Mit dem in 2019 beschlossenen Maßnahmenpaket für einfachere und schnellere Verfahren, dem Arbeitsprogramm Bürokratieabbau, legte die Landesregierung das bis dahin größte Programm in der Geschichte Baden-Württembergs zum Abbau von Bürokratie vor. Damit war der Grundstein zum Abbau bürokratischer Lasten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und auch die Verwaltung selbst gelegt. In 2020 wurde das Maßnahmenpaket um das Entlastungspaket für weniger Bürokratie bei Vereinen und Ehrenamt erweitert.
Mit der in 2023 vereinbarten Entlastungsallianz und der Weiterentwicklung des Normenkontrollrates Baden-Württemberg wird der Bürokratieabbau weiter gestärkt. Der in 2023 veröffentlichte Masterplan für die Transformation der Verwaltung soll zusätzlich die Kultur, Arbeitsweise und Organisation innerhalb der Verwaltung grundlegend modernisieren. Ziel ist es, die Verwaltung selbst so zu verändern, dass unnötige Bürokratie erst gar nicht entsteht.
Im Folgenden ist ein Überblick über die 73 Vorhaben des Maßnahmenpakets für einfachere und schnellere Verfahren dokumentiert.
Maßnahmenpakete für einfachere und schnellere Verfahren
Das Arbeitsprogramm Bürokratieabbau teilt sich in drei Kapitel auf:
- Digitalisierung für den Bürokratieabbau nutzen
- Vereinfachungen im Verwaltungsvollzug
- Überprüfung des Bestandsrechts und gute Rechtsetzung
Zusätzlich setzt die Landesregierung weitere Entlastungspakete um.
Hier finden Sie einen Überblick über unser Arbeitsprogramm und den aktuellen Status der einzelnen Projekte.
Arbeitsprogramm Bürokratieabbau
1. Digitalisierung für den Bürokratieabbau nutzen
Die digitale Verwaltung ist das Modell der Zukunft. Elektronische Verwaltungsleistungen können maßgeblich dazu beitragen, bürokratische Hürden abzubauen. Unter anderem ermöglichen sie, dass Behördengänge entfallen und Informationen bequem und jederzeit von zu Hause oder vom Arbeitsplatz – abgerufen werden können.
Worum geht’s?
Wir wollen im Landesrecht die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Verwaltungsleistungen so weit wie möglich digital und medienbruchfrei erfolgen können. Hier sind alle Ministerien gefragt. Das kann zum Beispiel durch den Abbau von Schriftformerfordernissen oder durch Registermodernisierungen geschehen.
Viele Verwaltungsverfahren werden allerdings aufgrund bundes- oder europarechtlicher Regelungen vollzogen. Insoweit haben wir keine Regelungskompetenz. Beispiele sind das Straßenverkehrsrecht oder das Melderecht. In diesen Fällen werden wir uns beim Bund dafür einsetzen, dass Verwaltungsverfahren medienbruchfrei, also komplett elektronisch, erfolgen können.
Was bringt das?
Die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen ist ein zentraler Schritt auf dem Weg in die digitale Verwaltung. Je weniger rechtliche Hindernisse für eine vollständige elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren bestehen, desto mehr Verwaltungsleistungen können digital zur Verfügung gestellt werden. Das vereinfacht die Kommunikation mit den Behörden und unter den Behörden.
Was tun wir dafür?
Wir identifizieren Anpassungsbedarfe im Bundes- und Landesrecht, die einer medienbruchfreien elektronischen Abwicklung von Verwaltungsverfahren entgegenstehen und bauen diese wo immer möglich ab.
Soweit Bundesrecht betroffen ist und soweit es im jeweiligen Einzelfall sinnvoll erscheint, ein durchgängig medienbruchfreies Verfahren zu ermöglichen, werden wir entsprechende Anträge im Bundesrat stellen.
Wer profitiert?
Die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen bringt flächendeckend Erleichterungen für alle, die sich mit einem Anliegen an die Behörden wenden. Bürgerinnen und Bürger profitieren dabei ebenso wie Unternehmen. Auch die Verwaltung profitiert, da sie von papiergebundenem Schriftverkehr entlastet wird und der Behördenaustausch erleichtert wird.
Wie ist der aktuelle Stand?
Abgeschlossen:
- Aufhebung von verzichtbaren Schriftformerfordernissen im Landesreisekostengesetz und Landesstatistikgesetz als Voraussetzung digitaler Abwicklung.
- Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Verpflichtungserklärungen der Gemeinden können elektronisch erfolgen.
- Wildtierportal ermöglicht digitale Flächenverwaltung der Jagdbezirke. Streckenmeldungen können digital abgegeben werden.
- Digitale Abwicklung des Förderprogramms InfraWild.
- Ermöglichung von Videokonferenzen im Landeshochschulgesetz und im Studierendenwerksgesetz.
- Laufende Daueraufgabe: Bereitstellung elektronischer Vordrucke im Bereich der Tiergesundheit.
- Modernisierung des Kommunalabgabenverfahrens: Einführung der elektronischen Datenübermittlung in der Abgabensatzung. Elektronische Übermittlung kann verpflichtend vorgesehen werden.
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Der Gesetzentwurf für das „Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze“ wurde am 4. Februar 2021 im Landtag beschlossen. Dadurch ist die die elektronische Abwicklung von Verwaltungsakten nun möglich.
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Das Landeshochschulgesetzes wurde zum Januar 2021 novelliert. Nunmehr sind Online-Wahlen an Hochschulen möglich.
Worum geht’s?
Das Online-Zugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, bis 2022 alle Verwaltungsleistungen in Deutschland über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Diese Portale sollen zu einem Portalverbund verknüpft werden. Das betrifft insgesamt 575 Verwaltungsleistungen, die 14 verschiedenen Themenfeldern zugeordnet wurden.
Diese Themenfelder werden von Arbeitsgruppen bearbeitet, für die jeweils ein Tandem von Bundesressort und Bundesland (teils mehrere) die Federführung übernimmt.
Baden-Württemberg übernimmt die Co-Federführung im Themenfeld Mobilität und Reisen. Zuständig ist das Innenministerium.
Was bringt das?
Wir wollen nutzerfreundliche digitale Leistungen entwickeln, die leicht durch andere Bundesländer übernommen werden können.
Was tun wir dafür?
In Zusammenarbeit mit Hessen und dem zuständigen Bundesministerium steuern wir die Arbeit im Themenfeld. Es werden alle Leistungen priorisiert und die Umsetzung vorbereitet. Hoch priorisierte Leistungen werden in Digitalisierungslaboren umgesetzt. In Baden-Württemberg haben wir das Labor zum Personenbeförderungsschein durchgeführt. Ein Labor zur Fluggenehmigung von Drohnen ist in Vorbereitung. An den hessischen Laboren, bspw. zum Führerschein, sind wir intensiv beteiligt. Alle priorisierten Themenfeld-Leistungen sollen, wie alle Leistungen des Online-Zugangsgesetzes, als Standardprozesse auf Service-BW entwickelt und den jeweils zuständigen Kommunen zur Nutzung bereitgestellt werden. Darüber hinaus bereiten wir die Ergebnisse der Arbeit im Themenfeld für alle anderen Länder zur Nachnutzung auf.
Wer profitiert?
Von dem Ergebnis profitieren potentiell alle Antragstellerinnen und Antragsteller, und die betroffenen Verwaltungen.
Wie ist der aktuelle Stand?
Von den rund 580 OZG-Leistungen befinden sich derzeit 233 OZG-Leistungen im Digitalisierungsprogramm Föderal und betreffen somit die Länder inklusive ihrer Kommunen.
In Baden-Württemberg wurden bislang über 520 Onlinedienste umgesetzt. Nicht jeder dieser Onlinedienste setzt eine der oben genannten OZG-Leistungen um bezeiheungsweise ist OZG-relevant. Das Land geht allerdings davon aus, dass in Baden-Württemberg mindestens 261 OZG-Leistungen nach der OZG-Metrik des Bundes den Kommunen zur Nachnutzung auf service-bw zur Verfügung stehen.
Worum geht’s?
Die Register der verschiedenen Behörden sind bislang nicht vernetzt. Deshalb müssen sie Daten für verschiedene Anliegen häufig mehrfach bei Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen erfragen. In Zukunft sollen im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben Daten verknüpft zur Verfügung stehen beziehungsweise erleichtert unter den Behörden ausgetauscht werden können. Informationen werden dann nur noch einmal erhoben („once only“ – nur einmal). Dieses Projekt betrifft alle Ministerien. Die Federführung haben das Innenministerium und das Staatsministerium.
Was bringt das?
Ein solcher gemeinsamer Datenzugriff ist effizient und spart allen Beteiligten Zeit und Nerven. Durch den Austausch von Daten unter Behörden können Prozesse signifikant beschleunigt werden. Es ist ein großer Schritt auf dem Weg zu einer digitalen, modernen Verwaltung.
Was tun wir dafür?
Ein gemeinsames Register zu schaffen ist ein komplexes Projekt. Viele Stellen sind damit befasst: Der IT-Planungsrat, die Ministerpräsidentenkonferenz und auch verschiedene Fachministerkonferenzen bearbeiten das Thema.
Das Wirtschaftsministerium hat an einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Reduzierung von Statistikpflichten mitgewirkt. Die Arbeitsgruppe hat in ihrem Abschlussbericht die Einführung eines Basisregisters beschlossen, in welchem aktuelle Kerndaten für alle Unternehmen enthalten sind und allen Verwaltungsebenen zur Nutzung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zugänglich gemacht werden sollen. Das Wirtschaftsministerium wird sich auch bei der nun anschließenden Umsetzung dieses Projekts einbringen.
Wer profitiert?
Es profitieren alle, die sich mit einem Anliegen an die öffentliche Verwaltung wenden, sowie die öffentliche Verwaltung selbst.
Wie ist der aktuelle Stand?
Es wurde Einigung darüber erzielt, dass die Rechtsgrundlage für die zentrale technische Komponente zum Nachweisaustausch durch einen Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern geschaffen werden soll, der Regelungen für die Errichtung, den Betrieb und die gemeinsame Nutzung des National Once Only Technical Systems (NOOTS) erhalten wird. Der Staatsvertrag soll bis Ende 2024 erarbeitet sein. Darüber hinaus kann nach der Einigung zum OZG 2.0 im Vermittlungsausschuss die datenschutzrechtliche Generalklausel für nationale und grenzüberschreitende Nachweisabrufe gemäß §§ 5, 5a E-Government-Gesetz (EGovG) in Kraft treten. Gleichzeitig wurde identifiziert, dass eine Anbindung der sogenannten Top 19 Register an das in der Entwicklung befindliche NOOTS bis Ende 2025 nicht realisierbar ist, da das NOOTS erst zu diesem Zeitpunkt bereit stehen soll. Eine überarbeitete Planung soll im Herbst 2024 vorgestellt werden.
Worum geht’s?
Das Portal Service-BW vereinigt bereits jetzt verschiedene Verwaltungsdienstleistungen und Informationsmöglichkeiten. Wir werden dieses Angebot kontinuierlich ausbauen. Unser Ziel ist es, die wichtigsten Verwaltungsleistungen für alle standardisiert, nutzerzentriert und digital zur Verfügung zu stellen. Zuständig ist das Innenministerium.
Was bringt das?
Jeder Gang zur Behörde, der durch einen virtuellen Besuch ersetzt werden kann, spart Zeit, Geld und Nerven. Oft genug werden die Servicestellen der öffentlichen Verwaltung so überrannt, dass bereits vor Ende der Sprechzeit keine Wartemarken mehr gezogen werden können, oder die Sprechzeiten sind nicht mit den eigenen Arbeitszeiten vereinbar. Gleichzeitig unterstützen wir durch Standardprozesse unsere Kommunen dabei, das Online-Zugangsgesetz zu erfüllen.
Was tun wir dafür?
Wir haben im Februar 2019 eine E-Government-Vereinbarung mit den kommunalen Landesverbänden abgeschlossen. Sie regelt die Zusammenarbeit für eine nachhaltige Nutzung und Weiterentwicklung der zentral bereitgestellten E-Government-Infrastruktur Service-BW.
Gemeinsam mit über 30 Partnerkommunen und den IT-Dienstleistern der öffentlichen Hand arbeiten wir seit 2017 an der Entwicklung von Online-Verwaltungsleistungen wie Meldebescheinigung beantragen, Hund anmelden oder Grundsicherung beantragen. Diese werden über kommunale Websites und Service-BW bereitgestellt.
Gearbeitet wird in interdisziplinären Teams. Sie bestehen unter anderem aus Vollzugsexpertinnen und Vollzugsexperten, Prozessdesignerinnen und Prozessdesignern, Nutzerforscherinnen und Nutzerforschern, Entwicklerinnen und Entwicklern sowie Fachjuristinnen und Fachjuristen. Das schrittweise Vorgehen stellt Nutzerinterviews und -tests in den Fokus. So entstehen Online-Verwaltungsleistungen, die den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger sowie denen der Unternehmen entsprechen.
Wer profitiert?
Diese Maßnahme entlastet alle, die die öffentliche Verwaltung mit einem Anliegen konsultieren, sowie die öffentliche Verwaltung selbst.
Wie ist der aktuelle Stand?
In Baden-Württemberg wurden bislang über 520 Onlinedienste umgesetzt (zum Beispiel Wohnsitz anmelden, Waffenbesitzkarte beantragen, Meldebescheinigung beantragen, Gewerbe anmelden oder Geburtsurkunde beantragen). Die Digitalisierung weiterer Verwaltungsleistungen zur Umsetzung des Online-Zugangsgesetz (OZG) wird entschlossen fortgesetzt.
Worum geht’s?
Die E-Akte BW ist ein wesentlicher Baustein der Digitalisierungsstrategie. Die elektronische Kommunikation hat ihre Einführung notwendig gemacht. Verwaltungsvorgänge bestehen oft aus Papierdokumenten und aus elektronischen Dokumenten. Nicht immer gelingt es, beides einheitlich abzulegen. Verwaltungsvorgänge müssen aber dokumentiert sein, damit das Handeln der Verwaltung überprüfbar ist.
Ein entsprechendes IT-System, die E-Akte BW, soll hier Abhilfe schaffen. Informationen und Dokumente können mit der E-Akte BW elektronisch bearbeitet und an einem Ort gebündelt werden.
Was bringt das?
Die E-Akte gewährleistet, dass Verwaltungsvorgänge einheitlich und vollständig abgelegt werden. Das interne Know-how wird optimal vernetzt. Außerdem ermöglicht sie einen schnellen und papierlosen Austausch sowohl innerhalb der Verwaltung als auch mit Antragstellerinnen und Antragstellern.
Was tun wir dafür?
Im April 2017 haben wir die Stabsstelle „Projekt Landeseinheitliche E-Akte“ im Innenministerium eingerichtet. Diese Stabsstelle koordiniert die landesweiten Arbeiten zur Einführung der E-Akte an 57.000 Arbeitsplätzen.
Wer profitiert?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden profitieren, da sie jederzeit und ortsunabhängig auf sämtliche Dokumente eines Verwaltungsvorgangs zugreifen können. Alle Unterlagen befinden sich an einem Ort. Verfahren können so beschleunigt werden. Davon profitieren alle, die intern oder von außen mit der Verwaltung kommunizieren.
Wie ist der aktuelle Stand?
Das Projekt Landeseinheitliche E-Akte BW befindet sich im Rollout mit den letzten Behörden. Im Juli 2024 wird die letzte Behörde ausgerollt sein. Das Rolloutprojekt wird damit im zweiten Halbjahr 2024 abgewickelt. Insgesamt arbeiten dann über 24.000 Beschäftigte in 213 Behörden mit der E-Akte BW. Das Projekt endet im Zeitplan und im vorgesehenen Budgetrahmen. Die E-Akte BW wird auch nach dem Rollout funktional weiterentwickelt werden.
Worum geht’s?
Verwaltungsverfahren können langwierig sein. Deshalb erkundigen sich Antragstellerinnen und Antragsteller häufig nach dem Stand ihrer Anliegen. Die telefonischen oder schriftlichen Nachfragen binden auf allen Seiten Zeit und Ressourcen. In geeigneten Verfahren wollen wir deshalb eine Online-Abfrage des Verfahrensstands möglich machen. Für die Umsetzung dieses Projekts müssen wir besonders datenschutzrechtliche Vorgaben und technische Erfordernisse prüfen. Hierfür sind alle Ministerien zuständig. Federführend ist das Innenministerium.
