Vertrags- und Nutzungsbedingungen

Vertrags- und Nutzungsbedingungen

Landesvertretung Baden-Württemberg Berlin

Vertrags- und Nutzungsbedingungen für die Räume und Einrichtungen der
Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund

Stand: 27. Januar 2024

§ 1 Begründung des Vertragsverhältnisses

  1. Die Überlassung der Räume und Einrichtungen der Landesvertretung Baden-Württemberg zum Zwecke der Durchführung von Veranstaltungen bedarf eines schriftlichen Mietvertrages zwischen der Landesvertretung Baden Württemberg (im Folgenden Landesvertretung genannt) und der Mietpartein Partei (im Folgenden Mietpartei genannt), dessen Bestandteile die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen, die Anlagen zum Mietvertrag und die hier genannten Vertrags-  und Nutzungsbedingungen sind. Der Mietvertrag kommt zustande, wenn der Mietpartei den von der Landesvertretung ausgefertigten Vertrag innerhalb der im Mietvertrag angegebenen Frist unterschrieben zurücksendet. Nach Fristablauf ist die Landesvertretung berechtigt, jedoch nicht mehr verpflichtet, den Vertrag mit der Vertragspartei abzuschließen.
  2. Aus der Vormerkung/Reservierung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich die Landesvertretung verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum verbindlich zu reservieren.
  3. Die Landesvertretung nimmt mit Vermietungen keinen Einfluss auf den Markt. Sie gewährleistet keinen zeitlichen, lokalen oder regionalen Gebietsschutz für Veranstaltungen gleichen oder ähnlichen Genres.
  4. Das Textformerfordernis bei Beauftragung veranstaltungsbezogener zusätzlicher Leistungen nach Vertragsabschluss gilt als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) übermittelt und in gleicher Form bestätigt wird.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Die im Mietvertrag näher bestimmten Räume und Gegenstände des Gebäudes Tiergartenstraße 15 in Berlin (Landesvertretung) werden der Mietpartei zu dem dort vereinbarten Zweck und für die vereinbarte Zeit überlassen. Die Räume werden mit der in der Bestätigung genannten Bestuhlung überlassen.
  2. Die vorgenannten Räumlichkeiten werden vor Beginn jeglicher Arbeiten durch autorisierte Mitarbeiter der Landesvertretung an die Mietpartei übergeben.
  3. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit und nach Beendigung jeglicher Arbeiten werden die Räumlichkeiten in gleicher Weise und ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben. Es ist hierzu ein Abnahmetermin mit der Landesvertretung zu vereinbaren.
  4. Die Mietpartei muss durch die Bereitstellung von Aufsichtspersonal und durch geeignete, mit der Landesvertretung abgestimmte Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass weitere Räumlichkeiten im Haus während der Veranstaltung durch Besuche, Personal und sonstige Personen weder in Anspruch genommen noch betreten werden. Ferner muss die Mietpartei durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass es in den gemieteten Räumen und sonstigen Räumen bzw. Einrichtungen der Landesvertretung durch Veranstaltungsteilnehmende nicht zu Personen- und Sachschäden kommt.


