Hausordnung

Hausordnung

Landesvertretung Baden-Württemberg Berlin

Hausordnung

für den Besuch von Veranstaltungen in der

Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund in Berlin

Diese Hausordnung regelt die Rechte und Pflichten von Besuchenden während ihres Aufenthalts in der Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund in Berlin (nachfolgend „Landesvertretung“) bei Veranstaltungen jeder Art

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Das Hausrecht der Landesvertretung gilt in allen Räumen und in den Grundstücksgrenzen der Außenanlagen der Landesvertretung. Das Hausrecht wird durch beauftragte Mitarbeitende der Landesvertretung ausgeübt. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Hausordnung für Besuchende ist fester Bestandteil des Besuchervertrages zwischen dem jeweiligen Veranstaltenden und seinen Besuchenden in der Landesvertretung. Ist die Landesvertretung nicht selbst Veranstaltende, sondern vermietet sie ihre Räumlichkeiten an Fremdveranstaltende, ist diese Hausordnung für Besuchende auch fester Bestandteil des Mietvertrages zwischen der Landesvertretung und dem jeweiligen Mietenden|Fremdveranstaltenden.

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1. Zutritt und Aufenthalt

1.1 Der Zutritt und der Aufenthalt in der Versammlungsstätte vor, während und nach der Veranstaltungslaufzeit ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder Gästeeinladung zulässig. Auf Nachfrage ist ein gültiger Personalausweis bzw. ein adäquater Beleg vorzulegen. Besuchende haben den auf der Eintrittskarte oder der Gästeeinladung für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz oder den vor Ort von beauftragten Mitarbeitenden der Landesvertretung zugewiesenen Platz einzunehmen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besuchenden verpflichtet, nach Anweisungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder auch der Polizei andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte oder Gästeeinladung vermerkt einzunehmen. Es dürfen nur die für die Besuchenden vorgesehenen Zugänge benutzt werden. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte oder Gästeeinladung ihre Gültigkeit, es sei denn, die Besuchenden können sich bei Rückkehr an der Pforte erneut identifizieren bzw. legitimieren.

1.2 Die Landesvertretung verurteilt Veranstaltungen mit sexistischen, extremistischen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalten und spricht sich dafür aus, dass insbesondere weder die Freiheit und Würde des Menschen in Wort und Schrift verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. Personen, die diese sexistischen, extremistischen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte verwenden oder verbreiten, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

1.3 Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, kann der Zutritt verwehrt bzw. können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

1.4 Beim Einlass wird insbesondere darauf geachtet, dass keine gefährlichen Gegenstände wie Hieb-, Stich- und Schusswaffen sowie keine Getränke mitgeführt werden. Das Einlasspersonal ist autorisiert, im Rahmen der Einlasskontrolle zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Gegenstände vor dem Einlass zur Veranstaltung in Verwahrung zu nehmen. Taschen, Koffer, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Personen, die mit der Kontrolle oder der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von anderen Besuchenden führen können, können nicht eingelassen oder von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung eines eventuellen Eintrittsgeldes oder auf sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatz besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen, Koffern und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden.

1.5 Das Sicherheitspersonal kann Personen den Eintritt verwehren, wenn diese unter 18 Jahre alt und nicht in Begleitung der gesetzlichen Vertretung (Personensorgeberechtigten) oder einer volljährigen Aufsichtsperson mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der gesetzlichen Vertretung sind.

1.6 Zum Schutz unserer Besuchenden sowie unserer Mitarbeitenden kann Personen mit Symptomen einer Infektionserkrankung der Zutritt zur Landesvertretung verwehrt werden.

2. Hausverbot und Verweis

2.1 Gegenüber Besuchenden, die gegen die Festlegungen dieser Hausordnung verstoßen bzw. den Veranstaltungsablauf nachhaltig stören, kann ein Hausverbot erteilt werden. Hausverbote, die durch die Landesvertretung ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Landesvertretung durchgeführt werden. Über die Aufhebung des Hausverbotes entscheidet die Landesvertretung auf Antrag nach billigem Ermessen.

2.2 Die Landesvertretung kann Besuchenden, die gegen die Hausordnung verstoßen bzw. den Veranstaltungsablauf nachhaltig stören, vom Veranstaltungsort verweisen. Einen Anspruch auf Rückzahlung eines eventuell bereits entrichteten Eintrittsgeldes oder auf sonstigen Schadens[1]und Aufwendungsersatz haben diese Besuchenden nicht.

3. Benutzung der Einrichtungen

3.1 Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen.