Was bringt das?
Der digitale Zugriff auf den aktuellen Stand des Verwaltungsverfahrens ist ein weiterer Schritt zur digitalen Verwaltung. Die Antragstellerinnen und Antragsteller können sich jederzeit und unkompliziert informieren und ihre Planung danach richten. Gleichzeitig kann die Anzahl der Nachfragen bei der Verwaltung erheblich reduziert werden.
Was tun wir dafür?
Die Informationen zum Stand von Verwaltungsverfahren müssen in den Fachverfahren erzeugt werden, die von den zuständigen Behörden eingesetzt werden. Gemeinsam mit ITEOS arbeiten wir an einer technischen Lösung zur Kommunikation zwischen Fachverfahren und Serviceportal. Über diese Lösung soll langfristig auch die Übermittlung von Informationen aus den Fachverfahren an das Serviceportal bei der Abfrage von Verfahrensständen möglich werden. Dazu sind gemeinsame Standards notwendig. Darüber hinaus muss der Verfahrensstand im Fachverfahren abgebildet werden, was auf dieser Seite technische und organisatorische Anpassungen erfordert.
Wer profitiert?
Es profitieren flächendeckend alle, die sich in geeigneten Verfahren an die Behörden wenden. Auch die Verwaltung wird entlastet.
Wie ist der aktuelle Stand?
Mit dem OZGÄndG wird die BundID (zukünftig DeutschlandID) zum zentralen Nutzerkonto für natürliche Personen. Dort werden Statusnachrichten zu Verwaltungsverfahren bundesweit einheitlich dargestellt. Fachverfahren können Verfahrensstände per Schnittstelle an das Postfach der Deutschland-ID senden, sobald die Datenformate definiert wurden. Für die Plattform service-bw ist insoweit eine Maßnahme diesbezüglich weder vorgesehen noch möglich.
Worum geht’s?
Die E-Rechnung ist eine Rechnung im strukturierten elektronischen Format, die elektronisch, etwa per E-Mail oder per Upload, versandt wird. Sie ermöglicht die automatisierte und elektronische Weiterverarbeitung von Rechnungen, sodass der gesamte Prozess digital erfolgen kann. Neben der Prozessbeschleunigung können zudem Porto, Papier und Stauraum eingespart werden.
Die E-Rechnung kann im Bereich der öffentlichen Verwaltung möglichst flächendeckend eingesetzt werden. Wir haben deshalb den rechtlichen Rahmen für die Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs festgelegt. Die neuen Vorgaben gelten für alle öffentlichen Auftraggeber des Landes, für Sektorenauftraggeber sowie für Konzessionsgeber gelten. Zuständig ist das Innenministerium.
Was bringt das?
Mit diesen neuen rechtlichen Vorgaben haben wir einen verbindlichen Rahmen für die E-Rechnung im öffentlichen Auftragswesen des Landes geschaffen. So erreichen wir, dass das Potential der E-Rechnung möglichst umfassend genutzt wird.
Was tun wir dafür?
Wir haben eine E-Rechnungsverordnung erlassen.
Wer profitiert?
Alle öffentlichen Auftraggeber des Landes, Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber und alle, die mit der öffentlichen Hand Geschäfte machen.
Wie ist der aktuelle Stand?
Das zentrale E-Rechnungsportal steht seit April 2020 zur Verfügung.
Worum geht’s?
Viele Baugenehmigungsverfahren werden noch in Papierform abgewickelt. Das liegt oft auch daran, dass Unterschriften erforderlich sind.
Wir haben dieses Schriftformerfordernis für viele Erklärungen aufgehoben. Nun ist es für Baurechtsbehörden einfacher, die Verfahren zur Genehmigung von Bauprojekten online abzuwickeln. Zukünftig können die unteren Baurechtsbehörden sogar das digitalisierte Verfahren in ihrem Bereich verbindlich vorschreiben. Für dieses Projekt war das Wirtschaftsministerium zuständig.
Was bringt das?
Es müssen nicht mehr alle Dokumente in Papierform übersandt werden. Die Behörden können digital übersandte Unterlagen medienbruchfrei weiterverarbeiten.
Was tun wir dafür?
Mit der Novelle der Landesbauordnung 2019 haben wir die meisten Schriftformerfordernisse im baurechtlichen Verfahren aufgehoben. Damit können nun Bauherren und Entwurfsverfasser insbesondere Bauanträge und Bauvorlagen auch mit einfacher elektronischer Post einreichen, soweit die zuständige Behörde nicht während einer Übergangszeit bis Ende 2021 von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, eine Nachreichung in Schriftform zu verlangen.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die an einem Baugenehmigungsverfahren beteiligt sind.
Wie ist der aktuelle Stand?
Mit der Novelle der Landesbauordnung im August 2019 haben wir die meisten Schriftformerfordernisse im baurechtlichen Verfahren aufgehoben.
Worum geht’s?
Die Fragebögen der amtlichen Statistik fragen oft eine Vielzahl von Daten ab und können dementsprechend kompliziert sein. Gerade für kleine Unternehmen bindet das Ausfüllen der Fragebögen oft wertvolle Ressourcen. Das Statistische Landesamt hat sich deshalb mit der Entwicklung digitaler Arbeitshilfen (zum Beispiel Erklärvideos) auseinandergesetzt. Zuständig für dieses Projekt ist das Finanzministerium.
Was bringt das?
Diese digitalen Arbeitshilfen, wie etwa Erklärvideos, könnten dazu beitragen, die Fragebögen verständlicher zu machen und die bereits vorhandenen Hinweisblätter ergänzen. Die Arbeitshilfen könnten digital zur Verfügung gestellt werden.
Was tun wir dafür?
Wirtschaftsstatistiken basieren regelmäßig auf Bundesgesetzen, die europäische Verpflichtungen erfüllen. Die Erhebung der Daten erfolgt durch die Statistischen Landesämter auf der Basis bundesweit einheitlicher EDV-Programme und Verfahrensabläufe. Das Statistische Landesamt hat Vorschläge für digitale Arbeitsmittel in die zuständigen Gremien des Statistischen Verbundes eingebracht.
Wer profitiert?
Von einer Unterstützung bei der Erstellung von Wirtschaftsstatistiken könnten alle profitieren, die Wirtschaftsstatistiken ausfüllen müssen.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Vorschläge wurden im zuständigen Arbeitskreis des Statistischen Verbunds vorgestellt. Der fachliche Austausch (auch mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg) ergab jedoch, dass Unternehmen ganz überwiegend sehr professionell mit den regelmäßig wiederkehrenden Berichtspflichten umgehen. Sofern technische und inhaltliche Fragen aufkommen, können sie ganz überwiegend in der direkten Kommunikation zwischen Unternehmen und Statistischem Landesamt geklärt werden. Statt nach digitalen Arbeitshilfen besteht seitens der Unternehmen vielmehr der Wunsch, den Aufwand für Erhebungen generell zu reduzieren. Deshalb setzt sich die Landesregierung unter anderem dafür ein, dass möglichst viele der erfragten Daten der amtlichen Statistik von den auskunftspflichtigen Unternehmen mit eSTATISTIK.core automatisiert aus ihrem jeweiligen Softwaresystem in elektronischer Form gewonnen werden können. Das Projekt „digitale Arbeitshilfen“ wird deshalb nicht weiter verfolgt.
Worum geht’s?
Wir setzen uns dafür ein, dass Einkommensteuerbescheide im Verfahren ELSTER in elektronischer Form bekanntgegeben und online zum Datenabruf bereitgestellt werden. Zuständig ist das Finanzministerium.
Was bringt das?
Der Versand von Steuerbescheiden in Papierform ist inzwischen nicht mehr bürgerfreundlich. Er führt zu Medienbrüchen, verbraucht Ressourcen und verursacht unnötige Kosten. Wir haben uns deshalb mit anderen Ländern zusammengeschlossen, um die elektronische Bekanntgabe von Einkommenssteuerbescheiden zu entwickeln. Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des Vorhabens KONSENS, der Koordinierten neuen Software-Entwicklung der Steuerverwaltung.
Was tun wir dafür?
Wir haben die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 122a Abgabenordnung (AO)) vereinfacht.
Das Vorhaben wird in zwei Stufen umgesetzt.
Für ledige Steuerpflichtige und Bevollmächtigte mit Einzelbekanntgabevollmacht (Stufe 1) ist die elektronische Bekanntgabe ab September 2019 im entwickelnden Land Bayern pilotiert und soll 2020 in allen Ländern eingesetzt werden. In einer 2. Stufe soll das Verfahren dann für Jedermann zur Verfügung stehen.
Wer profitiert?
Alle, die eine Einkommenssteuererklärung abgeben, und die Finanzverwaltung selbst.
Wie ist der aktuelle Stand?
Seit März 2020 ist eine elektronische Bekanntgabe von Einkommenssteuerbescheiden für ledige Steuerpflichtige in Baden-Württemberg möglich. Für alle anderen soll dies bis Dezember 2022 umgesetzt sein.
Worum geht’s?
Wir haben uns dafür eingesetzt, dass die Einkommensteuererklärung für Seniorinnen und Senioren stark vereinfacht wird. Zuständig war das Finanzministerium.
Was bringt das?
Seniorinnen und Senioren mit Rentenbezügen haben wir bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entlastet. Im Mai 2019 begann ein Pilot mit einem neuen Vordruck zur vereinfachten Veranlagung von Renteneinkünften. Dieses Formular umfasst lediglich zwei Seiten.
Außerdem haben wir dafür gesorgt, dass Daten nicht mehrfach an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen. Informationen, die der Finanzverwaltung bereits elektronisch zur Verfügung stehen (gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Arbeitslöhne, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) müssen seit 2020 nicht mehr in die Steuererklärung eingetragen werden. Das vereinfacht die Erstellung der Steuererklärung.
Was tun wir dafür?
Baden-Württemberg hat sich seit Juni 2019 am Pilotprojekt für die vereinfachte Steuererklärung für bestimmte Rentnerinnen und Rentner beteiligt.
Auf Bundesebene wird an der technischen Umsetzung des Verzichts auf die Abfrage der von dritter Seite übermittelten Daten in der Steuererklärung einheitlich für alle Bürgerinnen und Bürger gearbeitet.
Wer profitiert?
Vom Vordruck zur vereinfachten Veranlagung von Renteneinkünften profitieren alle Seniorinnen und Senioren, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und ausschließlich eine gesetzliche Rente oder eine Betriebsrente beziehen.
Von der Übernahme der elektronischen Daten seit 2020 profitieren alle, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
Wie ist der aktuelle Stand?
Seit Januar 2020 wird auf die Abfrage der elektronisch übermittelten Daten in der Steuererklärung verzichtet. Es genügt die Abgabe des zweiseitigen Mantelbogens.
Worum geht’s?
Beamtinnen und Beamte in Deutschland erhalten eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen. Der Antrag auf sogenannte Beihilfe wird bislang entweder in Papierform oder online gestellt. In beiden Fällen muss ein Antrag ausgefüllt werden. Die dazugehörigen Rechnungen müssen entweder per Post übersandt oder eingescannt und hochgeladen werden.
Wir werden eine App zur Beantragung von Beihilfe beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) für per Smartphone fotografierte Belege bereitstellen. Zuständig ist das Finanzministerium.
Was bringt das?
Bei Standard-Beihilfeanträgen werden Belege per Smartphone fotografiert und auf einfache, sichere und schnelle Weise an das LBV übertragen. So entfällt der Aufwand, einen papiergebundenen Antrag auszufüllen und den Versand der Unterlagen zu bezahlen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wird von papiergebundenem Schriftverkehr entlastet und kann die übertragenen Unterlagen ohne Medienbruch übernehmen.
Was tun wir dafür?
Für die Umsetzung wurde beim LBV ein Projekt mit einem Lenkungsausschuss eingerichtet. Der Lenkungsausschuss besteht aus leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des LBV und des Ministeriums für Finanzen, welche die Projektleitung des LBV bei der Durchführung des Projekts eng begleiten.
Wer profitiert?
Von dem zusätzlichen Serviceangebot können bis zu 194.000 Beihilfeberechtigte sowie 133.000 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger profitieren. Hinzu kommen noch mögliche Senkungen der Druckkosten beim LBV.
Wie ist der aktuelle Stand?
Seit August 2021 ist die App in Baden-Württemberg flächendeckend im Einsatz. Weitere Verbesserungen der Barrierefreiheit sind vorgesehen.
Worum geht’s?
Bislang werden Abiturzeugnisse in Papierform ausgegeben. Bei der Bewerbung um Studienplätze müssen die Zeugnisse übersandt oder eingescannt werden.
Wir wollen das Bewerbungsverfahren vereinfachen, indem wir eine digitale Form des Abiturzeugnisses an die Abiturientinnen und Abiturienten ausgeben, damit diese sich einfacher und schneller an einer Hochschule bewerben können. Hierfür sind das Kultusministerium und das Wissenschaftsministerium zuständig.
Was bringt das?
Bei der Bewerbung um einen Studienplatz kann dann einfach die digitale Form des Abiturzeugnisses weitergegeben werden. Der Aufwand für das Kopieren oder Einscannen und Übersenden des Zeugnisses entfällt.
Die Hochschule kann das Abiturzeugnis dann abrufen und es digital verarbeiten. Die Studienzulassung wird damit vereinfacht und beschleunigt.
Was tun wir dafür?
Die Umsetzung wird vor dem Hintergrund des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und möglichen Lösungsansätzen nach dem Einer für alle-Prinzip (EfA) geprüft. Dies schließt Abstimmungen mit den anderen Ländern ein. Möglicherweise wird die digitale Abiturzeugniserstellung im OZG-Projekt „Digitales Schulzeugnis“ aufgehen.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die sich um einen Studienplatz bewerben, und die Hochschulen selbst.
Wie ist der aktuelle Stand?
Nach einer Pilotierung 2024 soll es ab 2025 möglich sein, eine digitale und signierte Ausfertigung eines Abiturzeugnisses zu beantragen. Dieser Onlinedienst kann für alle Schulen bereitgestellt werden, die das landeseigene Schulverwaltungsprpgramm ASV-BW nutzen. Die Authentifizierung im Onlinedienst ist über die BUND-ID mit Personalausweis geplant. Der Onlinedienst soll sukzessive um weitere Zeugnisarten ausgebaut werden.
Worum geht’s?
Mit dem Online-Bewerbungsportal „BewO“ können sich Schülerinnen und Schüler um Schulplätze an dreijährigen beruflichen Gymnasien und Berufskollegs an öffentlichen beruflichen Schulen in Baden-Württemberg bewerben.
Alle gewünschten Bildungsgänge an unterschiedlichen Schulen werden in einem Online-Aufnahmeantrag zusammengefasst. Der Aufnahmeantrag muss ausgedruckt und mit den Bewerbungsunterlagen bis zum 1. März an der Erstwunsch-Schule abgegeben werden. Zuständig ist das Kultusministerium.
Was bringt das?
Es ist nur ein Antrag für die Bewerbung nötig, egal welche Fachrichtung oder welcher Ort gewünscht ist. Die Schülerinnen und Schüler finden sich in dem großen Angebot an verschiedenen Bildungsgängen mit unterschiedlichen beruflichen Ausrichtungen besser zurecht und müssen sich nicht mehrfach bewerben. Gleichzeitig erleichtert ein solches zentrales Verfahren die Planung für die Schulen, da sie auf einen Blick sehen, wo noch Kapazitäten frei sind.
Durch die zentrale Verteilung über das Onlineportal ist der Bewerbungsaufwand wesentlich geringer als bisher. Nachdem sich die Bewerberinnen und Bewerber online registriert haben, geben sie in einem Antrag eine Prioritätenliste mit ihren Bewerbungszielen ab. Durch diese Priorisierung blockieren Mehrfachbewerbungen keine freien Plätze mehr. So können mehr Bewerberinnen und Bewerber bereits im Frühjahr eine vorläufige Zusage erhalten.
