Der Ministerpräsident hat eine herausragende Stellung im politischen System Baden-Württembergs. Seine starke Position ergibt sich aus den umfassenden Kompetenzen, die ihm die Landesverfassung zuweist.
Aufgaben des Ministerpräsidenten
Seine wichtigste Aufgabe ist in Artikel 49 der Landesverfassung nachzulesen: Danach bestimmt der Ministerpräsident die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Er führt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre Geschäfte. Außerdem vertritt der Ministerpräsident das Land nach außen (Artikel 50), er ernennt die Richter und Beamten des Landes (Artikel 51) und übt das Gnadenrecht aus (Artikel 52).
Wahl des Ministerpräsidenten
Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt. Im Anschluss daran bestimmt der Ministerpräsident die Landesregierung: die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Außerdem bestimmt er seinen Stellvertreter. Für die Aufnahme ihrer Regierungsgeschäfte braucht die Regierung zudem die Bestätigung durch den Landtag mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Die Abwahl des Ministerpräsidenten ist nur mit dem sogenannten konstruktiven Misstrauensvotum möglich: Der Landtag kann einem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dann entziehen, wenn er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
Um Ministerpräsident werden zu können, muss man folgende Voraussetzungen erfüllen: Man muss das 35. Lebensjahr vollendet haben und muss zum Abgeordneten gewählt werden können.
Amtssitz
Die Villa Reitzenstein in Stuttgart ist der Amtssitz des Ministerpräsidenten und zugleich Sitz der Landesregierung. Dort sitzt auch das Staatsministerium, die Planungs- und Koordinierungsbehörde des Ministerpräsidenten.