Das Kabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes beschlossen. Der Entwurf sieht ein Verbot religiös und politisch geprägter Symbole bei richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeiten vor.
„Es war uns wichtig, einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den Grundrechten und der Neutralität – und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Situation in der Justiz – zu schaffen“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann im Anschluss an die Sitzung des Ministerrats.
Schonender Ausgleich zwischen Grundrechten und Neutralität der Justiz
Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen daher dem Entwurf eines Gesetzes zur Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften zufolge in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen, bei denen Beteiligte oder Zeugen anwesend sind, keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine religiöse oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Ebenso erfasst sind Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, wenn diese ihnen durch ein Gesetz übertragene richterliche Aufgaben ausüben. Das Verbot religiöser und politischer Symbole gilt auch für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, wenn diese im Rahmen ihrer Ausbildung richterliche Tätigkeiten ausüben oder als Sitzungsvertreterinnen und -vertreter der Staatsanwaltschaft auftreten. Von der Neuregelung nicht betroffen sind dagegen Schöffen sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter, denn sie sollen die Breite und Vielfalt unserer Gesellschaft abbilden.
Keine sichtbaren religiösen und politischen Symbole in öffentlichen Sitzungen
Der Minister der Justiz und für Europa, Guido Wolf, sagte: „Die Neutralität der Justiz ist eine der tragenden Säulen unseres Rechtsstaats. Sie wird durch das äußere Erscheinungsbild der Angehörigen der Justiz dokumentiert. Sichtbare religiöse und politische Symbole in öffentlichen Sitzungen passen nicht zur verfassungsrechtlich gebotenen strikten Neutralität der Justiz.“
Bisher gibt es in Baden-Württemberg für Gerichte und Staatsanwaltschaften lediglich allgemeine Vorschriften über das Tragen einer Amtstracht. Spezielle gesetzliche Regelungen, die sich auf religiöse, weltanschauliche oder politische Symbole beziehen, bestehen nicht. Mit dem Entwurf sollen für Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes die bestehenden Amtsvorschriften ergänzt werden.
Anlass für die Neuregelung war auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juni 2016. Danach bedarf es für ein Verbot gegenüber einer Rechtsreferendarin, bei Ausübung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes ein Kopftuch zu tragen, einer gesetzlichen Grundlage. Daraufhin hatten sich auch in Baden-Württemberg Rechtsreferendarinnen an die für die Ausbildung zuständigen Oberlandesgerichte gewandt und mitgeteilt, künftig bei Ausübung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes Kopftuch tragen zu wollen. Bislang hatten Rechtsreferendarinnen, die sich aus religiösen Gründen zum Tragen eines Kopftuchs verpflichtet sahen, in Baden-Württemberg im Rahmen ihrer Ausbildung stets auf den staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst verzichtet. Ihnen wurden dann gleichwertige alternative Ausbildungstätigkeiten zugewiesen.