Der Chef der Staatskanzlei, Staatsminister Klaus-Peter Murawski, wird aus gesundheitlichen Gründen Ende August 2018 aus dem Amt ausscheiden und in den Ruhestand treten.
Staatsminister Klaus-Peter Murawski hat bei Ministerpräsident Winfried Kretschmann seine Versetzung in den Ruhestand beantragt. Der Ministerpräsident hat dem Antrag entsprochen; Staatsminister Murawski wird mit Ablauf des 31. August 2018 aus dem Amt ausscheiden und in den Ruhestand treten.
Es sind gesundheitliche Gründe und der dringende Rat seiner behandelnden Ärzte, die den Staatsminister veranlasst haben, diesen Schritt zu gehen. Klaus-Peter Murawski leidet seit über 20 Jahren an einer chronischen Erkrankung, sogenannte Cluster-Kopfschmerzen, die bisher bei ihm in Akutphasen von sechs bis zwölf Wochen verlief, auf die er sich einzustellen lernte. Der Verlauf der letzten Akutperiode weitete sich jedoch auf sieben Monate aus und konnte nur durch Behandlung in einer Spezialklinik unterbrochen werden. Um eine permanente Präsenz der Akuterkrankung zu verhindern, ist eine medikamentöse Dauerbehandlung nötig, deren Nebenwirkungen mit den großen Belastungen des Amtes eines Staatsministers des Staatsministeriums und Chefs der Staatskanzlei unvereinbar sind.
„Ich bedaure außerordentlich, Klaus-Peter Murawski demnächst nicht mehr an meiner Seite zu haben“, erklärte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. „Zugleich bin ich dankbar, dass ich mehr als sieben Jahre lang so herausragend und vertrauensvoll mit ihm zusammenarbeiten durfte. Er war mir gewichtiger Rat- und Ideengeber, Vertrauensperson, Problemlöser und ein exzellenter Verwaltungschef. Klaus-Peter Murawski hat mir mein Haus organisiert, politische Wege bereitet und an erster Stelle dazu beigetragen, dass Baden-Württemberg auch im Bund und bei den anderen Ländern einen hervorragenden Ruf genießt. Als Chef der Staatskanzlei muss ich ihn gehen lassen, als Freund bleibt er mir erhalten. Ich wünsche ihm und seiner Familie alles Gute auf ihrem weiteren Lebensweg.“
Die Nachfolge ist noch nicht entschieden. Die Verkündung erfolgt, sobald diese geregelt ist.