Klassen mit freien Schulplätzen zeigt BewO automatisch an, um noch unversorgte Bewerberinnen und Bewerber auf dem Weg zu einem Schulplatz zu unterstützen.
Was tun wir dafür?
Auf Basis der Rückmeldungen der Nutzer wird das Programm laufend gepflegt und weiter optimiert.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle Schülerinnen und Schüler, die sich an weiterführenden Schulen bewerben, und die Schulen selbst. Für das Schuljahr 2022/2023 haben sich landesweit rund 40.000 Schülerinnen und Schüler über BewO beworben.
Wie ist der aktuelle Stand?
Im nächsten Ausbauschritt wird die Software auch im Bereich der zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen in öffentlicher Trägerschaft zum Einsatz kommen.
Worum geht’s?
Die volljuristische Ausbildung verläuft in zwei Schritten: Dem Rechtsstudium an einer Universität folgt das Rechtsreferendariat als Praxisausbildung. Die Einstellung in das Referendariat erfolgt auf entsprechende Bewerbung durch die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart.
Wir haben es ermöglicht, diese Bewerbung elektronisch durchzuführen. Zuständig war das Justizministerium.
Was bringt das?
Die Bewerbung (nebst diverser Anlagen) muss nicht mehr auf Papier eingereicht werden. Es genügen das Ausfüllen des elektronischen Formulars und das Hochladen der Dokumente, die den Bewerberinnen und Bewerbern überwiegend bereits elektronisch vorliegen. Für die Oberlandesgerichte entfällt die Notwendigkeit, die Vielzahl an Daten aus den Bewerbungsunterlagen per Hand in die von ihnen geführten Datenbanken einzutragen. Die Daten werden vielmehr automatisch übernommen, die Bewerbungen also medienbruchfrei weiterverarbeitet. Das Bewerbungsverfahren wird auf diese Weise insgesamt vereinfacht und beschleunigt.
Was tun wir dafür?
Einer Veränderung der bestehenden rechtlichen Grundlagen bedarf es nicht. Die inhaltlich-organisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung sind auf der Ebene der Oberlandesgerichte bereits erfüllt oder können in kurzer Zeit unschwer erfüllt werden. Anschließend muss die technische Umsetzung erfolgen, sobald die Finanzierung gesichert ist.
Wer profitiert?
Von der elektronischen Bewerbung profitieren zum einen die Bewerberinnen und Bewerber, derzeit jährlich etwa 1.500 Personen. Es profitieren zum anderen die beiden Oberlandesgerichte.
Wie ist der aktuelle Stand?
Interessentinnen und Interessenten für den juristischen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg können sich online auf der gemeinsamen Online-Bewerbungsseite der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart bewerben. Auf den Internetseiten beider Oberlandesgerichte finden sich Verlinkungen zu der vorgenannten Bewerbungs-Homepage.
Worum geht’s?
Infrastrukturmaßnahmen gehen mit Eingriffen in Natur und Umwelt einher. Um diese Eingriffe auszugleichen, können sogenannte Kompensationsmaßnahmen als Ausgleich erforderlich werden. Eine solche Maßnahme kann beispielsweise der Rückbau versiegelter Flächen oder die Schaffung von Ackerrainen sein.
Bei der Genehmigung eines Bauprojekts oder der Erstellung eines Bauleitplans müssen Verwaltung oder Gemeinde prüfen, welche Fläche für eine Ausgleichsmaßnahme frei ist. Wir wollen eine Internetplattform entwickeln, aus der sowohl die Behörden, die Gemeinden als auch interessierte Dritte auf einen Blick die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen erkennen können. Zuständig ist das Umweltministerium.
In der Plattform wird auch eingetragen, wo bereits eine Ausgleichsmaßnahme stattfindet und wie weit sie umgesetzt ist.
Was bringt das?
Alle naturschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werden hier dokumentiert werden. Das entbindet die Behörden von langwieriger Recherche in Papierakten. Es erhöht zudem die Transparenz gegenüber allen Interessierten.
Was tun wir dafür?
Die Landesanstalt für Umwelt hat den Auftrag, im Zusammenhang mit der Erarbeitung einer Kompensationsverordnung die fachlichen und EDV-technischen Grundlagen der Plattform zu entwickeln. Rechtsgrundlage hierfür ist § 18 Naturschutzgesetz.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren die Genehmigungsbehörden ebenso wie alle Interessierten.
Wie ist der aktuelle Stand?
Nach intensiven Diskussionen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit befindet sich der Entwurf der Kompensationsverzeichnis-Verordnung derzeit in der Ressortanhörung. Die EDV-Anwendung Kompensationsverzeichnis wird parallel entwickelt. Das neue Kompensationsverzeichnis soll zeitnah nach dem Erlass der novellierten Kompensationsverzeichnisverordnung und dem Abschluss der technischen Entwicklung in Betrieb genommen werden.
Worum geht’s?
Im Bereich der Landwirtschaft ist es vielfach nötig, Informationen an die Behörden zu melden oder Maßnahmen genehmigen zu lassen. Wir wollen hier mehr und mehr elektronische Verfahren einführen, wie zum Beispiel:
- Weinbaukartei: Wer Weinbau betreibt, muss jährlich Meldungen an die Weinbaukartei machen. Die Weinbaukartei wird bei den weinbaulichen Landesanstalten geführt. Dort wird dokumentiert, ob sich der Flächenumfang der Weinberge geändert hat und wie viele Trauben geerntet wurden. Die Kartei dokumentiert auch, wie die Lagerbestände an Wein im August in allen Betrieben im Land sind.
- Prüfnummer für Qualitätsweine: Die meisten der Baden-Württemberger Weine sind Qualitätsweine. Sie unterliegen den Regelungen des Weingesetzes. Deshalb durchlaufen sie ein amtliches Prüfverfahren, in dem Inhaltsstoffe, Farbe, Geschmack und Aroma überprüft werden. Anschließend wird eine amtliche Prüfnummer vergeben.
Zuständig ist das Ministerium Ländlicher Raum.
Was bringt das?
Elektronische Verfahren machen es den Antragstellerinnen und Antragstellern und den Behörden leichter. So können Genehmigungen schneller erteilt werden. Mit jedem Verfahren, das wir elektronisch anbieten, wird die Verwaltung moderner.
Was tun wir dafür?
Beteiligt sind die Weinbauanstalten (Staatliches Weinbauinstitut Freiburg und Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Obst- und Weinbau in Weinsberg), die das Verfahren durchführen, das Landesamt für Geoinformation (LGL), das die EDV-Umsetzung koordiniert, und die Abteilung 2 (Landwirtschaft) des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle betroffenen Landwirte und auch die Behörden selbst. An die Weinbaukartei werden jährlich etwa 20.000 Meldungen gemacht. Die Weinbauanstalten vergeben jährlich circa 27.000 Prüfnummern.
Wie ist der aktuelle Stand?
Am 1. Oktober 2023 konnte das Portal für den Weinbau produktiv gehen. Weitere Inhalte werden sukzessive integriert.
Worum geht’s?
Die Gemeinden sind zur Führung einer Wohnungsbindungskartei verpflichtet. Die Wohnungsbindungskartei ist das wichtigste Instrument der Städte und Gemeinden zur Überwachung der sozialen Wohnraumförderung hinsichtlich der Einhaltung des Förderzwecks. In dieser Kartei sind die wichtigsten Angaben zu dem geförderten (sozialen) Wohnraum, wie beispielsweise zur Anschrift, zur Größe, und zu den Belegungs- und Mietbindungen der einzelnen Wohnungen enthalten. Die geförderten Wohnungen dürfen dabei nur mit Mieterinnen und Mietern unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze belegt werden (Belegungsbindung, nachgewiesen durch einen Wohnberechtigungsschein) und es darf nur eine bestimmte höchstzulässige Miete vereinbart werden (Mietbindung). Wir werden die landesweit einheitliche elektronische Wohnungsbindungskartei als eine zentrale Auswertungsdatenbank des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen einführen.
Was bringt das?
Die elektronische Wohnungsbindungskartei erspart die turnusmäßigen landesweiten Abfragen des Ministeriums zum Bestand an geförderten Sozialwohnungen und ermöglicht auch kurzfristige zentrale Datenzugriffe. Mit der elektronischen Wohnungsbindungskartei wird der Förderzweck der sozialen Wohnraumförderung langfristig sichergestellt und zugleich erheblicher Kosten- und Personalaufwand bei der Überwachung der Belegungs- und Mietbindungen erspart. Die Überwachung der Einhaltung der Bindungen wird insgesamt vereinfacht. Auf diese Weise wird der Gesamtbestand an gefördertem Wohnraum insgesamt gesichert.
Was tun wir dafür?
Die rechtliche Grundlage für den Aufbau und die Führung einer elektronischen Wohnungsbindungskartei wurde in § 20 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) im Zuge der Novellierung im Jahr 2020 geschaffen.
Die Umstellung auf ein EDV-gestütztes einheitliches Verfahren ist ein wesentliches Element der Digitalisierung als Kernanliegen der Landesregierung und des Landesgesetzgebers. Als Projektpartner konnte ein Dienstleister gewonnen werden, der die für Baden-Württemberg notwendige Sach- und Fachkenntnis im Themenkomplex Wohnungsbindungskartei besitzt und dessen bestehende Software zur Führung der Wohnungsbindungskartei bereits bei zahlreichen Kommunen in Baden-Württemberg im Einsatz ist.
Wer profitiert?
Davon profitieren die Gemeinden, die Verwaltung und durch die Sicherstellung der Einhaltung des Förderzwecks letztendlich alle Steuerzahlerinnern und Steuerzahler. Außerdem ist es eine weitere Maßnahme, mit der wir die Verwaltung modernisieren und Vorgänge digitalisieren.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Programmierung der zentralen Auswertungsdatenbank und der Schnittstelle wurden Ende 2022 fertiggestellt. Seit Anfang 2023 werden die Daten aus den kommunalen Wohnungsbindungskarteien zum Bestand geförderten Wohnraums (Miet- und Eigentumswohnungen) zugeliefert, begleitet durch Schulungen und Hinweise des Ministeriums und des Projektpartners an die Kommunen. Ein erheblicher Wohnungsbestand ist bereits in der Auswertungsdatenbank erfasst, allerdings stehen für das Ziel eines landesweiten Gesamtbestands noch einige Meldungen aus. Bereits parallel zur Erfassung des Bestands wurde eine Weiterentwicklung gestartet mit der Möglichkeit, die kommunale Wohnungsbindungskartei künftig vollständig elektronisch zu führen. Auch hierzu finden begleitende Schulungen des Ministeriums gemeinsam mit dem Projektpartner für die Kommunen statt, die Erweiterung wird voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2024 zur Verfügung stehen.
Worum geht’s?
Die Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (IBB-Stellen) sind unabhängige Gremien auf der Ebene der Stadt- und Landkreise. Sie unterstützen Patientinnen und Patienten sowie Angehörige, die vom Psychisch-Kranken-Hilfegesetz betroffen sind. Die Stadt- und Landkreise können jährlich einen Zuschuss für die Förderung dieser IBB-Stellen beantragen. Bisher mussten alle Antragsunterlagen in Papierform eingereicht werden. Das war kosten- und zeitintensiv und fehleranfällig.
Wir haben ein Pilotprojekt „Fördermittel-Bearbeitungs- und Informations-System – FöBIS“ ins Leben gerufen. Hier werden alle für die Zuschüsse erforderlichen Daten erfasst und weiter bearbeitet. IBB-Stellen können ihre Anträge direkt über service-bw.de stellen. Alle Informationen werden dort in einer Erfassungsmaske eingeben. Die Daten werden dann an FöBIS übertragen und medienbruchfrei weiter bearbeitet.
Unterlagen sind nur noch dann in Papierform notwendig, wenn auf Originalunterschriften nicht verzichtet werden kann. Zuständig war das Sozialministerium.
Was bringt das?
Damit haben wir allen Beteiligten die Beantragung von Fördermitteln erleichtert.
Was tun wir dafür?
Das Pilotprojekt lief bei BITBW.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren die IBB-Stellen ebenso wie die alle beteiligten Behörden.
Wie ist der aktuelle Stand?
Seit Oktober 2020 ist elektronische Antragstellung für die Kommunen über das Portal service-bw möglich.
Worum geht’s?
Zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) wird das Schienen- und Straßennetz fortlaufend ausgebessert und erweitert. Damit die Behörden einzelne Maßnahmen genehmigen können, müssen jeweils verschiedene Informationen eingereicht werden.
Diese Informationen werden seit 2017 digital mit dem Fördermittel-Bearbeitungs- und Informations-System (FöBIS) verarbeitet. Dafür müssen die Informationen von den Papieranträgen in ein elektronisches System übertragen werden. Das verursacht einen erheblichen Aufwand und ist zudem fehleranfällig.
Wir beabsichtigten deshalb, eine Erfassungsmaske zu erstellen, über die Antragstellerinnen und Antragsteller bei service-bw.de alle Kerninformationen selbst eintragen können. Die zugehörigen Unterlagen können hochgeladen werden. Papierunterlagen sollen nur noch dann notwendig sein, wenn auf die Unterschrift nicht verzichtet werden kann. Zuständig ist das Verkehrsministerium.
Was bringt das?
Unterlagen müssen nicht mehr vervielfältigt und versandt werden. Die Übertragung der Informationen vom Papier ins System entfällt, die Behörden können die Daten medienbruchfrei weiter verarbeiten.
Was tun wir dafür?
Wir beabsichtigen, die digitale Infrastruktur auf eine Erfassungsmaske hin entsprechend anzupassen.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die Verbesserungen an der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs durchführen wollen, und die Behörden selbst.
Wie ist der aktuelle Stand?
Abteilung 4 des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg hat die Federführung für alle drei Förderbereiche (KStB, ÖPNV, RuF) des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) übernommen, da das Problem in allen Förderbereichen besteht. In Abstimmung mit dem Innenministerium Baden-Württemberg wurde ein Angebot eines IT-Dienstleisters eingeholt. Aktuell befindet sich die Finanzierung des Vorhabens in Abstimmung.
Worum geht’s?
Die Genehmigung von Schwerlast- und Großraumtransporten erfolgt mittlerweile über das System VEMAGS – Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwerlasttransporte.
Dieses System kommt bundesweit zum Einsatz. Unser Ziel war es, das System so zu verbessern, dass mit Hilfe neuer Prüfmodule und moderner Kartentechnik die Bearbeitung der VEMAGS-Anträge zunehmend vereinfacht und weitestgehend automatisiert erfolgen kann. Zuständig ist das Verkehrsministerium.
Was bringt das?
Anträge zur Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten lassen sich jetzt schneller und unkomplizierter bearbeiten – insbesondere über die Grenzen zwischen den Bundesländern hinweg.
Was tun wir dafür?
Wir haben hierfür die digitale Infrastruktur weiter angepasst.
In jedem Bundesland gibt es eine*n Landesbeauftragte*n für VEMAGS. Diese*r Landesbeauftragte steht im engen Austausch mit den Anwendern des Systems. So orientierte sich die Weiterentwicklung des Systems so weit wie möglich an der Praxis.
Wer profitiert?
Zeitnahe und effiziente Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte sind sowohl für die Transportunternehmen als auch für die Genehmigungsbehörden von großem Nutzen, da viele Prozesse vereinfacht werden.
Wie ist der aktuelle Stand?
Seit Juni 2020 ist die Einbindung und Speicherung von Kartendaten (HERE) bei der Antragstellung und Speicherung der Fahrtwege in Textform zur weiteren Antragsbearbeitung möglich.
Worum geht’s?
Bei Gefahrenlagen ist es wichtig, dass die Verantwortlichen schnell und umfassend über alle vorhandenen Informationen verfügen. Eine zeitgemäße IT-Unterstützung bei der Krisenbewältigung ist daher zielführend. Dafür wurde das System der Elektronischen Lagedarstellung für den Bevölkerungsschutz geschaffen. Es hilft unter anderem den Datenaustausch zwischen den verschiedenen Beteiligten im Online-Verfahren sicherzustellen.
Dieses System wurde und wird weiter ausgebaut. Weitere IT-Systeme sind für spezielle Anwendungsbereiche in der näheren Betrachtung.
