Der Bundesrat ist eines der fünf ständigen Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Weitergehende Informationen zu Baden-Württemberg im Bundesrat finden sich hier.
Auch die Beziehungen der Länder untereinander sind wichtig. Die Länder koordinieren sich untereinander hauptsächlich über die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) und die Fachministerkonferenzen.
Die MPK ist Ausdruck des kooperativen Föderalismus in Deutschland und des föderalen Selbstbewusstseins der Länder. Außerhalb des üblichen Gesetzgebungsverfahrens beraten und entscheiden die Länder hier gemeinsam länderspezifische Fragen, die nicht im Bundestag oder Bundesrat beschlossen werden und vertreten diese gegenüber dem Bund. Auch werden aufgrund der zunehmenden Vielfalt an im Bundesrat vertretenen Regierungskoalitionen wichtige Weichenstellungen zwischen Bund und Ländern politisch in der MPK vorbereitet.
Die MPK ist dabei kein Verfassungsorgan wie etwa der Bundesrat. Ihre Grundlage findet sich im Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes (Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz) . Aus der eigenständigen Staatsqualität der Länder folgt auch das Recht, sich zur Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Kompetenzen (Artikel 70 ff. Grundgesetz) untereinander zu organisieren.
Die MPK trifft sich in der Regel vier Mal im Jahr, zwei Mal davon zusammen mit dem Bundeskanzler. Zur Vorbereitung findet jeweils einige Wochen vorher die sogenannte CdSK , die Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien, statt.
Die Bedeutung der MPK wurde insbesondere in der Corona-Pandemie deutlich. Um angesichts der bundesweiten Tragweite der Pandemie zu möglichst einheitlichen Maßnahmen zu kommen, fanden mehr als 150 Sitzungen anstatt der regulär 16 Sitzungen statt. Damit haben sie einen gemeinsamen Rahmen geschaffen, an dem sich die Länder bei ihren Verordnungen und Maßnahmen zum Infektionsschutz orientiert haben. Gleichzeitig konnten die Länder auf Besonderheiten vor Ort eingehen.
Für die Aufgabenerfüllung auf den verschiedenen Ebenen sind die Finanzbeziehungen von Bund und Ländern von zentraler Bedeutung, also einerseits die Beziehungen der Länder untereinander und andererseits zwischen dem Bund und den Ländern.
Die Bewältigung der Folgen des Klimawandels und die Transformationsprozesse in der Wirtschaft stellen Bund und Länder vor große finanzielle Herausforderungen.
Hinzu kommt, dass Bund, Länder und Kommunen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich immense Investitions- und Finanzierungsbedarfe haben, etwa bei der Digitalisierung, der Transformation der Wirtschaft und bei der Bildung und Forschung. Aber auch bei Ausbau und Sanierung der Verkehrswege, dem demographischen Wandel und im Bereich des Gesundheitswesens stehen dringend Investitionen an, die zusätzlich finanziert werden müssen.
Eine angemessene finanzielle Ausstattung der Länder und Kommunen ist daher für eine erfolgreiche Bewältigung der Zukunftsaufgaben unabdingbar.
Den größten Einnahmeblock des baden-württembergischen Landeshaushalts bilden mit Abstand die Steuern. Der größte Teil der Steuereinnahmen wiederum stammt aus den sogenannten Gemeinschaftssteuern. Diese Steuern, wie zum Beispiel Lohnsteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer stehen jeweils anteilig dem Bund, den Ländern und teilweise den Gemeinden zu. Darüber hinaus sind Zuweisungen und Erstattungen vom Bund wesentliche Einnahmeposten.
Die Länder haben nur sehr wenig Handlungsspielraum auf der Einnahmeseite, denn sie können nahezu keine eigenen Steuern erheben und die seit 2020 geltende Schuldenbremse engt die finanziellen Spielräume der Länder weiter ein.
Die Forderungen von Baden-Württemberg
Baden-Württemberg setzt sich deshalb gemeinsam mit anderen Ländern und den Kommunen dafür ein, dass der Bund wieder dauerhaft zu dem vom Grundgesetz vorgesehenen Weg zur Finanzierung der jeweiligen Aufgaben von Bund und Ländern zurückkehrt: Artikel 106 Absatz 3 Grundgesetz sieht vor, den Ländern und Kommunen einen auskömmlichen Anteil am gemeinsamen Steueraufkommen zur Bewältigung ihrer durch die Verfassung zugewiesenen Aufgaben zuzuweisen. Das bedeutet, dass sich der signifikante Aufgabenzuwachs bei Ländern und Kommunen auch in der Steuerverteilung deutlich abbilden müsste, was derzeit nicht der Fall ist. Stattdessen beschließt der Bund Gesetze, ohne Länder und Kommunen die notwendigen finanziellen Mittel dafür zur Verfügung zu stellen.
Im Juni 2026 hat die MPK zusammen mit der Bundesregierung einen Versuch zur Beendigung dieser Praxis unternommen und einen neuen zeitlich bis 2030 begrenzten Mechanismus zur Kostenkompensation beschlossen, die sogenannte Veranlassungskonnexität (PDF) nach dem Prinzip „wer bestellt, bezahlt“. Der Bund gleicht demnach für Gesetze, die ab dem 1. Oktober 2026 im Bundeskabinett beschlossen werden, 80 Prozent der finanziellen Zusatzbelastungen, die den Ländern und Kommunen dadurch entstehen, aus. Dies gilt allerdings nur, sofern Kosten über 200 Millionen Euro jährlich je neuem Bundesgesetz zu erwarten sind. Außerdem sind bestimmte Gesetzesarten ausgenommen (Steuergesetze, Umsetzung von EU-Recht etc.). Für diese Fälle gelten weiterhin die bisher üblichen Einzelfallverhandlungen, meist im Rahmen der Abstimmungen über den Bundesrat. Inwieweit dieser neue Mechanismus das Problem beheben kann, wird die Praxis zeigen.