3.2 Das Betreten von nicht für den Besucherverkehr zugelassenen Räumlichkeiten und Flächen sowie der technischen Betriebsräume ist den Besuchenden untersagt.

4. Gegenseitige Rücksichtnahme

Innerhalb der Versammlungsstätte haben sich Besuchende so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Die Besuchenden nehmen im Sinne einer gebotenen Ordnung gegenseitig Rücksicht aufeinander. Sexistische, rassistische und andere Diskriminierungen sind verboten.

5. Rauchverbot

Die Landesvertretung ist ein rauchfreies Haus. Es besteht in allen Versammlungsräumen der Landesvertretung grundsätzlich Rauchverbot. Die Landesvertretung erstreckt das Rauchverbot auch auf elektronische Zigaretten („E-Zigaretten“). Rauchen ist ausschließlich in den speziell gekennzeichneten, ausgewiesenen Raucherzonen gestattet. Soweit Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, wird die Landesvertretung die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um weitere Missachtungen zu verhindern.

6. Schließung und Räumung

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung von der Landesvertretung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben den Aufforderungen des Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

7. Das Mitführen folgender Sachen ist verboten

• Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
• Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
• Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind, vor allem Glas, Glasprodukte und Flaschen
• Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten
• Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnische Gegenstände sowie Wunderkerzen
• Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind, die länger als 2 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist
• Großflächige Spruchbänder, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen
• Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
• Sämtliche Getränke, Speisen und Drogen
• Tiere
• Rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches, sexistisches und radikales Propagandamaterial
• Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstaltenden vorliegt).

8. Verbot kommerzieller Tätigkeiten

8.1 Den Besuchenden ist es untersagt, auf dem Gelände der Landesvertretung Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können vom Sicherheitspersonal und anderen autorisierten Personen entfernt oder bis zum Ende der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.

8.2 Weiterhin ist es den Besuchenden untersagt, auf dem Gelände der Landesvertretung musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufführungen und Zurschaustellungen durchzuführen, soweit dies nicht vorher mit der Landesvertretung abgestimmt wurde.

8.3 Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 8.1 und 8.2 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro pro Verstoß sofort fällig. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt den Besuchenden vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Landesvertretung bleiben hiervon unberührt.

Die Landesvertretung kann nach Absprache Ausnahmen zulassen.

9. Verbot von Ton-, Foto- und Filmaufnahmen

9.1 Den Besuchenden ist es untersagt, Tonaufnahmen anzufertigen oder Dritten zu ermöglichen, solche Aufnahmen anzufertigen und/oder diese ganz oder teilweise über Telemedien wie Internet oder Telekommunikationsdiensten wie Mobilfunknetz zu übertragen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten diese Handlungen zu ermöglichen.

9.2 Den Besuchenden ist es nicht gestattet, professionelle Foto- und Filmgeräte und entsprechende Ausrüstung, die eine gewerbliche Verwendung vermuten lassen, zur Veranstaltung mitzubringen. Foto- und Filmaufnahmen, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Jegliche kommerzielle Verwendung der Foto- und Filmaufnahmen ist untersagt.

9.3 Presse- und sonstige Medienvertretende sind im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Berichterstattung von dem Verbot nach 9.1 und 9.2 ausgenommen. Auf Nachfrage ist eine gültige Jahresakkreditierung oder ein gültiger Journalistenausweis vorzulegen.

10. Foto- und Filmaufnahmen durch die Landesvertretung

10.1 Die Landesvertretung ist ein öffentlichkeitswirksamer Raum sowie ein Ort des Netzwerkens für verschiedene Akteurinnen und Akteure aus Wirtschaft, Politik, Medien, Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Zivilgesellschaft. Die Veranstaltungen der Landesvertretung rufen in der Regel ein öffentliches Interesse hervor, sodass nach Zutritt mit Foto- und Videoaufnahmen zu rechnen ist.

10.2 Sofern Besuchende während der Veranstaltung von der Landesvertretung oder von ihr beauftragten Dritten nicht nur beiwerkartig fotografiert und gefilmt werden und sie für die Herstellung und anschließende Verwertung dieser Foto- und Filmaufnahme keine gesonderte schriftliche Einwilligung gegenüber der Landesvertretung erklärt haben, haben die Besuchenden dies dem Fotografen unmittelbar anzuzeigen und auf seine fehlende Einwilligung hinzuweisen.

11. Alarm

Bei Auslösung eines Alarms ist den Anweisungen der Landesvertretung unbedingt Folge zu leisten.

Februar 2024

Stephan Ertner
Dienststellenleiter