§ 3 Zustand und Nutzung des Vertragsgegenstandes

  1. Der Vertragsgegenstand wird in dem bestehenden, der Mietpartei bekannten Zustand überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn die Mietpartei Mängel nicht unverzüglich bei der Übergabe der Landesvertretung gegenüber geltend macht.
  2. Die Nutzung des Vertragsgegenstandes ist nur innerhalb des im Mietvertrag genannten Zeitraumes zulässig. Falls Räumlichkeiten von der Mietpartei außerhalb des genannten Zeitraumes benötigt werden bzw. zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind, bedarf dies der gesonderten Zustimmung der Landesvertretung. Soweit durch diese Nutzung Mehrkosten entstehen, hat die Mietpartei diese zu tragen.
  3. Der Vertragsgegenstand darf von der Mietpartei nur zu dem im Mietvertrag genannten Zweck genutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung der Landesvertretung zulässig.
  4. Beginn und Ende der Nutzungsdauer der Veranstaltung richten sich nach den im Mietvertrag festgesetzten Zeiten. Die Mietpartei hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt beendet wird und die überlassenen Räume innerhalb einer halben Stunde nach dem Ende der Veranstaltung geräumt werden. Das Gebäude wird eine Stunde, die als Vertragsgegenstand bestimmten Räumlichkeiten werden eine halbe Stunde vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung geöffnet. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.
  5. Während des Veranstaltungsbetriebes muss der Mietpartei oder eine verantwortliche veranstaltungsleitende Person ständig anwesend sein sowie jederzeit erreichbar für den Beauftragten der Landesvertretung. Die beauftragte veranstaltungsleitende Person hat sich mit den Räumen und deren Einrichtungen vertraut zu machen. Es wird klargestellt, dass die gesamten Betreibendenpflichten nach § 32 Abs. 1 bis 4 der Berliner Verordnung über den Betrieb baulicher Anlagen (BetrVO) hiermit auf die Mietpartei übertragen werden.
  6. Die technischen Anlagen in der Landesvertretung dürfen nur von beauftragten bzw. autorisierten Personen der Landesvertretung bedient werden.
  7. Das Rauchen in den Räumen der Landesvertretung ist grundsätzlich nicht gestattet. Zu den Veranstaltungen dürfen keine Tiere mitgebracht werden. Abweichungen hiervon bedürfen der Textform. Fundgegenstände sind an der Pforte abzugeben.
  8. Den Vertretenden Personen der Landesvertretung ist auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

§ 4 Änderungen am Vertragsgegenstand, Dekoration

  1. Änderungen in und am Vertragsgegenstand, inklusive aller Einrichtungsgegenstände, sind grundsätzlich nicht gestattet. Befestigungen von Dekorationen und sonstigen Halterungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch die Landesvertretung erfolgen. Die Einbringung von mit Helium gefüllten Luftballons ist im gesamten Gebäude untersagt. Das Anbringen von Klebestreifen, Klebefolien und sonstigen Klebstoffen auf dem Fußboden ist untersagt; an den Wänden ist dies nur mit vorheriger Zustimmung der Landesvertretung zulässig. Gegenstände, die auf dem Fußboden stehen, dürfen auf diesem nicht geschoben werden. Ist ein Umstellen notwendig, so müssen diese Gegenstände angehoben, getragen (oder gefahren) und am neuen Standort wieder abgesetzt werden. Kunstgegenstände dürfen nur mit Zustimmung und unter Aufsicht einer verantwortlichen Person der Landesvertretung umgestellt oder umgehängt werden. Präsentationen und sonstige Aufbauten bedürfen der Zustimmung der Landesvertretung. Die Mietpartei hat hierüber spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn einen detaillierten Plan vorzulegen.
  2. Die Mietpartei hat den ursprünglichen Zustand der überlassenen Räumlichkeiten der Landesvertretung unmittelbar nach Veranstaltungsende auf eigene Rechnung wiederherstellen zu lassen.

§ 5 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen

  1. Werbung für die Veranstaltung ist Sache der Mietpartei. Die Landesvertretung kann verlangen, dass hierfür verwendetes Werbematerial (Plakate usw.) rechtzeitig vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Die Landesvertretung ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, insbesondere wenn die Veröffentlichung den in der Landesvertretung üblichen Rahmen überschreitet oder nicht mit den Interessen und dem Ansehen der Landesvertretung zu vereinbaren ist. Diese Regelung betrifft sowohl Materialien, die selbst von der Mietpartei eingebracht werden, als auch solche, die von Dritten eingebracht werden, mit denen die Mietpartei in eigenen Vertragsbeziehungen steht, z.B. Sponsernde.
  2. Werbe- und Präsentationsflächen außerhalb der Landesvertretung stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Mietpartei mit Zustimmung der Landesvertretung beim Bezirksamt Mitte zu Berlin eine Genehmigung zur Aufstellung von Objekten, Fahrzeugen usw. einholen.
  3. Eine Außenbeflaggung ist nur nach Maßgabe der Landesvertretung möglich.
  4. Die Mietpartei hält die Landesvertretung unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Mietpartei, ihre Mitarbeitenden oder sonstigen Erfüllungshelfenden durch die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung widerrechtlich gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige diesbezügliche gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