Die Anwendung soll funktional einfacher und schneller sein. Zuständig ist das Innenministerium.
Was bringt das?
Gerade innerhalb eines Krisen- und Gefahrenabwehrmanagements ist es wichtig, dass Informationen einfach, zuverlässig und schnell übermittelt werden. Je besser und schneller die Informationsübertragung, desto besser sind die Chancen, Gefahrenlagen effektiv begegnen zu können.
Was tun wir dafür?
Wir schaffen die Grundlagen zur Beschaffung bzw. Pflege der Systeme zum Nutzen für die allgemeinen Verwaltungsbehörden und für die Fachabteilung des Innenministeriums. Die elektronische Lagedarstellung für den Bevölkerungsschutz ist bereits in Betrieb. An einer zweckmäßigen Erweiterung wird ständig gearbeitet. Im Übrigen wird stets zwischen allen Anwenderinnen und Anwendern der nötige Anpassungsbedarf geklärt.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die das Informationssystem anwenden, und letztlich auch alle, die sich in einer Gefahrenlage befinden.
Wie ist der aktuelle Stand?
Nach einer erfolgreichen Testphase konnte die Verwaltungsebenen übergreifende Zentrale Evakuierungs- und Unterbringungssteuerung für den Bevölkerungsschutz (ZEUS-BS) im Juli 2021 in den Wirkbetrieb überführt werden. Sie steht seitdem den Regierungspräsidien und den Stadt- und Landkreisen für die Planung und Durchführung von Evakuierungen im lokalen, regionalen und überregionalen Kontext zur Verfügung. Das Innenministerium wird die praxisorientierte und anwenderfreundliche Anwendung im ersten Halbjahr 2022, in enger Abstimmung mit den Kommunalen Landesverbänden, auch den Gemeinden für deren eigene Aufgaben im Bevölkerungsschutz zur Verfügung stellen.
Worum geht’s?
Bei Personen, die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen, muss regelmäßig eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Personen kein Sicherheitsrisiko darstellen.
Wir haben das Verfahren für diese Sicherheitsüberprüfung vereinfacht und digitalisiert. Betroffene können einfach elektronisch der Sicherheitsüberprüfung zustimmen. Außerdem können Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten elektronisch geführt werden. Zuständig ist das Innenministerium.
Was bringt das?
Das vereinfachte Verfahren spart Zeit und Ressourcen.
Was tun wir dafür?
Wir haben ein entsprechendes Änderungsgesetz auf den Weg gebracht, das vom Landtag verabschiedet wurde.
Wer profitiert?
Die von einer Sicherheitsüberprüfung betroffenen Personen werden entlastet.
Wie ist der aktuelle Stand?
Mit Inkrafttreten des novellierten Sicherheitsüberprüfungsgesetz' im März 2020 ist die Maßnahme abgeschlossen und umgesetzt.
2. Vereinfachungen im Verwaltungsvollzug
Wir möchten vieles leichter machen, indem wir Verwaltungsverfahren straffen und Zuständigkeiten neu organisieren.
Worum geht’s?
Die Landesbauordnung und die korrespondierenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften enthalten zahlreiche Qualitäts- und Ausführungskriterien bezüglich des Brandschutzes.
Wir werden prüfen, wie wir im Brandschutz nicht zwingend erforderliche Anforderungen, die über die gesetzlich normierten Vorgaben hinausgehen, vor Ort flexibilisieren oder abbauen können. Das Grundsatzpapier der interministeriellen Arbeitsgruppe zum Brandschutz, das die rechtlichen Anforderungen praxisnah darstellt, ist hierfür eine geeignete Grundlage. Zudem soll die Ausbildung und Qualifizierung von Architektinnen und Architekten, Bauingenieurinnen und Bauingenieuren sowie von Prüf- und Brandschutzsachverständigen im Rahmen eines Gutachtens des Normenkontrollrats auf etwaige Ergänzungsmöglichkeiten überprüft werden. Hierfür sind das Innenministerium und das Wirtschaftsministerium zuständig.
Was bringt das?
Damit wollen wir gewährleisten, dass vorrangig nur die zwingend notwendigen Vorgaben im baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz eingehalten werden müssen. Nichtsdestotrotz ist es unser Anliegen, weiterhin ein qualitativ hohes Brandschutzniveau zu gewährleisten. Sicherheit ist hierbei unsere oberste Priorität.
Was tun wir dafür?
Wir nutzen alle Möglichkeiten der Kommunikation, um Transparenz und damit Klarheit zu schaffen.
Wir werden im Rahmen der Fachaufsicht über die nachgeordneten Baurechtsbehörden darauf achten, dass die Vorgaben des Grundsatzpapiers in der baubehördlichen Praxis beachtet werden.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die Bauherren, Bauschaffenden und Behörden gleichermaßen, damit die Schutzziele und Mindeststandards des vorbeugenden Brandschutzes auch wirtschaftlich vertretbar erreicht werden können.
Wie ist der aktuelle Stand?
Der Normenkontrollrat Baden-Württemberg hat 2021 seine Sonderstudie „Entlastung von Bürokratie und Baukosten durch Optimierung des Brandschutzes“ veröffentlicht.
Worum geht’s?
Straßenrechtliche Planungs- und Genehmigungsverfahren nehmen viel Zeit in Anspruch. Um diese Verfahren effizienter zu gestalten und den Erwartungen der Bevölkerung an eine zügige Durchführung von Infrastrukturvorhaben gerecht zu werden, sollen Regelungen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahrensabläufe bei der Verwirklichung von Straßenbaumaßnahmen in das Straßengesetz aufgenommen werden.
Dabei handelt es sich um Regelungen, die auf Bundesebene unter anderem im Bundesfernstraßengesetz fest verankert sind bzw. mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich neu geschaffen wurden. Um die verfahrensbeschleunigende und entbürokratisierende Wirkung dieser Vorschriften auch für Straßenbauvorhaben des Landes zur Anwendung bringen zu können, soll eine Angleichung des Straßengesetzes Baden-Württemberg erfolgen. Zuständig ist das Verkehrsministerium.
Was bringt das?
Die Aufnahme von Regelungen in das Straßengesetz in Anlehnung an die bundesrechtlichen Normen führt zu einer Beschleunigung der Verfahren sowie zu einer Optimierung und Vereinfachung der Verwaltungsabläufe zwischen den verschiedenen Trägern öffentlicher Belange durch Aufgabenbündelung und Verfahrenskonzentration auf eine Behörde. Damit kommen wir auch den Erwartungen der Bevölkerung entgegen, dass Maßnahmen im Bereich des Straßenbaus zukünftig schneller und effizienter umgesetzt werden. Zudem dient ein schnelleres Verfahren der Kosteneffizienz und spart Ressourcen der Verwaltung ein.
Was tun wir dafür?
Im Rahmen der Novellierung des Straßengesetzes wurde eine den §§ 4 und 17 Absatz 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) entsprechende Regelung aufgenommen. Die Aufnahme einer dem § 4 FStrG entsprechenden Regelung ermöglicht es dem Träger der Straßenbaulast bei Bauten im Bereich der Straße unter Beachtung des materiellen Rechts alle behördlichen Entscheidungen „aus einer Hand“ zu treffen, ohne die formale Genehmigung anderer Behörden einholen zu müssen. Mit dem Wegfall der Zustimmungserfordernisse anderer Behörden und der Verlagerung der Verfahrenskonzentration wird eine Vereinfachung der Verwaltungsabläufe erzielt, die dem Bürokratieabbau dient.
Die Umsetzung der Regelung des § 17 FStrG führt zu einer beschleunigten Realisierung der Vorhaben, indem bestimmte vorbereitende Maßnahmen eines Gesamtvorhabens wie etwa artenschutzrechtliche Maßnahmen schon vor Vorliegen eines Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden dürfen. So kann zügig nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit dem eigentlichen Bau der Infrastruktur begonnen werden.
Wer profitiert?
Hierdurch können die Planungs- und Bauzeiten beschleunigt und Baukosten sowie Ressourcen der Verwaltung eingespart werden.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Änderungen traten zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Worum geht’s?
Ratsschreiberinnen und Ratsschreiber sind unter anderem dafür zuständig, die Grundbucheinsicht zu betreuen. Beantragt jemand die Erteilung eines Grundbuchausdrucks, so waren dafür Gebühren in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Bisher blieben davon fünf Euro den Kommunen, der Rest wird der Staatskasse zugeführt. Die Kommunen mussten also immer für zwei Kassen abrechnen. Gleichzeitig entstanden bei den grundbuchführenden Amtsgerichten Aufwände für die Prüfung der Abrechnung. Damit diese Aufwände auf beiden Seiten wegfallen, haben wir die Gebühren insgesamt den Kommunen überlassen. Zuständig ist das Justizministerium.
Was bringt das?
Die Kommunen müssen nur noch für eine Kasse abrechnen. Sie sparen sich damit Abrechnungsaufwand. Die Personalressourcen, die auf Seiten der grundbuchführenden Amtsgerichte frei werden, können im Hauptgeschäft der Sachbearbeitung eingesetzt werden.
Was tun wir dafür?
Wir haben ein entsprechendes Änderungsgesetz auf den Weg gebracht.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren die Kommunen und die grundbuchführenden Amtsgerichte.
Wie ist der aktuelle Stand?
Das Änderungsgesetz wurden im Januar 2020 vollständig umgesetzt.
Worum geht’s?
Verschiedene Bildungsstudien und Leistungsvergleiche haben gezeigt, dass bei der Qualitätsverbesserung Handlungsbedarf besteht. Wir haben zahlreiche Gespräche, Diskussionen und Analysen durchgeführt. Dabei haben wir Stimmen unter anderem aus der schulischen Praxis, der Schulverwaltung, der Wissenschaft und von Verbänden gehört. Wir haben uns auch mit anderen Bundesländern ausgetauscht.
Das Qualitätskonzept ist das Ergebnis dieses Diskurses. Es enthält unter anderem klare konzeptionelle Vorgaben und Strukturen. Zuständigkeiten werden gebündelt und geschärft. Zuständig ist das Kultusministerium.
Was bringt das?
Mit diesem Konzept soll das baden-württembergische Schulsystem in der Praxis und auf Verwaltungsebene verbessert werden.
Was tun wir dafür?
Der Landtag hat das Gesetz zur Umsetzung des Qualitätskonzepts verabschiedet.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. März 2019 wurden das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) und das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) eingerichtet.
Das ZSL bildet den Rahmen für ein wissenschaftsbasiertes, zentral gesteuertes und auf Unterrichtsqualität fokussiertes Ausbildungs-, Fortbildungs- und Unterstützungssystem für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen. Lehreraus- und -fortbildung werden systematisch miteinander verknüpft und somit gestärkt.
Im IBBW wird ein strategisches Bildungsmonitoring aufgebaut, das eine datengestützte Qualitätsentwicklung vom Kultusministerium bis hin zu den Schulen unterstützen soll.
Wer profitiert?
Davon profitieren Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte und die Schulverwaltung.
Wie ist der aktuelle Stand?
Das Zentrum für Schulentwicklung und Lehrerbildung (ZSL) und das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) sind gegründet und die Einrichtungen haben ihre Arbeit aufgenommen.
Worum geht’s?
Im Ganztagsbetrieb sind auch viele Verwaltungsaufgaben zu erledigen. Wenn verschiedene Stellen dafür zuständig sind, müssen viele Abstimmungen stattfinden. Auch die Schulen müssen selbst Verwaltungsarbeit übernehmen. Das kostet Zeit und führt zu Reibungsverlusten.
Wir wollen deshalb schulische Verwaltungsaufgaben zur Unterstützung der Ganztagsschulen in einer kommunalen Koordinierungsstelle bündeln. Zuständig ist das Kultusministerium.
Was bringt das?
In der kommunalen „Koordinierungsstelle Ganztagsschule und Betreuung“ wollen wir alle Tätigkeiten und Aufgaben in den Bereichen Finanzen, Personal und Organisation ansiedeln, die für die Angebote im Ganztagsbetrieb notwendig sind. Damit tragen wir dazu bei, dass der Ganztagsbetrieb reibungslos abläuft und sich Schulleitungen und Schulen auf ihre pädagogischen Aufgaben konzentrieren können.
Die Kommunale Koordinierungsstelle wird beispielsweise planen, wo welche außerschulischen Träger notwendig sind und wie diese finanziert werden. Sie führt die Akquise von außerschulischen Partnern durch und schließt die Verträge. Außerdem erstellt sie die Schlussrechnung.
Was tun wir dafür?
Auf Basis einer Vereinbarung zwischen dem Land und den beteiligten Kommunen wurde die kommunale Koordinierungsstelle zum Schuljahr 2018/2019 als Pilotprojekt in fünf Kommunen eingerichtet und zwischenzeitlich evaluiert.
Aufgrund der hohen Wirksamkeit bei der Entlastung der Ganztagsschulen (Herausbildung und Übertragung optimierter Geschäftsprozesse) wurde mit der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl ein Transferprojekt durchgeführt, in dessen Ergebnis ein Manual zur Einführung in weiteren Städten und Gemeinden steht.
Das Land beteiligte sich an den Kosten der Koordinierungsstelle für landesseitige Aufgaben.
Wer profitiert?
Davon profitieren vor allem die Schulen selbst, und damit auch die Schülerinnen und Schüler.
Wie ist der aktuelle Stand?
Das Pilotprojekt wurde in einem Transferprojekt auf fünf weitere Kommunen übertragen, es wurde ein Handlungsleitfaden (Manual) mit definierten und optimierten Geschäftsprozessen erarbeitet. Der Handlungsleitfaden ist auf der Internetseite Ganztagsschule in Baden-Württemberg einsehbar.
Worum geht’s?
Das Verfahren der häuslichen Krankenpflege ist durch die Beteiligung von vielen verschiedenen Akteuren sehr komplex. Hier arbeiten Krankenkassen, Leistungserbringer, Kassenärztliche Vereinigung (KVBW), Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V. (BWKG) und andere nach dem Selbstverwaltungsprinzip.
Alle Beteiligten sollen so viel Zeit wie möglich für ihre Kernaufgabe haben, nämlich die häusliche Krankenpflege selbst. Die bürokratischen Belastungen, die häufig Ressourcen binden, sollen so gering wie möglich sein. Zuständig ist das Sozialministerium.
Was bringt das?
Je weniger bürokratische Belastungen zu bewältigen sind, desto mehr Zeit haben alle Beteiligten für die häusliche Krankenpflege. Das führt für alle zu Erleichterungen und Verbesserungen.
Was tun wir dafür?
Wir treffen uns im Rahmen von einem Runden Tisch mit Vertreterinnen und Vertretern aus allen Bereichen der häuslichen Krankenpflege. Dort findet ein lebhafter Austausch statt, der Grundlage für Verbesserungen ist.
Wir haben ein Modellvorhaben entwickelt, das wir zurzeit wissenschaftlich begleiten und beobachten. Daraus wollen wir ein gemeinsames, vereinfachtes und zukunftsfähiges Verfahren entwickeln.
Wer profitiert?
Davon profitieren alle Beteiligten der häuslichen Krankenpflege.
Wie ist der aktuelle Stand?
Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Richtlinie wurden an den Gemeinsamen Bundesausschuss gerichtet und werden dort aktuell geprüft. Ein externes Forschungsvorhaben zu diesem Thema läuft.
Worum geht’s?
Die Zuständigkeit für die Überwachung von Wachunternehmen und der bei diesen beschäftigten Wachpersonen ist bei den Verwaltungsgemeinschaften und bei großen sowie kleinen kreisangehörigen Gemeinden angesiedelt. Das Bewachungsgewerberecht hat mittlerweile einen Grad an Komplexität erreicht, mit dem – auch nach eigenem Bekunden – viele kleine kreisangehörige Gemeinden überfordert sind. Außerdem ist die Zuverlässigkeit von Wachunternehmen, Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern sowie Wachpersonen nun alle fünf Jahre zu überprüfen. Dabei müssen die Polizeidienststellen bzw. das Landeskriminalamt (LKA) miteinbezogen werden, wofür das IT-Verfahren Online-Sicherheitsprüfung (OSiP) genutzt wird, das bei kleinen Gemeinden meist nicht vorhanden ist.
Anders ist dies bei den unteren Verwaltungsbehörden. Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 20.000 Einwohnern verfügen über dieses System. Sie sind außerdem auch für das Waffen- und Aufenthaltsrecht zuständig und haben deshalb eine große Expertise.
Deshalb wurde die Zuständigkeit für die Genehmigung des Bewachungsgewerbes auf die unteren Verwaltungsbehörden übertragen. Zuständig ist das Wirtschaftsministerium.
Was bringt das?
Zunächst werden die kleinen kreisangehörigen Gemeinden entlastet. Vor allem aber wird durch eine Bündelung der Zuständigkeit auf deutlich weniger Verwaltungsbehörden eine höhere Qualität beim Vollzug des Bewachungsgewerberechts und ein höheres Maß an Rechtssicherheit erreicht.
Was tun wir dafür?
Zur Umsetzung des Vorhabens wurde § 7 Nummer 2 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) gestrichen.
Wer profitiert?
Von der Änderung profitieren die im Bewachungsgewerbe tätigen Unternehmen und ihre Beschäftigten sowie die entlasteten Behörden.
Wie ist der aktuelle Stand?
Im Juli 2020 wurde die Änderung der Gewerbeordnung GewOZUVO vollzogen. Die Zuständigkeit liegt nun bei den unteren Verwaltungsbehörden.
Worum geht´s?
Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf Landesebene kann zu bürokratischen Belastungen für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer (Leistungen für Menschen mit Behinderung), Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger (Menschen mit einer wesentlichen Behinderung) und Leistungsträger (in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise) führen. Diese etwaigen Belastungen sollten in Grenzen gehalten werden. Zuständig ist das Sozialministerium.
Was bringt das?
Bürokratische Belastungen für alle Beteiligten zu vermeiden ist grundsätzlich ein zu verfolgendes Ziel.
Was tun wir dafür?
Wir achten bei allen Umsetzungsschritten wie etwa beim Erlass von Verordnungen, bei der Moderation von Landesrahmenvertragsverhandlungen, bzw. bei Gesetzen zur Änderung des Bundesteilhabegesetzes, auf die Vermeidung bürokratischer Belastungen. Im Übrigen unterstützen wir den Normenkontrollrat Baden-Württemberg bei seinen Bemühungen (inhaltliche und organisatorische Vorbereitung von Workshops mit den drei erwähnten Adressatengruppen).
Wer profitiert?
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer (Leistungen für Menschen mit Behinderung), Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger (Menschen mit einer wesentlichen Behinderung) und Leistungsträger (in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise).
Wie ist der aktuelle Stand?
Der Umsetzungsprozess des Bundesteilhabegesetzes wird durch das Sozialministerium begleitet.
Worum geht’s?
Die Verwaltung in Baden-Württemberg ist auf viele zuständige Behörden verteilt. Häufig sind mehrere Behörden für verschiedene Aspekte einer Sache zuständig, sie müssen sich dann abstimmen. Diese Abstimmungen kosten Zeit und Ressourcen.
Deshalb prüfen wir die Zuständigkeiten gründlich. An welchen Stellen können Zuständigkeiten zusammengeführt werden? Wo können Abstimmungen entfallen oder einfacher gestaltet werden? Hier sind alle Ministerien gefragt.
Hierzu drei Beispiele aus dem Verkehrsbereich:
- Die Abstimmungen zu Zielvereinbarungen zwischen den Verantwortlichen im Ministerium und denen im Regierungspräsidium sollen weiter vereinfacht werden; die bereits regelmäßig stattfindenden Telefonkonferenzen oder Jour fixe ausgebaut werden.
- Die Eisenbahnkreuzungsförderung soll nach Möglichkeit auf einer Verwaltungsebene zusammengeführt werden.
- In der Straßenbauverwaltung sollen überflüssige Abstimmungserfordernisse abgebaut werden.
Was bringt das?
Das entlastet Verwaltungsverfahren, sodass diese schneller und kostensparender erledigt werden können.
Was tun wir dafür?
Wir prüfen unsere Zuständigkeiten und setzen mögliche Änderungen in den rechtlichen Grundlagen, besipielsweise dem Straßengesetz Baden-Württemberg, um. Neue Zuständigkeiten legen wir nach klaren Kriterien fest.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die mit einem Anliegen an die Verwaltung herantreten, und die Verwaltung selbst.
Wie ist der aktuelle Stand?
Diese Vereinfachung ist einen Daueraufgabe. Der derzeitige Schwerpunkt liegt auf der digitalen Zusammenarbeit.
Worum geht’s?
Die Finanzierung der Ganztagsschulen ist komplex. Es gibt zum Beispiel mehrere unterjährige Aus- und Rückzahlungstermine für Fördergelder, das Ganztagsbudget wird voll geprüft und es sind Einzelnachweise für jede im Ganztag gehaltene Stunde nötig. Das kostet viel Zeit.
Wir haben deshalb den Verwaltungsaufwand reduziert und die Finanzierung der Ganztagsschulen zum Schuljahr 2019/2020 entlastet. Zuständig war das Kultusministerium.
Was bringt das?
Die vereinfachte Finanzierung motiviert bestehende Ganztagsschulen, außerschulische Partner in den Ganztag einzubeziehen. Weitere Schulen werden motiviert, um in den Ganztag neu einzusteigen.
Was tun wir dafür?
Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes der außerschulischen Partner, Schulträger und Ganztagsschulen nach § 4 a Schulgesetz haben wir zum Schuljahr 2019/2020 bereits folgende Vereinfachungen vorgenommen:
- Es sind keine Zwischenabrechnungen mehr im Laufe eines Schuljahres nötig (bisher bis zu fünf Aus- und Rückzahlungstermine).
- Eine Vollbelegs-Prüfung ist nur noch in 25 Prozent der Fälle nötig, in den übrigen 75 Prozent genügt ein vereinfachter Verwendungsnachweis.
- Wir haben in einem Pilotprojekt im Schuljahr 2019/2020 die Umstellung auf eine Pro-Kopf-Bezuschussung erprobt
Außerdem haben wir
- längere Bearbeitungszeiten für die Abschlussrechnung eingeführt (Mitte November statt Mitte September) und
- Einzelnachweise für jede gehaltene Stunde durch ein Kursbuch ersetzt, in welches analog zum Klassenbuch die Ganztagsangebote eingetragen werden.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren Schulen und außerschulische Träger. Letztlich ist dies auch zum Vorteil für alle Beteiligten des Ganztagsbetriebs, also auch für die Schülerinnen und Schüler.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Vereinfachung der Finanzierung von Ganztagsschulen wurde zum Ende des Schuljahrs 2019/2020 umgesetzt.
Worum geht’s?
Bislang gibt es keine Frist für die Bearbeitung von Anträgen, die die Verbesserung von Schienen und Straßen zum Gegenstand haben. Es ist für Antragstellerinnen und Antragsteller unklar, wie lange die Antragsbearbeitung dauert und wann mit einem Zuwendungsbescheid zu rechnen ist. Das ist für diejenigen schwierig, die einen Förderantrag für ihr Projekt stellen und ihre Planungen nach der Förderung richten. Oft müssen Maßnahmen kurzfristig verschoben werden oder es müssen Ausnahmegenehmigungen für einen früheren Baubeginn beantragt werden. Das ist für alle Beteiligten ein größerer Aufwand.
Um diesen Missstand zu beheben, streben wir an, das Verfahren zur Antragsbearbeitung zu straffen und die Frist für die Programmaufstellung zu verkürzen. Zukünftig soll ein verlässlicher Bearbeitungszeitraum dabei helfen, Maßnahmen besser zu planen. Die Umsetzung ist abhängig vom Vorhandensein ausreichender personeller Ressourcen. Zuständig ist das Verkehrsministerium.
Was bringt das?
Infrastrukturprojekte im öffentlichen Personennahverkehr können so zuverlässiger geplant werden. Die Behörden werden von dem Mehraufwand entlastet, den die Ausnahmegenehmigungen verursachen.
Was tun wir dafür?
Wir beabsichtigen, die bisherigen Förderrichtlinien entsprechend zu überarbeiten.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die Verbesserungen im Bereich von Schienen und Straße durchführen, und die Behörden selbst.
Wie ist der aktuelle Stand?
Fristen für die Bearbeitung von Anträgen sind nach wie vor nicht vorgeschrieben und sollen es auch nicht werden. Eine derartige Regelung wäre, wie sich gezeigt hat, auch nicht umsetzbar. Dem Wunsch nach Verfahrensbeschleunigung kann aber durch andere Maßnahmen nachgekommen werden. Aufgrund der Fallabgaben im Bereich des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) an die Regierungspräsidien stehen nun insgesamt mehr personelle Kapazitäten für die Bearbeitung von Förderanträgen zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Abgabe der Fallbearbeitung im Bereich des GVFG an das Regierungspräsidium Karlsruhe gingen dem Regierungspräsidium Karlsruhe zusätzliche Personalstellen zu, so dass zu erwarten ist, dass sich auch dort die Bearbeitungszeiten künftig verbessern. Unterjährige Programmaufnahmen sind nach der Verwaltungsvorschrift zum LGVFG seit 2020 in bestimmten Ausnahmefällen möglich und sind auch gelebte Praxis. In der momentan laufenden VwV-Novelle ist vorgesehen hier nochmals nachzubessern. Es ist vorgesehen, generell unterjährige Programmaufnahmen zuzulassen und bei Vorhaben mit vergleichsweise geringem finanziellen Volumen auch in der Entscheidungshoheit der Regierungspräsidien zu belassen, was das Bearbeitungsverfahren verschlankt. Die mit der Möglichkeit unterjähriger Programmaufnahmen einhergehende zeitliche Flexibilität ermöglicht es den Vorhabenträgern, Fördermittel dann zu beantragen, sobald sie mit ihren Planungen soweit sind und damit im Ergebnis auch schneller Fördermittel zu erhalten.
Worum geht’s?
Busunternehmen werden bei der Anschaffung neuer, umweltfreundlicher und emissionsarmer ÖPNV-Busse unterstützt. Die Förderung wurde von drei gesonderten Programmen geregelt: Durch die „Richtlinie Busförderung“, die „Elektro- und Hybridbusförderung“ und die „Sonderförderung Busse Luftreinhaltung“. Für Busunternehmen war oft unklar, welche Förderung wann greift. Auch für die Verwaltung führten die drei Programme zu mehr Aufwand, weil drei unterschiedliche Arbeitsbereiche im Verkehrsministerium mit der Busförderung befasst sind. Die verschiedenen Programme wurden in einer Richtlinie zusammengefasst und die Zuständigkeit an einer Stelle konzentriert. Zuständig ist das Verkehrsministerium.
Was bringt das?
Damit sind die Grundlagen für die Busförderungen für die Busunternehmen leichter verständlich. Mit einer einheitlichen Stelle ist eine umfassendere Beratung möglich.
Was tun wir dafür?
Wir haben die bisherigen Richtlinien überarbeitet und zusammengeführt.
Wer profitiert?
Davon profitieren die Busunternehmen und die Verwaltung selbst.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Zusammenführung der Förderrichtlinien für die Linien-, Bürgerbus- und Elektro-/Hybridbusförderung in einer Förderrichtlinie ist umgesetzt.
Worum geht’s?
Die Förderung der Landeseisenbahnfinanzierung läuft bislang in einem einjährigen Programm. Dadurch entsteht jährlich ein großer Aufwand für die Verkehrsunternehmen und das Verkehrsministerium, denn jedes Jahr müssen die Anträge neu gestellt und abgerechnet werden. Diese kurze Programmlaufzeit ist nicht sachgerecht. Die langen Planungs- und Ausschreibungsverfahren passen nicht zu der Flexibilität, die bei der Instandhaltung von Schienenwegen erforderlich ist.
Wir streben an, in der Landeseisenbahnfinanzierung das jährliche Antragsverfahren auf längerfristige Zeiträume umzustellen. Zuständig ist das Verkehrsministerium.
Was bringt das?
Damit verbessern wir die Planbarkeit von Infrastrukturprojekten im Eisenbahnbereich.
Was tun wir dafür?
Wir beabsichtigen, die bisherigen Förderrichtlinien entsprechend zu überarbeiten.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren Verkehrsunternehmen und Behörden gleichermaßen.
Wie ist der aktuelle Stand?
Zur Umsetzung dieser und weiterer Vereinfachungen wurde eine Änderung des Landeseisenbahnfinanzierungsgesetzes (LEFG) sowie erstmals eine Verwaltungsvorschrift durch das Verkehrsministerium erarbeitet. Beides befindet sich nun der weiteren Abstimmung. Die Regelungen sollen 2024 in Kraft treten.
Worum geht’s?
Förderprogramme im Bereich des Energierechts sind oft komplex und unterscheiden sich in ihren Abläufen. Es ist deshalb für Interessierte nicht immer einfach, die Förderungen so in Anspruch zu nehmen, wie sie gedacht sind.
Die Zuständigkeit für die Förderprogramme ist auf Bundesebene angesiedelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine „Förderstrategie Energieeffizienz und Wärme aus erneuerbaren Energien“ entwickelt. Demnach sollen Standards und Abläufe von verschiedenen Förderprogrammen einheitlich gestaltet werden.
Wir haben uns dafür einsetzen, dass noch mehr vereinfacht wird. Förderprogramme sind so weit wie möglich zusammengeführt worden. Wenn eine Ansprechperson für alle Förderprogramme verantwortlich ist, wurde außerdem die Beratung verbessert. Zuständig ist das Umweltministerium.
Was bringt das?
Wenn Förderprogramme einfach gestaltet sind, können sie von allen Berechtigten so in Anspruch genommen werden, wie sie gedacht sind. Einfachere Verfahren entlasten auch alle Behörden.
Was tun wir dafür?
Wir haben uns auf Bundesebene für entsprechende Änderungen eingesetzt.
Wer profitiert?
Damit helfen wir allen, die einen Anspruch auf entsprechende Förderung haben.
Wie ist der aktuelle Stand?
Januar 2020: Umstrukturierung und Vereinfachung der Heizungsförderung (Bundesebene). Die Förderung erfolgt nur noch durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), nicht mehr über durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Worum geht’s?
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raums gibt es vielfältige Fördermaßnahmen. Einige davon werden durch EU-Mittel kofinanziert. Die EU-Anforderungen führen zu einem erhöhten Verwaltungs- und Kontrollaufwand. Je nach Förderverfahren kann dies zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungskostenanteil führen.
Wir prüfen bei solchen Verfahren die Wirtschaftlichkeit der Kofinanzierung. Bei unverhältnismäßig hohem Verwaltungskostenanteil finanzieren wir mit rein nationalen Mitteln, sofern entsprechende Mittel bereitstehen bzw. bereitgestellt werden. Zuständig ist das Ministerium Ländlicher Raum.
Was bringt das?
Das durch die EU-Beteiligung verursachte unverhältnismäßig hohe Mehr an Aufwand entfällt. Der nationale Haushalt finanziert den EU-Anteil, soweit entsprechende Mittel bereitstehen bzw. bereitgestellt werden.
Was tun wir dafür?
Wir prüfen die betreffenden Verwaltungsvorschriften mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, der Entbürokratisierung und des wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes der Verwaltungs- und Haushaltsressourcen.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die einen Anspruch auf Förderung haben, und auch die beteiligten Behörden.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Förderprogramme „integrierte ländliche Entwicklung/Flurneuordnung“ und „Bildung und Qualifizierung in der Landwirtschaft“ wurden vereinfacht. Für zukünftige Förderprogramme wird diese Vereinfachung berücksichtigt.
Worum geht’s?
Nachträgliche Planungsänderungen bei Baumaßnahmen kosten Zeit und Geld. Für das Land als Bauherrn ist vor allem problematisch und mit Aufwand verbunden, wenn Änderungen nach der Investitionsentscheidung des Landtags auftreten. Die mit der Investitionsentscheidung festgelegten Baukosten müssen nachträglich angepasst werden. Außerdem sinkt das Vertrauen in das Land als Bauherrn, wenn die Baukosten steigen oder Termine sich verzögern.
Deshalb werden wir zukünftig größten Wert darauf legen, dass nur haushaltsreife Projekte mit ausreichender Planungstiefe in den Haushalt kommen. Gründlichkeit ist das oberste Gebot. Das gilt ganz besonders für Top-Projekte. Sie sind besonders teuer, besonders öffentlichkeitswirksam oder im Bau besonders komplex. Über solche Top-Projekte wird der Landtag künftig zweimal entscheiden:
Zunächst entscheidet der Landtag über den Bedarf und die notwendigen Planungskosten. Wenn das Projekt detailliert geplant ist, wird es dem Landtag ein zweites Mal vorgelegt. Er entscheidet dann über den Bau und die Etatisierung der Gesamtbaukosten im Haushalt.
Außerdem werden wir die Öffentlichkeit frühzeitig an der Planung beteiligen. Innovative digitale Instrumente werden die Bauplanung unterstützen. So wollen wir die Planungs- und Kostensicherheit erhöhen und Zeit und Geld sparen. Zuständig ist das Finanzministerium.
Was bringt das?
Das Vertrauen in das Land als Bauherrn wird gestärkt, die Grundlagen für die Investitionsentscheidung des Landtags werden geschärft und Störungen bei der Projektabwicklung werden reduziert.
Was tun wir dafür?
Die neuen Verfahren und Handlungsfelder zur Optimierung der Kostensicherheit wurden ausgearbeitet und vom Ministerrat beschlossen. Die Umsetzung erfolgt bereits im Zuge der Aufstellung des neuen Staatshaushaltsplans 2020/21.
Wer profitiert?
Davon profitieren alle an den Bauvorhaben Beteiligten, und das Land selbst.
Wie ist der aktuelle Stand?
Im April und Mai 2022 wurde die Dienstanweisung für die Staatliche Vermögens. Und Hochbauverwaltung angepasst. Wesentliche Schritte dazu wurden bereits im Staatshaushaltsplan 2020/2021 verabschiedet.
Worum geht’s?
Lange Bearbeitungsfristen in Baugenehmigungsverfahren führen dazu, dass Bauverfahren sich verzögern. Sie beeinträchtigen die Planbarkeit. Wir haben im Baugenehmigungsverfahren Fristabläufe so verändert, dass die Verfahren, unter angemessener Wahrung der Rechte betroffener Dritter, insgesamt deutlich beschleunigt abgewickelt werden können. Zuständig ist das Wirtschaftsministerium.
Was bringt das?
Ein schnelleres Verfahren spart Kosten und Ressourcen und befördert den reibungslosen Ablauf von Baumaßnahmen. Mit der Novelle der Landesbauordnung 2019 wird das Bauen einfacher, schneller und kostengünstiger gemacht. Dazu wurden verschiedene bauliche Standards modifiziert bzw. abgebaut. Die baurechtlichen Genehmigungsverfahren wurden – insbesondere durch ihre vollständige Digitalisierung – vereinfacht und beschleunigt.
Was tun wir dafür?
Geändert wurde die Landesbauordnung an zahlreichen Stellen:
- Das baurechtliche Verfahren wurde dadurch vereinfacht, dass gesetzliche Fristen neu geregelt wurden. Werden zum Beispiel Unterlagen nachgefordert, wird die Bearbeitungsfrist nur gehemmt und mit Eingang der Unterlagen wieder fortgesetzt. Früher begann die Frist mit Eingang zusätzlicher Unterlagen wieder von vorn.
- Kleinere Wohngebäude werden nur noch im vereinfachten Verfahren genehmigt, welches wegen seines reduzierten Prüfungsumfangs günstiger und schneller durchzuführen ist.
- Mit dem Verzicht auf gesetzliche Schriftformerfordernisse, wie eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur, wurden die weitgehend papierlose Durchführung und die Digitalisierung des baurechtlichen Verfahrens vorangebracht. Bauantrag und Bauvorlagen können so deutlich einfacher eingereicht werden.
- Konkret wurde zum Beispiel die bislang starre Regelung zur Fahrradstellplatzpflicht bei Wohnungen durch ein bedarfsgerechtes Modell ersetzt.
- Modifiziert und vereinfacht wurde auch die Verpflichtung, Kinderspielplätze vorzusehen. Der Schwellenwert hierfür wurde auf Gebäude mit mehr als drei Wohnungen angehoben, bisher lag er bei zwei Wohnungen. Darüber hinaus können die Kommunen diesen Schwellenwert bei Bedarf nach oben oder unten verändern.
- Zur Einsparung von Baukosten ist es nun auch zulässig, dass barrierefreie Wohnungen in mehreren Geschossen, beispielsweise übereinander, hergestellt werden.
- Aufstockungen oder ähnliche Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum wurden dadurch erleichtert, dass diese keine neuen Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit oder der Anzahl von Stellplätzen auslösen.
- Flächen zum Wäschetrocknen sind künftig gar nicht mehr vorgeschrieben.
- Mit den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben für die Wärmedämmung im Gebäudebestand oder der Anwendung bereits bestehender Erleichterungen für den Holzbau in der Praxis wurde für mehr Nachhaltigkeit im Bauordnungsrecht gesorgt.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die sich mit einem Bauvorhaben an die Verwaltung wenden.
Wie ist der aktuelle Stand?
Im Januar 2019 erfolgte die Novellierung der Landesbauordnung durch das Wirtschaftsministerium.
Worum geht’s?
Vereine sind bei der Organisation von Veranstaltungen sehr stark gefordert durch steigende Sicherheits- und Genehmigungsanforderungen. Oftmals haben sie kaum die personellen Ressourcen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Das geht zu Lasten des örtlichen Brauchtums. Wir haben diesen Missstand beseitigt und einen Wegweiser für Vereine entwickelt, der wesentlich zur Entlastung beiträgt.
Was bringt das?
Mit weniger Verwaltungsaufwand haben die Vereine wieder mehr Kapazität, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren.
Was tun wir dafür?
Neben der Bereitstellung des Wegweisers stehen wir in engem Austausch mit den Kommunen. So erfahren wir die in der Praxis entstandenen Probleme aus erster Hand und können sie gemeinsam mit den in der Verwaltung zuständigen Stellen effizient bearbeiten.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren in erster Linie die kleinen Vereine und auch die beteiligten Behörden.
Wie ist der aktuelle Stand?
Das Innenministerium stellt den Genehmigungsbehörden den Wegweiser für (Groß-)Veranstaltungen in Baden-Württemberg zur Verfügung. Die lokalen Behörden können auf dieser Basis die Vereine für alle Beteiligten aufwandsarm beraten.
Worum geht’s?
Im Straßenbau kann es notwendig sein, dass Bauarbeiten auf dem Eigentum und Besitz von Dritten erfolgen und schnell beginnen. Möchten diese das Grundstück nicht überlassen, so wird ein sogenanntes Besitzeinweisungsverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren geht es nicht um Entschädigungsrechte der Betroffenen. Hier wird nur geprüft, ob der Bau wirklich sofort durchzuführen ist, ob die Herausgabe verweigert wird und ob die bauliche Genehmigung nachvollziehbar ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so muss die Behörde den Vorhabenträger in den Besitz einweisen, ihm also das Recht zu bauen zusprechen.
Erst im Enteignungsverfahren wird den Entschädigungsansprüchen derjenigen Rechnung getragen, die das Grundstück nicht herausgeben wollten. Das wird oft falsch verstanden und die Betroffenen bringen diese Entschädigungsansprüche schon im Besitzeinweisungsverfahren ein. Da ihre Argumente hier nicht gehört werden, fühlen sie sich unverstanden. So zieht sich das Verfahren in die Länge, ohne dass es einen Mehrwert mit sich bringt.
Wir haben geprüft, ob das Besitzeinweisungsverfahren vereinfacht durchgeführt werden kann. Denkbar wäre, das Verfahren auch mittels einer Duldungsverfügung mit schriftlicher Anhörung der Betroffenen durchzuführen. Damit würden keine Rechte beschnitten, denn das Enteignungsverfahren fände wie gehabt statt. Zuständig ist das Verkehrsministerium.
Was bringt das?
Besitzeinweisungsverfahren ziehen sich oft in die Länge. Das verzögert den Baubeginn unnötig und verursacht Kosten. Mit dem neuen Verfahren wird der Straßenbau effizienter.
Was tun wir dafür?
Wir prüfen, ob das Besitzeinweisungsverfahren vereinfacht durchgeführt werden kann und welche Vorschriften dazu zu ändern wären.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren Behörden, Vorhabenträger ebenso wie Betroffene, denn sie fühlen sich im Besitzeinweisungsverfahren nicht mehr übergangen.
Wie ist der aktuelle Stand?
Das Verkehrsministerium hat im Rahmen der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des Straßengesetzes in § 40a StrG BW zur vorzeitigen Besitzeinweisung einen neuen Absatz 6 eingefügt, demzufolge die Besitzeinweisung nunmehr auch für Maßnahmen der Erhaltung möglich ist, ohne dass es einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf.
Worum geht’s?
Seit 2020 sind die forstlich Beschäftigten der Staatswaldbewirtschaftung bei der Anstalt des öffentlichen Rechts, ForstBW, beschäftigt. Das führt zu einer Verwaltungsvereinfachung, denn folgende Maßnahmen entfallen:
- quartalsweise Spitzabrechnungen mit den Kreisen, um die Leistung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter im Staatswald und den forstlichen Revierdienst abzugelten
- Abrechnung von Sachmitteln für den Staatswald über das Finanzausgleichsgesetz.
Die Kreise werden flächendeckende Angebote an die Körperschaften hinsichtlich des forstlichen Revierdienstes eröffnen – dies ist eine staatliche Aufgabe. Hierfür sind durch die Kreise sogenannte „Gestehungskosten“ nach § 46 Bundeswaldgesetz zu erheben. Das erfolgt in eigener Verantwortlichkeit der Kreise, sodass das bisher gültige Forstverwaltungskostenbeitragsgesetz aufgehoben wurde. Die forsttechnische Betriebsleitung verbleibt beim Land als staatliche Aufgabe, ist für die Körperschaften jedoch kostenfrei und muss darum finanziell auch nicht für die Körperschaften geregelt werden. Zuständig ist das Ministerium Ländlicher Raum.
Was bringt das?
Die vereinfachten Strukturen erleichtern die Abrechnung und entlasten so alle in der staatlichen Forstwirtschaft Beteiligten.
Was tun wir dafür?
Wir haben das Waldgesetz geändert.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die an der staatlichen Forstwirtschaft beteiligt sind.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Änderung wurde im Januar 2020 mit einer Forstreform durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz umgesetzt.
Worum geht’s?
Der Wald ist grundsätzlich für Erholungszwecke da. Er darf deshalb frei betreten werden. Es kann jedoch Gründe geben, weshalb er vorübergehend nicht betreten werden darf. Dann kann der Wald für höchstens zwei Monate ohne besondere behördliche Genehmigung gesperrt werden. Bislang musste der Waldbesitzer diese Sperrung der Behörde anzeigen, dies ist zukünftig nicht mehr nötig. Zuständig war das Ministerium Ländlicher Raum.
Was bringt das?
Damit haben wir es Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern möglich gemacht, schnell und ohne besonderen Verwaltungsaufwand auf praktische Umstände zu reagieren.
Was tun wir dafür?
Wir haben das Waldgesetz geändert.
Wer profitiert?
Davon profitieren alle, die Wald besitzen, und natürlich auch die Verwaltung, die weniger Informationen verarbeiten muss.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Änderungen wurden im Januar 2020 mit eine Forstreform durch das Ministerium Ländlicher Raum umgesetzt.
Worum geht’s?
Häufig ist das Ausfüllen von Formularen und Anträgen deshalb schwierig, weil sie sich an der Rechtssprache orientieren und daher schwer verständlich sind. Auch Hinweisblätter sind oft kompliziert formuliert.
Wir wollen Formulare, Anträge und Informationen adressatenfreundlich und gut verständlich gestalten. Hier sind alle Ministerien gefragt. Alle Fachressorts überprüfen deshalb regelmäßig ihre Dokumente und arbeiten konkrete Verbesserungsvorschläge ein.
Was bringt das?
Einfache Formulare erleichtern den Umgang mit Behörden und sorgen für schnelle Entlastung.
Was tun wir dafür?
Wir prüfen unser Angebot regelmäßig, zum Beispiel:
- Beim Elterngeld steht mit dem Online-Elterngeldantrag (LEgO) bereits eine zeitgemäße Schnittstelle bereit. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und Erhöhung der Nutzerfreundlichkeit sind weitere Schritte vorgesehen.
- Die Antragsunterlagen für die Förderung nach der Landschaftspflegerichtlinie werden bis Ende 2019 vereinfacht. Dabei wird das Feedback von Nutzern einbezogen.
Wer profitiert?
Davon profitieren alle, die behördliche Dokumente ausfüllen müssen, und letztlich auch die Verwaltung selbst.
Wie ist der aktuelle Stand?
Im Januar 2020 wurde die Forstreform unter besonderer Berücksichtigung der verständlichen Sprache durch das Ministerium Ländlicher Raum umgesetzt.
Im Juni 2020 wurde die novellierte Fassung der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) veröffentlicht. Das LPR-Förderverfahren wurde erheblich vereinfacht und entbürokratisiert. Die Umsetzung bedarf noch der EU-Notifizierung. Die Neuregelung kann deshalb erst 2022/2023 in Kraft treten.
Eine Daueraufgabe ist die Überarbeitung des Serviceportals Service-BW in verständlicher Sprache durch das Innenministerium.
Worum geht’s?
Es gibt eine Vielzahl von privaten Normen, die von Vereinen oder Verbänden erlassen werden. Zu nennen sind beispielsweise das Deutsche Institut für Normung (DIN), die Technischen Überwachungsvereine (TÜV), der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) oder der Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE). Oft geht ein hoher Aufwand mit den filigranen Anforderungen der privaten Normen einher. Wir wollen die private Normgebung genauer betrachten. Federführend ist das Umweltministerium zuständig.
Was bringt das?
Wir wollen Empfehlungen von Rechtsnormen abgrenzen und so die Rechtslage übersichtlicher machen.
Was tun wir dafür?
Der Normenkontrollrat Baden-Württemberg wird in einem ersten Schritt die Lage hinsichtlich der technischen Anforderungen am Bau in einer Studie beleuchten. Auf Basis dieser Erkenntnisse werden wir weitere Maßnahmen planen.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die private Normen anwenden, und die Verwaltung selbst.
Wie ist der aktuelle Stand?
Das vom Umweltministerium vorgeschlagene Leuchtturmprojekt Nr. 2.23 „Private Normsetzung“ hat der Normenkontrollrat Baden-Württemberg übernommen und in ein Pilotprojekt des Bundesinnenministeriums überführt.
Worum geht’s?
Im Arbeits- und im Sozialrecht gibt es für viele Regelungen Schwellenwerte. Sie gelten also erst ab einer bestimmten Betriebsgröße. Die Betriebsgröße wird aber unterschiedlich berechnet: zum Beispiel nach tätigen Personen, nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit oder ohne Auszubildenden, nach Kopfzahl oder nach Vollzeitäquivalent, bezogen auf den Betrieb oder das ganze Unternehmen. Das macht die Handhabung für Unternehmen schwierig. Wir wollen uns auf Bundesebene dafür einsetzen, diese Schwellenwerte zu vereinheitlichen. Zuständig ist das Wirtschaftsministerium.
Was bringt das?
Für Unternehmen sind die Berechnungsgrundlagen im Arbeits- und Sozialrecht dann leichter zu handhaben.
Was tun wir dafür?
Hierzu werden wir einen Entschließungsantrag im Bundesrat einbringen. Dabei soll auch auf die Möglichkeit externer Expertise zur Prüfung des aktuellen Bestands der Schwellenwerte und ihrer rechtlichen Hintergründe hingewiesen werden. So sollen Spielräume für Vereinheitlichungen und Vereinfachungen ausfindig gemacht werden.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die mit diesen Schwellenwerten zu tun haben.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Vereinfachungen sollen im ersten Halbjahr 2022 im Zuge der Beratungen der neu formierten Bundesregierung zu einem Bürokratieentlastungsgesetz eingebracht werden.
Worum geht’s?
Unternehmen oder Auftraggeberinnen und Auftraggeber müssen eine Künstlersozialabgabe entrichten, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen und Werke beauftragen. § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz definiert wer Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist. Die bewusst offene Gesetzesformulierung lässt Raum für die Vielfalt, Komplexität und Dynamik auch neuer, noch nicht etablierter, künstlerischer Erscheinungsformen. Ob die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht vorliegen, prüft die Künstlersozialkasse im Einzelfall. Auf der Homepage der Künstlersozialkasse findet sich eine Vielzahl von Informationen, unter anderem auch speziell für Unternehmen und Verwerter. Neben einer Hotline besteht die Möglichkeit, sich auch per E-Mail oder Fax beraten zu lassen. Zudem gibt es zahlreiche Informationsschriften speziell für Unternehmen und Verwerter, wie dem Katalog in der Informationsschrift Nr. 6 (Künstlerische/publizistische Tätigkeiten) zu entnehmen ist.
Was bringt das?
Die Informationsschriften sowie die Beratungsmöglichkeiten bei der Künstlersozialkasse machen die Zusammenarbeit mit Künstlerinnen und Künstlern leichter und verringern den Aufwand zur Befolgung der Abgabepflicht.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle beauftragenden Unternehmen, aber auch beispielsweise Vereine, die mit Künstlerinnen und Künstlern zusammenarbeiten und nicht zuletzt die Künstlerinnen und Künstler selbst.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Informationen werden von der Künstlersozialkasse laufend aktualisiert.
Worum geht’s?
Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) in § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes auf 1.000 Euro angehoben wird. Zuständig ist das Finanzministerium.
Was bringt das?
Neben einer Entlastung aufgrund der geringeren Anzahl mehrjährig abzuschreibender Wirtschaftsgüter ergäbe sich insbesondere eine Vereinfachung durch den Wegfall der Poolabschreibung im Rahmen eines Sammelpostens. Mit der Erhöhung auf 1.000 Euro wäre ein Sofortabzug möglich und der Sammelposten hinfällig.
Was tun wir dafür?
Die Anhebung der GWG-Grenze und die Abschaffung der Poolabschreibung ist seit Langem eine Forderung Baden-Württembergs. Zuletzt hatte Baden-Württemberg im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ einen erfolgreichen Antrag im Bundesrat zur Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro gestellt. Der Bundesrat hat die Erhöhung in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf am 21. September 2018 aufgegriffen (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes). Der Bundestag hat die Änderung jedoch nicht nachvollzogen, daher haben Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein zu dem Gesetzgebungsverfahren im November 2018 eine Protokollerklärung abgegeben.
Wer profitiert?
Die Vereinfachung würde für alle Steuerpflichtigen mit Gewinn- oder Überschusseinkünften gelten.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Forderung Baden-Württembergs, die Grenze für Sofortabschreibungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern zu erhöhen, hat die Bundesregierung im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ aufgegriffen. Dort wird die Erhöhung der Grenze auf 1.000 Euro vorgeschlagen für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Am 17. November 2023 hat der Bundestag den Gesetzentwurf inklusive der vorgeschlagenen Grenzerhöhung beschlossen. Der Bundesrat folgte am 24. November 2023 der Empfehlung seines federführenden Finanzausschusses und verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren bislang noch nicht abgeschlossen.
Worum geht’s?
Die Abfallbeauftragtenverordnung des Bundes schreibt für verschiedene Anlagenbetreiber und Tätigkeiten mit Bezug zur Kreislaufwirtschaft die Bestellung eines oder einer Abfallbeauftragten vor. Der oder die Abfallbeauftragte hat unter anderem die Aufgabe, innerbetrieblich die Belange der Kreislaufwirtschaft voranzubringen. Es ist vorgesehen, in den Fällen, in denen der Betrieb zu diesem Ziel gar nichts beitragen kann, eine Entpflichtung vorzunehmen. Zuständig ist das Umweltministerium.
Was bringt das?
Betriebe werden entlastet – ohne Nachteile für die Umwelt.
Was tun wir dafür?
Wir werden – soweit die Bundesregierung diesen Vorschlag nicht von sich aus aufgreift – einen entsprechenden Vorschlag zur Rechtsänderung in den Bundesrat einbringen. Dazu werden wir das nächstmögliche Rechtsänderungsverfahren nutzen.
Wer profitiert?
Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die freiwillig Elektro- und Elektronik-Altgeräte in begrenztem Maße zurücknehmen und keinen konkreten Einfluss auf deren Entsorgung haben.
Wie ist der aktuelle Stand?
Nach mehrfacher Forderung von Baden-Württemberg hat der Bund reagiert. Die Bundesregierung hat im September 2021 mit dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vorgeschlagen, für bestimmte Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten eine eigenständige Festlegung für die Verpflichtung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten in die Abfallbeauftragtenverordnung aufzunehmen. Dabei sollte die Schwelle zur Verpflichtung für diese Betriebe von bisher 2 auf nunmehr 10 Tonnen zurückgenommene Altgeräte pro Jahr festgelegt werden. Auf Antrag Baden-Württembergs im Bundesrat hat dieser beschlossen, die Schwelle sogar auf 20 Tonnen pro Jahr zu erhöhen. Die Bundesregierung hat diesen Bundesratsbeschluss zugestimmt. Die entsprechende Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt I am 5. Mai 2022 verkündet (BGBl. I Nr. 15 S. 700, 720). Die Vorschrift ist am Tag nach der Verkündung, also am 6. Mai 2022, in Kraft getreten.
Der Wert von 20 Tonnen pro Jahr ist nicht nur deutlich höher als der Wert, den die Bundesregierung vorgeschlagen hatte, und damit hinsichtlich einer Entbürokratisierung wirksamer, er ist für die Praxis sinnvoller. Da dieser Schwellenwert auch in anderen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsrechts festgelegt ist, dient er auch der Rechtsvereinfachung.
Des Weiteren kann durch den höheren Schwellenwert auch das Ziel der verstärkten freiwilligen Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch Vertreiber eher erreicht werden, sodass die Masse an zurückgenommenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten gesteigert werden kann.
Worum geht’s?
Die Meldefristen im energierechtlichen Bereich sind uneinheitlich. Das macht es den Betroffenen schwer, sich zu orientieren. Bei den Vorgaben handelt es sich um Bundesrecht. Wir wollen uns deshalb auf Bundesebene für eine Harmonisierung einsetzen. Zuständig ist das Umweltministerium.
Was bringt das?
Das bringt Erleichterungen für alle, die eine Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage betreiben.
Was tun wir dafür?
Wir machen entsprechende Vorschläge im Bundesrat zur Harmonisierung der Fristen in den betroffenen Gesetzen.
Wer profitiert?
Alle, die eine Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage betreiben und entsprechende Meldungen machen müssen.
Wie ist der aktuelle Stand?
Trotz kontinuierlicher Einforderung von Seiten Baden-Württembergs gibt es auf Bundesebene bislang keine Bereitschaft zur Umsetzung.
3. Überprüfung des Bestandsrechts und gute Rechtsetzung
Je klarer der Rechtsbestand, desto einfacher die Rechtsanwendung. Deswegen prüfen wir unsere Normen regelmäßig darauf, ob sie noch auf dem neuesten Stand sind und ob sie übersichtlicher gestaltet werden können.
Worum geht’s?
Im gesamten Landesrecht gibt es insgesamt 1.405 Vorschriften, die die Schriftform vorschreiben. Wir haben all diese Vorschriften daraufhin geprüft, ob die Schriftform wirklich notwendig ist. Das Ergebnis liegt mittlerweile vor:
In vier Prozent der Regelungen kann die Schriftform ersatzlos entfallen. In weiteren 30 Prozent der Fälle lässt sie durch ein elektronisches Verfahren ersetzen. Diese Entlastungen werden wir zeitnah umsetzen. Hier sind alle Ministerien gefragt. Das Projekt wird federführend vom Innenministerium betreut.
Was bringt das?
In vielen Fällen ist damit keine Original-Unterschrift mehr nötig. Oft genügt schon eine einfache E-Mail. Das macht die Verwaltungsverfahren einfacher und verringert die Anforderungen an die Digitalisierung von Verwaltungsverfahren.
Was tun wir dafür?
Wir werden ein Artikelgesetz erarbeiten, mit dem die entsprechenden Rechtsvorschriften geändert werden sollen.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung, weil Verwaltungsverfahren einfacher abgewickelt werden können.
Wie ist der aktuelle Stand?
Das zweite Normenscreening wurde im März 2024 eingeleitet. Die Stellungnahmen der Ressorts sind größtenteils eingegangen. Aktuell werden diese gesichtet und ausgewertet.
Worum geht’s?
Wir haben unter den vielfältigen Forschungseinrichtungen aus dem universitären und außeruniversitären Bereich ein Netzwerk etabliert, das die für bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau relevanten Wissenschaftsbereiche, insbesondere in den Rechts-, Sozial-, Wirtschafts- und Sprachwissenschaften, bündelt und in einen interdisziplinären Diskurs bringt.
Was bringt das?
Das Netzwerk unterstützt die Arbeit des Normenkontrollrats Baden-Württemberg wissenschaftlich fundiert.
Was tun wir dafür?
Das Wissenschaftsministerium hat die Einrichtung einer Geschäftsstelle des Forschungsnetzwerks „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau“ am Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung Tübingen (IAW) gefördert.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren Gesellschaft und Wirtschaft, das heißt alle, die von Rechtsetzung und Bürokratie in der Verwaltung betroffen sind.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Förderung der Geschäftsstelle des Netzwerks läuft seit Oktober 2019.
Worum geht’s?
Der Bestand an rechtlichen Vorschriften im Landesrecht ist groß. Wir prüfen, welche Vorschriften im Landesrecht wir zusammenfassen und vereinfachen können. Hier sind alle Ministerien gefragt.
Was bringt das?
Je übersichtlicher der Normenbestand ist, desto leichter sind Rechtsvorschriften auffindbar und nachvollziehbar.
Was tun wir dafür?
Wir überprüfen das Landesrecht auf Vorschriften, die zusammengeführt werden können.
Aktuelle Beispiele:
- Verschiedene Verordnungen zu Zuständigkeiten im Lebensmittelrecht.
- Die innerdienstliche Anordnung zur Erschließung der Energieeinsparpotentiale in Landesgebäuden – Konzept zur verstärkten Betriebsüberwachung und zur Senkung der Betriebskosten.
- Die Ausgleichsabgabeverordnung, die Kompensationsverzeichnisverordnung und die Ökokontoverordnung.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die dem Recht unterworfen sind.
Wie ist der aktuelle Stand?
Bereits abgeschlossen:
- Die innerdienstliche Anordnung zur Erschließung der Energieeinsparpotentiale in Landesgebäuden - Konzept zur verstärkten Betriebsüberwachung und zur Senkung von Betriebskosten wurde mit anderen Vorschriften zusammengeführt.
- In der Verwaltungs-Vorschrift (VwV) Reiseregelung wurden Sonderregelungen zur Beschränkung von Dienst- und Privatreisen von Geheimnisträgern aufgehoben und vereinheitlicht.
- Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes: Alle Zuständigkeitsregelungen wurden in einem Gesetz zusammengefasst.
- Die Verordnung über bestimmte lebensmittelrechtliche Zuständigkeiten wurde vereinfacht.
-
In die Gleichstellungsentlastungs-Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst wurden die Regelungen für die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule für Rechtspflege und der Hochschule für Polizei aufgenommen.
-
Zusammenführung des Hochschuldatenschutzrechts im Landeshochschulgesetz, dabei Aufhebung der Hochschul-Datenschutzverordnung.
Worum geht’s?
Immer wieder ändern sich Lebenslagen so, dass einzelne Normen keinen Anwendungsbereich mehr haben. Solche Normen sollten aufgehoben werden, damit der Rechtsbestand aktuell und übersichtlich bleibt. Mit Blick darauf durchkämmen wir das Landesrecht. Alle Ministerien sind hier gefragt.
Was bringt das?
Je übersichtlicher und aktueller das Bestandsrecht ist, desto einfacher ist die Rechtsanwendung.
Was tun wir dafür?
Wir prüfen unsere Vorschriften und heben regelmäßig überkommene Normen auf. Aktuelle Beispiele für Regelungen, die aufgehoben werden können:
- Die Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe – VAwS vom 11. Februar 1994.
- Das Kontrollratsgesetz Nr. 35 vom 20. August 1946 und die Badische Landesschlichtungsordnung vom 19. Oktober 1949/Kollektives Arbeitsrecht/Staatliche Schlichtung bei Tarifkonflikten.
- Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Camping- und Zeltplätze.
- Die Verwaltungsvorschrift bzgl. der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen an der Universität Heidelberg.
Wer profitiert?
Hiervon profitieren alle, die das Recht anwenden.
Wie ist der aktuelle Stand?
Bereits abgeschlossen und umgesetzt:
- Im Zuge der Forstverwaltungsreform haben wir folgende überkomme Normen aufgehoben:
- Forstverwaltungs-Kostenbeitrags-Gesetz.
- Verordnung des Ministerium Ländlicher Raum (MLR) über die Bewirtschaftung des Landesbetriebs ForstBW und Kostentragung.
- Wegebenutzungs-Anweisung des MLR für die Waldwege im Staatswald.
- Innerdienstliche Anordnung des MLR über die Verwaltung und Nutzung der Jagd auf den landeseigenen Flächen.
- Satzung des Landesbetriebs ForstBW
- Die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Ausgabe 2016 vom 23. September 2016 (GABL. S. 630), wurde mit Wirkung vom 1. März 2019 aufgehoben.
Noch in der Umsetzung:
-
Abstimmungen zur Aufhebung der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift bezüglich der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen an der Universität Heidelberg laufen.
Worum geht’s?
Bürokratische Belastungen entstammen auch dem Europarecht. Darauf hat die Landesregierung keinen unmittelbaren Einfluss. Wir können uns jedoch auf Basis unserer Erfahrungen im Vollzug des Europarechts auch auf europäischer Ebene für Verbesserungen einsetzen. Hier sind alle Ministerien gefragt.
Was bringt das?
Unser Engagement auf Europaebene kann dazu führen, dass Vorgaben geändert werden und so Entlastungen spürbar werden.
Was tun wir dafür?
Beispielsweise setzt sich das Wirtschaftsministerium dafür ein, die Bedingungen für grenzüberschreitende Aufträge in anderen EU-Staaten weiterhin zu vereinfachen und zu verbessern.
Ebenfalls in die Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums fällt die Flexibilisierung europäischer Vorschriften bezüglich der Antragspflicht für die A1-Bescheinigung (Entsendebescheinigung) für die kurzzeitige Entsendung von Arbeitnehmern, etwa auf Dienst- und Geschäftsreisen. Hierfür setzen wir uns weiterhin ein.
Angestrebte Maßnahmen des Wirtschaftsministeriums sind insbesondere:
- Ein Expertenkreis „strategisches EU-Monitoring für die Wirtschaft“, der sich systematisch bereits im Entstehungsprozess mit EU-Gesetzen auseinandersetzt, um mögliche Belastungen frühzeitig zu erkennen.
- Einflussnahme auf das laufende EU-Rechtsetzungsverfahren 2016/0397 (COD).
- Bilaterale Gespräche mit Mitarbeitern der Europäischen Kommission und Mitgliedern des Europäischen Parlaments
- (Minister-)Schreiben an die Europäische Kommission und an die zuständigen Bundesminister
- Antrag bei der Wirtschaftsministerkonferenz.
- Veranstaltungen in der Landesvertretung wie geschlossene Diskussionsrunden mit Entscheidungsträgern oder öffentliche Podiumsdiskussionen.
Auf Initiative Thüringens hat der Bundesrat mit Beschluss vom 15. März 2019 (BR-Drs. 95/19), der von Baden-Württemberg unterstützt wurde, die Bundesregierung aufgefordert, sich für die Aufhebung des Erfordernisses einer A1-Bescheinigung für kurzfristige Dienst-und Geschäftsreisen ins EU-Ausland beziehungsweise für eine flexiblere Handhabung einzusetzen.
Wer profitiert?
Hiervon profitiert eine Vielzahl von Unternehmen, da europarechtliche Regelungen sich faktisch auf alle Wirtschaftsbereiche auswirken.
Wie ist der aktuelle Stand?
Der Bürokratieabbau auf europäischer Ebene ist ein dauernder Prozess, den wir konsequent weiter begleiten.
