Am Donnerstag wurde in Stuttgart der Ministerpräsident gewählt. Im Anschluss kam der Landtag zur Bestätigung der neuen Mitglieder der Landesregierung zusammen. Alle Kabinettsmitglieder werden zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates bestellt. In ihren Rechten sind die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder nach der Geschäftsordnung des Bundesrates gleichgestellt. Der neue Bevollmächtigte beim Bund wird Volker Ratzmann.
Zur Tagesordnung der bevorstehenden 945. Sitzung des Bundesrates
Da das neue Kabinett in Stuttgart erst am Nachmittag tagen wird, sind die Abstimmungen darüber, wie Baden-Württemberg am Freitag im Bundesrat zu den einzelnen Themen votieren wird, noch nicht abgeschlossen.
Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes
Zu den politisch brisanten Themen der Maisitzung des Bundesrates gehört zum einen der Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes (TOP 11). Kernelement dieses Regierungsentwurfes ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe. Die Erteilung ist an bestimmte Mindestanforderungen sowie an die Zuverlässigkeit des Betreibers gekoppelt. Die Prostitution selbst bleibt weiterhin erlaubnisfrei, es wird aber eine Anmeldepflicht eingeführt und Prostituierte müssen sich zukünftig jährlichen einer gesundheitlichen Pflichtberatung unterziehen.
Im Rahmen der Ausschussberatungen wurde die Zielsetzung des Gesetzes grundsätzlich begrüßt. Zudem haben die beteiligten Ausschüsse Empfehlungen für eine Stellungnahme abgegeben, die unter anderem die Frage der Anmeldepflicht und der Pflicht zur gesundheitlichen Beratung für Prostituierte zum Gegenstand hat. Ferner wird empfohlen, die im Gesetzentwurf vorgesehene Kondompflicht zu streichen, da dies kaum kontrollierbar sei. Zudem wird Kritik wegen der unklaren Kostenfolgen für die Länder geäußert.
„Nein heißt Nein“
Ein weiteres Thema, das bereits im Rahmen der ersten Beratung im Bundestag große Aufmerksamkeit erfahren hat, ist der Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (TOP 17). Angesichts der Vielzahl der angemeldeten Redebeiträge wird dies im Plenum der Länderkammer das Hauptdebattenthema sein. In der vorliegenden Empfehlung zur Stellungnahme wird der Gesetzentwurf als ein erster wichtiger Schritt begrüßt. Es wird aber auch dargelegt, dass weitergehende Regelungen in Richtung „Nein heißt Nein“ im Sinne der Istanbul-Kommission des Europarats erforderlich sind. Diese Position, wonach das fehlende Einverständnis der Betroffenen Anknüpfungspunkt einer Strafbarkeit sein müsse, hatte der Bundesrat bereits am 18. März 2016 in einer Entschließung (BR-Drucksache 91/16 (B)) vertreten. Nach den Äußerungen der Fraktionsvorsitzenden von CDU und SPD im Bundestag ist davon auszugehen, dass diesbezügliche Anpassungen im Gesetzentwurf noch im Bundestagsverfahren vorgenommen werden.
Abschaffung der Präsidentenbeleidigung
Hamburg hat gemeinsam mit fünf anderen Ländern einen Gesetzentwurf eingebracht, wonach der § 103 Strafgesetzbuch sofort und ersatzlos gestrichen werden soll. Der Straftatbestand stellt die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe. Grundsätzlich gibt es Einvernehmen, dass dieser Paragraph abgeschafft werden soll. Dissens besteht jedoch darüber, ob dies sofort erfolgen soll – wie es der Gesetzentwurf vorsieht – oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die Antragsteller haben bislang offen gelassen, ob sie hierzu die sofortige Sachentscheidung beantragen werden.
Kostenerstattungsregelungen für unbegleitete minderjährige Ausländer
Baden-Württemberg hat einen Gesetzentwurf eingebracht, um u.a. eine realitätsgerechte Anpassung der Fristen für die Abwicklung des bisherigen Ausgleichssystems bei den Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Versorgung eingereister unbegleiteter minderjähriger Ausländer zu erzielen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um sehr fachspezifische bzw. rechtstechnische Fragestellungen.
Public Viewing bei der Europameisterschaft
Am Freitag wird die Länderkammer auch über eine Verordnung entscheiden, die Ausnahmen vom Lärmschutz und damit vor allem Public-Viewing für die Zeit der Fußball-Europameisterschaft 2016 möglich machen soll. Die Verordnung sieht vor, dass öffentliche Fernsehübertragungen während der Europameisterschaft auch nach 22 Uhr genehmigt werden können. Dafür sind für den Zeitraum des Turniers Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln vorgesehen.
Quelle:
Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund