Die Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg soll zum 1. Januar 2017 wieder in staatliche Trägerschaft überführt werden. Das Kabinett hat einem Gesetzesentwurf zur Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe zugestimmt
Mit dem „Gesetz über die Sozialarbeit der Justiz“ wird eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags umgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass verbeamtete Bewährungshelfer nicht dauerhaft einem privaten Träger überlassen werden können.
Verlässlich und gut funktionierende Gerichts- und Bewährungshilfe unverzichtbar
„Von zentraler Bedeutung ist, dass wir alle derzeit in der Bewährungs- und Gerichtshilfe Beschäftigten rechtssicher in die neue Organisationsform übernehmen können und die Beschäftigten bei diesem Übergangsprozess eng einbinden“, sagten Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Guido Wolf, Minister der Justiz und für Europa. „Darüber hinaus setzen wir alles daran, den Umwandlungsprozess möglichst reibungslos zu gestalten. Denn eine verlässlich und gut funktionierende Gerichts- und Bewährungshilfe ist für unser Land unverzichtbar. Sie legt die Grundlage für eine erfolgreiche Resozialisierung und damit auch den Grundstein für mehr Sicherheit in Baden-Württemberg.“
Durch das Gesetz wird eine Anstalt des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Justizministeriums errichtet und mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg betraut. Dies umfasst ebenso die Erledigung des Täter-Opfer-Ausgleichs. „Wir setzen damit die Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung des Justiz- und des Finanzministeriums um, die ergeben hat, dass die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts am besten geeignet ist, die Aufgaben der Gerichts- und Bewährungshilfe kostenbewusst und unter Erhalt der Qualität zu erfüllen“, betonte der Justizminister.
„Inhaltlich wollen wir an den durch den bisherigen Träger, der Neustart gGmbH, erreichten Stand anknüpfen und diesen weiter verbessern. Insbesondere sollen die bisher aufgebaute Struktur und sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernommen werden“, so Wolf. Dazu seien verschiedene rechtliche Lösungen erforderlich, weil derzeit in der Bewährungs- und Gerichtshilfe mehrere Mitarbeitergruppen tätig sind (Beamtinnen und Beamte, Landesarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des derzeitigen freien Trägers). Auch die in den letzten Jahren ausgebaute und erfolgreiche Mitarbeit Ehrenamtlicher solle fortgesetzt werden. Ein reibungsloser Übergang von der gemeinnützigen Neustart gGmbH sei mit der Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts noch in diesem Jahr gewährleistet.
Weitere Informationen
Mit Urteil vom 27. November 2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht das die Übertragung auf den freien Träger regelnde Gesetz teilweise verworfen. Das Gericht gestand dem Gesetzgeber jedoch einen Übergangszeitraum für eine Neuregelung bis Ende 2016 zu.
Die Strafgerichte können bei Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt werden, die verurteilte Person unter die Führung und Leitung einer Bewäh-rungshelferin oder eines Bewährungshelfers stellen. Zudem wird in vielen Fällen der vorzeitigen Entlassung aus dem Justizvollzug ein Bewährungshelfer bestellt.
Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person einerseits betreuend zur Seite und überwacht sie andererseits und berichtet dem Gericht über die Lebensführung. Diese Doppelfunktion der Hilfestellung und Kontrolle stellt die zentrale inhaltliche Herausforderung für in der Bewährungshilfe tätige Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dar. Im Jahr 2015 waren in Baden-Württemberg etwa 20.000 Personen der Bewährungshilfe unterstellt.
Die Gerichtshilfe wird während oder nach einem Strafverfahren im Auftrag einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts tätig. Dabei sollen die sozialen Hintergründe der Person des Täters sowie – etwa bei Gewaltverbrechen – die Auswirkungen der Tat auf Geschädigte erforscht werden, um den Staatsanwaltschaften und Gerichten Hilfestellung zur Findung der angemessenen Sanktion zu geben.
Ziel des Täter-Opfer-Ausgleichs ist der Ausgleich zwischen Schädiger und Geschädigten und die Wiederherstellung des Rechtsfriedens. So besteht beispielsweise nach § 153a Absatz 1 Nummer 5 Strafprozessordnung (StPO) die Möglichkeit, ein Strafver-fahren nach Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs einzustellen. 2015 wurden etwa 1.500 Fälle im Bereich des Erwachsenenstrafrechts auf diese Weise erledigt.