Deutschland ist ein Bundesstaat, der sich aus 16 Ländern zusammensetzt. Als Ländervertretung ist der Bundesrat das föderative Verfassungsorgan der Bundesrepublik. Durch ihn gestalten die Länder die Politik auf Bundesebene mit. Das regelt Artikel 50 des Grundgesetzes.
Dort heißt es: „Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.“ Sie tragen somit Verantwortung für ihre eigenen Interessen und den Gesamtstaat im nationalen wie im europäischen Rahmen. Dieses Recht der Länder ist wie die Grundrechte durch die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ des Grundgesetzes geschützt (Artikel 79 (3)).
Aufgaben des Bundesrats
Baden-Württemberg hat als eines der größten Bundesländer genau wie Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sechs Stimmen im Bundesrat. Insgesamt sitzen 69 Vertreter der Länder im Bundesrat. Jedes Land ist durch Mitglieder seiner Landesregierung im Bundesrat vertreten. Daher wird der Bundesrat auch Länderkammer genannt. Die einzelnen Länder können nur geschlossen abstimmen.
Von besonderem Gewicht ist die Mitwirkung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren. Kein Bundesgesetz kommt zustande, ohne dass der Bundesrat damit befasst war. Viele Gesetze, die etwa die Finanzen, die Verwaltungshoheit der Länder oder das Grundgesetz betreffen, können nur dann in Kraft treten, wenn der Bundesrat ihnen ausdrücklich zustimmt. Es handelt sich dabei um sogenannte Zustimmungsgesetze. Im anderen Fall, bei den Einspruchsgesetzen, hat der Bundesrat lediglich ein Einspruchsrecht. Der Bundesrat kann auch selbst die Gesetzesinitiative ergreifen und so eigene Gesetzentwürfe auf den Weg bringen.
Mit dem Zusammenwachsen Europas gewinnt auch die Mitwirkung des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union an Bedeutung. Seine Rechte reichen von einem umfassenden Informationsanspruch über die Möglichkeit, Stellungnahmen zu allen EU-Vorlagen abzugeben, die Länderinteressen berühren, bis zur Entsendung von Vertretern in den Rat. Weiter wählt der Bundesrat die Hälfte der Verfassungsrichter in Karlsruhe.
Vermittlungsausschuss
In den Nachrichten ist im Zusammenhang mit dem Bundesrat manchmal zu hören, dass dieser „den Vermittlungsausschuss angerufen hat“. Der Vermittlungsausschuss kommt dann zum Zuge, wenn es im Gesetzgebungsprozess Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat gibt. Dem Vermittlungsausschuss gehören je 16 Mitglieder aus Bundestag und Bundesrat an. Dem Vermittlungsergebnis des Ausschusses muss erneut zunächst vom Bundestag zugestimmt werden, bevor es wieder an die Länderkammer geht. Der Vermittlungsausschuss kann aber auch von der Bundesregierung oder dem Bundestag „angerufen“ werden.
Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern
Der Bund darf nicht auf allen Politikfeldern Gesetze erlassen. Das Grundgesetz regelt, ob in einem bestimmten Bereich dem Bund oder den Ländern die Gesetzgebungskompetenz unterliegt. Die wichtigsten Politikfelder, die der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder unterliegen, sind das Kommunalrecht, das Bauordnungsrecht, das Polizeirecht sowie die Kulturhoheit. Letztere umfasst das Schul- und Hochschulwesen, die Förderung von Kunst und Wissenschaft sowie die gesetzlichen Regelungen für Presse, Radio und Fernsehen. Teilweise ist jedoch auch in diesen Bereichen eine Abstimmung der Länder untereinander oder zwischen Bund und Ländern notwendig, um beispielsweise die gegenseitige Anerkennung von Schul- und Hochschulabschlüssen zu gewährleisten. Diese Vereinbarungen zwischen den Ländern oder dem Bund und den Ländern werden in Staatsverträgen festgehalten.