§ 6 Veranstaltungsbedingte Leistungen

  1. Die Mietpartei bezieht grundsätzlich alle veranstaltungsbedingten Leistungen (Personal, Technik, Catering, Mobiliar, Dekoration etc.) von der Landesvertretung. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach den Anforderungen der Mietpartei und der Art der Veranstaltung, der Personenzahl, der Veranstaltungsdauer, den Sicherheitsanforderungen und den gebuchten Leistungen. Die Kosten für diese sonstigen gebuchten Leistungen werden der Mietpartei in Rechnung gestellt.
  2. Das für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Personal (Technik, Service, Küche, Reinigung, Security etc.) stellt die Landesvertretung durch eigene Bedienstete bzw. durch beauftragte Fremddienstleistungsunternehmen zur Verfügung.
  3. In Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit der Landesvertretung kann die Mietpartei eigene veranstaltungsbedingte Leistungen für die Veranstaltung einsetzen. Dies kann der Fall sein, wenn die Mietpartei bei der Umsetzung ihrer Veranstaltung an bestimmte Beteiligte gebunden ist bzw. wenn die Landesvertretung die gewünschte Leistung nicht selbst oder nicht durch Fremddienstleistungsunternehmen erbringen kann. Die Landesvertretung behält sich für diese Fälle vor ein zusätzliches Überlassungsentgelt zu berechnen.
  4. Zum Überlassungsobjekt gehört auch – soweit benötigt – die Garderobeneinrichtung. Auf Wunsch der Mietpartei bietet die Landesvertretung gegen ein zusätzliches Entgelt einen Garderobenservice (personelle Besetzung der Garderobe mit mind. zwei Personen) an. In diesem Fall der Bewirtschaftung der Garderobe durch die Landesvertretung haftet diese bei Abhandenkommen verwahrter Sachen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlich Vertretenden, leitend Mitarbeitenden und sonstiger Erfüllungshelfenden.

§ 7 Pflichten des Mietparteis

  1. Für die Veranstaltung sind alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten durch die Mietpartei zu erfüllen, sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen – soweit nicht im Vertrag anders festgelegt – einzuholen und behördliche Anordnungen, Auflagen und Bedingungen umzusetzen.
  2. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA Gebühren sind alleinige Pflichten der Mietpartei. Die Landesvertretung kann rechtzeitig vor der Veranstaltung von der Mietpartei den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/ oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstaltenden verlangen. Soweit die Mietpartei zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann die Landesvertretung eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren von der Mietpartei verlangen.
  3. Die Mietpartei trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) von der Mietpartei zu entrichten. Für alle durch die Mietpartei beauftragten Künstlerinnen und Künstlern, ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse vorzunehmen. Die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstlerinnen und Künstler ist ebenfalls alleinige Sache der Mietpartei.
  4. Die Landesvertretung kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse verlangen.
  5. Die Mietpartei hat als Veranstaltende Person die Sicherungspflicht von Ein- und Aufbauten sowie sonstiger Gegenstände, die die Mietpartei selbst, ihre Beauftragten oder Dritte aus Anlass der Veranstaltung eingebracht haben. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass es durch Ein- und Aufbauten sowie sonstige Gegenstände im Rahmen der Veranstaltung nicht zu Personen- und Sachschäden kommt.
  6. Die Mietpartei hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Berliner Verordnung über den Betrieb baulicher Anlagen, des Immissionsschutzrechtes, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten. Die Mietpartei ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Maßnahmen verantwortlich. Die festgesetzten Besuchendenhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden.
  7. Der Mietpartei wird, nach Abwägung von Risikofaktoren (z.B. Sicherheitslage, Ausschank von Alkohol, Gästestruktur) ausdrücklich empfohlen, ab 300 Gästen einen Sanitätsdienst zu bestellen. Die Beauftragung kann die Landesvertretung auf Kosten der Mietpartei übernehmen.
  8. Falls eine Sonderreinigung zu erfolgen hat, ist dies in Absprache mit der Landesvertretung und dem Gebäudemanagement zu veranlassen. Die Kosten hierfür hat die Mietpartei zu tragen.
  9. Die Mietpartei hat wegen der mit der Veranstaltung verbundenen Risiken für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, beispielsweise durch Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen ist der Landesvertretung zum Nachweis eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens vorzulegen.
  10. Die Mietpartei hat bei der Veranstaltungsvorbereitung (insbesondere bei Ausstellungen und Aufbauten etc.) in der Landesvertretung koordinierende Maßnahmen (Zeitvorgaben, Einsatz einer koordinierenden Person etc.) zu treffen, um die An- und Abfahrtzeiten so zu regeln, dass Wartezeiten und Staus vermieden werden. Es muss von der Mietpartei  ggf. für eine geordnete Zwischenlagerung und unverzügliche Entsorgung von Verpackungs- und Transportmaterial sowie eingebrachten Publikationen und anderen Hilfsmitteln Sorge getragen werden. Des Weiteren hat die Mietpartei weiterhin für die ausreichende Bereitstellung von Abfallbehältern für die Abfälle der Besuchenden zu sorgen. Unterlässt die Mietpartei dies, kann die Landesvertretung auf Kosten der Mietpartei entsprechende Maßnahmen ergreifen. Soweit in diesem Zusammenhang Flächen und Leistungen der Landesvertretung bereitgestellt werden können, hat die Mietpartei diese zu beaufsichtigen. Werkzeuge, Leitern, Transportfahrzeuge und sonstige Hilfsmittel können in der Regel nicht von der Landesvertretung bereitgestellt oder ausgeliehen werden und sind deshalb im erforderlichen Umfang von der Mietpartei zu besorgen. Soweit die Landesvertretung bei den koordinierten Maßnahmen und beim Aufbau behilflich ist, sind darüber schriftliche Absprachen zu treffen.
  11. Die Landesvertretung kann verlangen, dass die Mietpartei eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) stellt, deren Höhe im Mietvertrag festgelegt wird und die bis zu einem dort festgelegten Termin auf das von der Landesvertretung angegebene Konto zu überweisen ist.
  12. Die Mietpartei ist verpflichtet, qualifizierte Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Unversehrtheit der Kunstwerke in den Räumlichkeiten, sowie die beigefügte Brandschutzordnung der Landesvertretung zu berücksichtigen.
  13. Die Mietpartei verpflichtet sich, in den Räumen und Einrichtungen der Landesvertretung keine Veranstaltungen durchzuführen, auf denen rassistisches, rechtsextremes, antidemokratisches, antisemitisches oder ähnliches Gedankengut verbreitet oder dargestellt wird, dessen Verbreitung geeignet ist, dem Ansehen der Landesvertretung zu schaden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Prägung des Veranstaltungscharakters durch die Mietpartei selbst verursacht wird oder durch Dritte, zu denen die Mietpartei in eigenen Vertragsbeziehungen steht (z.B. Sponsornde). Die Mietpartei ist daher angehalten, die eigenen Vertragspartnerschaften über sämtliche Nutzungsbedingungen der Landesvertretung zu informieren. Gegenüber der Landesvertretung garantiert sie die Einhaltung der Nutzungsbedingungen durch ihre Vertragspartnerschaften.

§ 8 Benutzungsentgelt, Bewirtschaftung, Verkauf

  1. Die Mietpartei hat für die Überlassung von Räumlichkeiten und die Nutzung von Einrichtungen in der Landesvertretung ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Maßgeblich ist insoweit der Mietvertrag. Alle sonstigen gebuchten veranstaltungsbedingten Leistungen werden entsprechend der im Dienst- und Sachleistungsangebot getroffenen Festlegungen gegenüber der Mietpartei abgerechnet. Soweit eine Abrechnung nach Anzahl oder Personenzahl vereinbart ist, ist die Landesvertretung berechtigt, die jeweilige Vergütung mit der zeitlichen Komponente (z.B. pro Tag oder pro Stunde) zu multiplizieren. Dies gilt auch für die Anmietung von Räumlichkeiten. Bei der Einzelberechnung wird jede angefangene Stunde als ganze Stunde berechnet. Das Entgelt wird 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen festgelegten Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig.
  2. Die Angaben zu den Leistungen und Entgelten basieren auf dem jeweiligen Stand der Veranstaltungsplanung. Ändert sich die Veranstaltungsplanung der Mietpartei, führt dies zur entsprechenden Anpassung der Entgelte. Die aktuellen Entgelte ergeben sich aus der zum Veranstaltungszeitpunkt gültigen Preisliste. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich alle vereinbarten Entgelte zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Bei der Bewirtung ist grundsätzlich das Alleinbewirtschaftungsrecht der Landesvertretung zu beachten. Soweit eine Fremdbewirtung stattfindet, bedarf dies der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Mietpartei hat keinen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung.
  4. Der Verkauf von Gegenständen bei Veranstaltungen in der Landesvertretung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Landesvertretung zulässig.