Worum geht’s?
Oft zeigt sich erst in der Praxis, ob die rechtlichen Vorschriften tatsächlich so wirken, wie gedacht. Wir prüfen deshalb das bestehende Recht daraufhin, ob es in der Rechtsanwendung wirklich passt. Vorschriften, die in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, werden angepasst. Dies betrifft alle Ministerien.
Was bringt das?
Damit sorgen wir für einen an der Praxis orientierten, aktuellen Bestand an Rechtsvorschriften.
Was tun wir dafür?
Wir evaluieren unsere Normen. Aktuelle Beispiele:
- Das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz wurde evaluiert. Die Evaluation hat ergeben, dass mit dem Gesetz das gewünschte Ziel erreicht wird: Wettbewerbsverzerrungen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in beschäftigungspolitisch sensiblen Bereichen werden verhindert, Arbeitsplätze erhalten, sozialer Schutz und ein angemessenes Einkommensniveau garantiert.
Pressemitteilung vom 16. Oktober 2020 - Das Bildungszeitgesetz wurde evaluiert. Es wurde an verschiedenen Stellen vereinfacht. Kleinstunternehmen, die nicht unter das Bildungszeitgesetz fallen, sollen die Ablehnung von Anträgen nun nicht mehr begründen müssen. Damit werden sie von verzichtbarer Bürokratie entlastet.
Pressemitteilung vom 10. Dezember 2020 - Das Haushaltscontrolling-Verfahren (HHC)
- Die finanzministeriumsinterne Evaluation der Konzeption ist bereits erfolgt.
- Überarbeitung der Konzeption
- Überprüfung der unter das HHC fallenden Maßnahmen.
- Anpassung der Prozesse an verschiedene Maßnahmen.
- Überprüfung und ggf. Konkretisierung der laufenden Berichtspflichten bei Maßnahmen nach dem HHC.
- Ziel: Optimierung des HHC.
-
Die Evaluation des Umweltverwaltungsgesetzes hat ergeben, dass sich die verbindliche frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bei Großvorhaben bewährt hat.
Landtag von Baden-Württemberg: Drucksache 16 / 9423 (PDF)
Wer profitiert?
Von der Überarbeitung der Prozesse sollen die Haushalts- und Fachreferate profitieren, die die Vorgaben des HHC erfüllen müssen, sowie die Spiegelreferate im Finanzministerium, die die entsprechenden Prüfungen vornehmen.
Darüber hinaus profitiert von einem effektiven HHC, das auf einen wirtschaftlichen und fiskalisch nachhaltigen Mitteleinsatz gerichtet ist, der gesamte Landeshaushalt.
Die Politik hat mit dem HHC ein wirkungsstarkes Analyseinstrument und schafft ein Bewusstsein für eine fiskalisch nachhaltige und wirtschaftliche Finanzpolitik mit Blick auf die Nullverschuldung.
Wie ist der aktuelle Stand?
Der Entwurf des Evaluierungsberichts befindet sich derzeit zur Mitzeichnung auf Fachebene. Die Einbringung in den Landtag erfolgt nach der Kabinettsbefassung. Im Evaluierungsbericht wurde Änderungsbedarf festgestellt.
Im aktuellen Koalitionsvertrag ist das Vorhaben formuliert, das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) – auf Basis der Erkenntnisse aus der derzeit laufenden Evaluierung – zu einem Transparenzgesetz weiterzuentwickeln. Der Entwurf des Evaluationsberichts befindet sich derzeit zur Mitzeichnung auf Fachebene; hieran anschließen wird sich die Abstimmung auf Z-Ebene sowie die Kabinettsbefassung. Abgeschlossen ist das Verfahren erst mit der Vorlage des Berichts an den Landtag. Der Entwurf eines Landestransparenzgesetzes erfolgt entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrags nach Abschluss des Evaluierungsverfahrens. Zum genauen Zeithorizont können daher derzeit noch keine belastbaren Angaben gemacht werden.
Entlastungspaket „Vereinfachungen für Genossenschaften“
Die Rechtsform der Genossenschaft hat eine lange Tradition. Alle kennen Wohnungsbaugenossenschaften oder Volks- und Raiffeisenbanken. Der Normenkontrollrat Baden-Württemberg hat in einer Studie untersucht, wie die Gründung von Genossenschaften vereinfacht werden könnte. Folgende Projekte hat die Landesregierung daraufhin auf den Weg gebracht.
An der Gründung einer Genossenschaft Interessierte haben in der Vorgründungsphase einen hohen Informationsbedarf. Ein ergänzendes Informationsangebot des Landes auf dem Dienstleistungsportal service-bw.de wird derzeit erarbeitet. Auch die Genossenschaftsverbände haben umfangreiche Materialien rund um das Thema Genossenschaftsgründung erarbeitet. Diese sind auf deren Internetseiten abrufbar. Bei Bedarf beraten die genossenschaftlichen Prüfungsverbände auch umfassend und intensiv.
Wir leben Genossenschaft: Praxistipps zur Genossenschaftsgründung
Wir leben Genossenschaft: Wichtige Infos und Dokumente zur Genossenschaftgründung
Seit dem 1. August 2022 ist es möglich, die Beglaubigung von Anmeldungen zum Genossenschaftsregister im Online-Verfahren mittels Videokommunikation durchzuführen. Für eine stärkere Digitalisierung auch im Bereich der Genossenschaftsgründung hatte sich Baden-Württemberg bereits seit vielen Jahren auf politischer Ebene vielfältig eingesetzt, unter anderem im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in den Jahren 2020 und 2021. Mit dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiREG) vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) haben diese Bemühungen zum Erfolg geführt.
Seit dem Januar 2021 ist es Gemeinden möglich, Ratschreiberinnen und Ratschreiber unabhängig von der Einrichtung einer Grundbucheinsichtsstelle zur Vornahme öffentlicher Beglaubigungen zu bestellen. Damit sind derartige Beglaubigungen nahezu flächendeckend wohnortnah möglich.
Paket „Entlastung für Verein und Ehrenamt“
Baden-Württemberg ist ein Land des Ehrenamts. Viele Menschen engagieren sich für das Gemeinwohl: Im Sport- oder Musikverein, in der freiwilligen Feuerwehr, in Kirchen und Parteien, im Natur- oder Umweltschutz, in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und anderen Menschen, die Unterstützung und Zuwendung benötigen.
Das ehrenamtliche Engagement bereitet Freude, es stiftet Sinn. Gleichzeitig braucht es Kraft, Ausdauer und Frustrationstoleranz. Es gibt immer wieder Hürden zu überwinden. Viel Zeit wird benötigt, um sich durch Vorgaben und Formulare zu schlagen.
Das Maßnahmenpaket zur Entlastung von Verein und Ehrenamt sorgt hier für Entlastung. Den Impuls haben all jene gesetzt, die an einer Studie zu bürokratischen Hürden in Verein und Ehrenamt des Normenkontrollrats Baden-Württemberg mitgewirkt haben. Die einzelnen Projekte können also genau an den Stellen anpacken, die den Ehrenamtlichen im täglichen Leben wirklich helfen.
Behördliche und rechtliche Texte sind oft schwer verständlich. Das erschwert den Zugang zu Informationen für ehrenamtliches Engagement.
Konkreter Stand
Deshalb ist die Verwaltung bestrebt, Texte möglichst bürgernah zu formulieren und soweit wie möglich mit Visualisierungen zu arbeiten. Dieser Prozess wird durch Fortbildungen begleitet.
Um die Homepage barrierefrei zu machen, hat das Justizministerium die Funktion „Texte vorlesen“ eingebaut. Das Kultusministerium stimmt Verfahren und die Gestaltung von Anträgen im Bereich der Sportförderung mit den Sportorganisationen und gegebenenfalls den Kommunen ab. So lässt sich eine praxisorientierte Sprache gewährleisten.
Es gibt immer wieder Fragen aus allen möglichen Bereichen, die Engagierte beschäftigen. Oft genug müssen sie viel Zeit und Mühe aufwenden, um überhaupt eine Ansprechperson für ihr Anliegen zu finden. Daher möchte die Landesregierung speziell ausgewiesene Ansprechpersonen in den verschiedenen Bereichen etablieren.
Konkreter Stand
Im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz arbeiten die Fachbehörden mit Vereinen und ehrenamtlich Engagierten im direkten Bürgerkontakt.
Im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst läuft das Pilotprojekt „Regionalmanager Kultur“, gemeinsam mit der „Lernenden Kulturregion Schwäbische Alb“ und dem Programms „TRAFO – Modelle für Kultur im Wandel“ der Kulturstiftung des Bundes. Ziel des Programms ist es, die Kompetenz von Landkreisen und kommunalen Verbünden für die regionale Kulturentwicklung zu stärken. Bis zum Jahr 2023 werden in den Landkreisen Hohenlohe, Ostalb, Rems-Murr, Reutlingen und Waldshut und in der KulturRegion Karlsruhe professionelle Ansprechpartnerinnen und -partner sowie Impulsgeber für die regionalen Kulturakteure und Vereine etabliert.
Im Bereich des Kultusministeriums beraten die Sportorganisationen die Breitensportvereine bei allen relevanten Fragen zur Sportförderung.
Siehe dazu Projekt „2.18 Wegweiser für (Groß-)Veranstaltungen in Baden-Württemberg“.
Mit dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiREG) vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146) ist seit 1. August 2023 die Möglichkeit eröffnet, die öffentliche Beglaubigung von Anmeldungen zum Vereinsregister beim Notar auch mittels Videokommunikation ohne weitere persönliche Anwesenheit online und damit vollständig digital ohne Medienbruch abwickeln zu können. Für eine Digitalisierung in diesem Bereich hatte sich Baden-Württemberg bereits seit vielen Jahren auf politischer Ebene vielfältig eingesetzt, unter anderem bereits im Gesetzgebungsverfahren zur erstmaligen Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie in den Jahren 2020 und 2021, und sah sich dabei gestützt durch den Normenkontrollrat Baden-Württemberg. Mit dem DiREG haben diese Bemühungen zum Erfolg geführt.
Vereine müssen sicherstellen, dass Personen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nicht einschlägig vorbestraft sind. Dazu sind regelmäßig Auszüge aus dem Bundeszentralregister vorzulegen. Eine wesentliche Vereinfachung läge darin, wenn Vereine beim Bundeszentralregister eine Negativbescheinigung anfordern könnten.
Konkreter Stand
Baden-Württemberg setzt sich für eine entsprechende Anpassung der bestehenden Regelungen auf Bundesebene ein.
Eine auf 45.000 Euro angehobene Besteuerungsgrenze bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer für Vereine, entlastet gemeinnützige Vereine von bürokratischen Pflichten und administrativen Aufgaben. Sie haben so zudem mehr Möglichkeiten, Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu generieren.
Konkreter Stand
Mit den Stimmen Baden-Württembergs sind am 18. Dezember 2020 hat der Bundesrat zahlreiche Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht beschlossen. Hierzu zählt unter anderem die Anhebung der jährlichen Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro sowie die Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke.
Mit Veranstaltungen prägen Vereine das gesellschaftliche Leben. Zugleich stellen die Einnahmen aus Veranstaltungen eine wichtige Finanzierungsquelle für Vereine dar. Derzeit liegt der Freibetrag für Körperschaft- und Gewerbesteuern bei 5.000 Euro. Die Anhebung des Freibetrags würde es den Vereinen leichter machen, solche Veranstaltungen zu organisieren. Die finanziellen Belastungen wären einfacher zu kalkulieren.
Hier muss der Bund die Regelungen entsprechend anpassen.
Konkreter Stand
Baden-Württemberg wird sich im Bund weiter für eine entsprechende Anpassung des steuerlichen Freibetrags einsetzen.
Die Abgabenordnung enthält einen Katalog von Zwecken, die als gemeinnützig gelten. Eine Aktualisierung war erforderlich, um den Veränderungen beim Ehrenamt und in der Gesellschaft insgesamt gerecht zu werden.
Konkreter Stand
Mit den Stimmen Baden-Württembergs sind am 18. Dezember 2020 hat der Bundesrat zahlreiche Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht beschlossen. Hierzu gehört auch die Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke. Neben dem ehrenamtlichen Einsatz für den Klimaschutz stehen nun auch die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten im Gemeinnützigkeitskatalog, der in § 52 der Abgabenordnung (AO) zu finden ist.
Auch gemeinnützige Vereine sind verpflichtet, Künstlersozialabgaben zu bezahlen. Das gilt, wenn sie künstlerische oder publizistische Werke verwerten. Beispielsweise für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. Liegen die bezahlten Entgelte unter 450 Euro im Kalenderjahr, so besteht keine Abgabepflicht. Die mit 450 Euro angegebene Grenze ist ziemlich gering und kann bereits durch einen einzelnen Auftrag überschritten sein. Die organisatorischen Aufwände für die Künstlersozialabgabe belasten die Vereine.
Konkreter Stand
Das Projekt wird nach Vorliegen und auf Basis der Evaluationsergebnisse des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes in Angriff genommen.
Verwendungsnachweise für Fördermittel des Landes verursachen bei Vereinen Aufwände, weil sie nicht mit der Vereinsbuchhaltung kompatibel sind. Eine Weiterentwicklung der digitalen Förderantragsverfahren soll Abhilfe schaffen und die Verfahren erleichtern.
Konkreter Stand
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat die Formulare für die Einreichung von Verwendungsnachweisen in den Programmen „Kultur Sommer 2020“ und „Kunst trotz Abstand“ stark vereinfacht, um ein schnelles und schlankes Verfahren zu ermöglichen. Die Zuwendungen im Rahmen des Soforthilfeprogramms für die Vereine der Breitenkultur wurden pauschal berechnet und durch die Verbände weitergeleitet und so der Aufwand zum Nachweis der Verwendung reduziert.
Das Ministerium Ländlicher Raum führt Förderverfahren in seiner Zuständigkeit bereits digital durch. An der weiteren Umsetzung von zusätzlichen digitalen Förderverfahren arbeitet das Ministerium stetig weiter.
Das Kultusministeriums stimmt die Verfahren der Sportförderung mit den Sportorganisationen und gegebenenfalls den Kommunen ab. So fließen die Belange aus der Praxis direkt in die Umsetzung ein.
Vereine beklagen, dass bereits kleinere Vereinsfeiern oder Wettkämpfe Auskunftspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz auslösen. Dies verursacht hohe Aufwände. Wir möchten Vereine bei Einzelveranstaltungen von diesen Auskunftspflichten entlasten.
Konkreter Stand
Auf dem Bund-Länder-Ausschuss wurde vom Statistischen Bundesamt bekanntgegeben, dass die Meldeschwelle für Vereine zumindest auf 22.500 Euro angehoben worden ist (folgt der Anhebung der Kleinunternehmerregelung). Dadurch muss ab sofort nur noch jeder zehnte Verein Auskünfte nach dem Handelsstatistikgesetz erteilen.
Es fällt den Ehrenamtlichen schwer, die konkret für sie geltenden Vorgaben des Datenschutzes herauszufinden. Wir wollen Verein und Ehrenamt hier so weit wie möglich entlasten.
Konkreter Stand
Die Vereine müssen seit der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in verstärktem Maße und mit großem Aufwand auf die Einhaltung des Datenschutzes achten. Das Land setzt sich, soweit ein rechtlicher Spielraum besteht, bei den zuständigen Stellen, also beim europäischen (DS-GVO) und der Bundesgesetzgeber (Bundesdatenschutzgesetz), für eine vereinsfreundliche Ausgestaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen ein.
Sportvereine wünschen sich eine Anerkennung ihrer Ausbildung für die Ausgabe der JugendleiterInnenkarte „JuLeiCa“.
Konkreter Stand
Die Verwaltungsvorschrift zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung, der Jugenderholung und der Strukturen sowie zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit ist zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Dabei wurden die Voraussetzungen bezüglich der Qualifizierung von ehrenamtlichen Betreuungspersonen aktualisiert. Es gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2023, damit Betreuungspersonen (nach)qualifiziert werden können. Bis 31. Dezember 2025 werden Ausbildungen anerkannt, die nicht alle Inhalte, mindestens aber die Prävention sexualisierter Gewalt beinhalten oder gegebenfalls per Nachschulung vermitteln.