„Mit der Neufassung des Landesgaststättengesetzes schaffen wir ein schlankes und effektives Regelwerk“, sagte die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus, Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut, im Anschluss an die Sitzung des Ministerrats am 22. Juli 2025. „Damit setzen wir den Auftrag aus der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg um und entlasten die Gastronomie und auch die Verwaltung.“
Staatsminister und Chef der Staatskanzlei Jörg Krauss unterstrich: „Die Novellierung des Landesgaststättengesetzes zeigt, dass unsere gemeinsamen Anstrengungen zum Ziel führen und das Format der Entlastungsallianz erfolgreich ist. Ich danke allen Beteiligten für ihre engagierte Arbeit und freue mich für die Gastronomiebetriebe, die wir mit dem neuen Landesgaststättengesetz direkt und spürbar entlasten. Zugleich können wir damit hoffentlich auch Menschen für diese Branche motivieren.“
Nach Schätzungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg führt das neue Gesetz zu einem Entlastungseffekt von rund 3,5 Millionen Euro pro Jahr bei den Verwaltungsbehörden und von rund 9,75 Millionen Euro pro Jahr bei der regulierten Branche.
Anzeige- anstatt Erlaubnispflicht
Kernelement der Novellierung ist die Abschaffung des Erlaubnisverfahrens, das durch ein einfaches Anzeigeverfahren ersetzt wird. Mit dem Erlaubnisverfahren fällt auch die präventive Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie die bislang bei Gaststätten mit Alkoholausschank erforderliche raum- und ortsbezogene Prüfung weg. Das schriftliche Antragsverfahren und die Vorlage umfangreicher Unterlagen entfallen. Das Gaststättenrecht wird von anderen Rechtsgebieten entkoppelt und zeit- und kostenintensive Doppelprüfungen werden vermieden. Gleichzeitig bleiben die fachrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten, insbesondere die der Baurechts- und Immissionsschutzbehörden, unverändert bestehen.
Die Erklärung der Anzeige nach Landesgaststättengesetz und die Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung fallen zusammen, sodass angehende Gaststättenbetreiberinnen und -betreiber mit nur einer Handlung ihre Anzeigepflichten nach Gaststättenrecht und Gewerbeordnung erfüllen.
Auch die sogenannte Gestattung – eine Art Erlaubnis „light“ für vorübergehende gastgewerbliche Tätigkeiten aus besonderem Anlass – entfällt. Vorübergehende Gaststättengewerbe sind künftig ebenfalls nur noch anzuzeigen.
Modernisierung der Gaststättenunterrichtung
Zur Stärkung der im Zuge der Deregulierung erhöhten Eigenverantwortlichkeit wird die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung Pflicht für alle Gewerbetreibenden im stehenden Gaststättengewerbe, die über keine Kenntnisse im Bereich lebensmittelrechtlicher Vorschriften aufgrund eines beruflichen oder wissenschaftlichen Abschlusses verfügen.
Die Unterrichtung wird zeitgemäß ausgestaltet: Neben lebensmittelrechtlichen Inhalten werden die für die Durchführung der Unterrichtung zuständigen Industrie- und Handelskammern auch Vorgaben aus anderen Fachgebieten adressieren, die typischerweise von Relevanz für das Gaststättengewerbe sind.
Die Einzelheiten der Gaststättenunterrichtung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die parallel zum parlamentarischen Verfahren im Herbst 2025 finalisiert wird.
Gesetz geht aus Entlastungsallianz hervor
Der Gesetzentwurf basiert auf Eckpunkten, die 2024 im Rahmen der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg unter Einbindung des Hotel- und Gaststättenverbands DEHOGA Baden-Württemberg e. V., des Bäckerinnungsverbandes Baden-Württemberg e. V. sowie der kommunalen Landesverbände erarbeitet worden sind.
Die Novellierung des Gaststättenrechts entlang dieser Eckpunkte war im Dezember 2024 als Teil des Entlastungspakets III beschlossen worden. Im Mai 2025 wurde der Gesetzentwurf in die Verbändeanhörung gegeben – insgesamt zwölf Stellungnahmen gingen beim zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus ein. Alle Verbände und Organisation gehen den Wechsel vom Erlaubnis- zum Anzeigeverfahren mit.
Der Regierungsentwurf wird im Herbst 2025 im Landtag beraten. Das Gesetz soll drei Jahre nach Inkrafttreten unter Einbindung der kommunalen Landesverbände evaluiert werden.