§ 9 Rücktritt vom Vertrag

  1. Die Mietpartei ist vor dem vereinbarten Nutzungsbeginn gegen ein Stornierungsentgelt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber der Landesvertretung zu erklären.
  2. Im Falle des Rücktritts hat die Mietpartei -
    - ab Vertragsabschluss bis 8 Wochen vor Nutzungsbeginn 10 %
    - weniger als 8 bis zu 4 Wochen vor dem Nutzungsbeginn 25 %
    - weniger als 4 Wochen bis zu einer Woche vor dem Nutzungsbeginn 50 %
    - weniger als einer Woche bis 48 Stunden vor Nutzungsbeginn 80 %
    - weniger als 48 Stunden vor Nutzungsbeginn 100 %

    des vereinbarten Raummietpreises sowie des vereinbarten Entgeltes für sonstige gebuchte Leistungen zu erstatten.
    Sonstige gebuchte Leistungen sind alle Leistungen, ausgenommen Getränke aus dem Bestand der Landesvertretung. Maßgeblich für die Berechnung des Stornierungsentgelts ist der Zugang der Rücktrittserklärung an die Landesvertretung. Wenn die Landesvertretung weitergehende Aufwendungen bzw. Verpflichtungen aus Dienstleistungs- und Mietverträgen bis zur Absage hatte, darf sie diese Kosten der Mietpartei zusätzlich berechnen. Der Mietpartei bleibt das Recht vorbehalten, im Einzelfall nachzuweisen, dass wegen anderweitiger Verwendung kein oder ein geringerer Schaden bei der Landesvertretung entstanden ist.
  3. Die Landesvertretung ist berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung vom Mietvertrag zurückzutreten, wenn:
    - von Nutzenden zu erbringende Zahlungen und ggf. die Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft nicht rechtzeitig entrichtet bzw. vorgelegt werden,
    - durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Landesvertretung eintritt oder aufgrund von Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, was insbesondere bei Verstößen gegen § 7.13 der Fall ist,
    - den Nutzenden betreffende vertragliche Verpflichtungen von diesen nicht beachtet werden,
    - die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen oder
    - gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen baurechtliche Vorschriften oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch die Mietpartei verstoßen wird.

    Die bei der Landesvertretung bis zur Erklärung des Rücktritts für die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten sind von der Mietpartei zu erstatten, soweit dieser den Rücktritt zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Landesvertretung bleibt hiervon unberührt.
  4. Die Landesvertretung ist ausnahmsweise berechtigt, bis eine Woche vor Veranstaltungstermin vom Vertrag zurückzutreten, um die Räumlichkeiten aufgrund gewichtiger politischer Gründe selbst zu nutzen. Jederzeit kann die Landesvertretung vom Vertrag zurücktreten, wenn sie ihrer Verpflichtung nachkommen muss, die Räumlichkeiten für ein Notparlament des Bundesrates vorzuhalten.
  5. Wenn die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt ausfällt, kann jede Vertragspartei den Rücktritt erklären. In diesem Fall entfallen die gegenseitigen Pflichten, insbesondere zur Gebrauchsüberlassung und zur Mietzahlung. Jede Vertragspartei trägt ihre bis dahin getätigten Aufwendungen. Der Ausfall einzelner Künstlerinnen und Künstler, das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmenden, schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm sowie unerwartet niedrige Verkaufszahlen von Eintrittskarten gleich aus welchem Grund fallen in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

§ 10 Haftung der Landesvertretung

  1. Die Landesvertretung stellt die Mieträume und die sonstigen angemieteten Gegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand der Mietpartei zur Verfügung. Sollten Mängel der Mietsache vorliegen, so werden diese von der Landesvertretung unverzüglich nach Kenntnis abgestellt. Gelingt dies nicht, ist die Mietpartei zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Minderung.
  2. Weitergehende Schadensersatzansprüche – gleichgültig, ob sie aus mietrechtlicher Mängelhaftung, aus unerlaubter Handlung oder einem sonstigen Rechtsgrund abgeleitet werden – können gegen die Landesvertretung nur geltend gemacht werden, wenn ihre gesetzlich Vertretenden, leitend Mitarbeitenden und sonstigen Erfüllungshelfenden vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Dies gilt insbesondere bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden oder verhindernden Ereignissen. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Mängel, die bereits bei Abschluss dieses Mietvertrages bestanden. Die verschuldensunabhängige Haftung der Landesvertretung – für anfängliche Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden waren – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Die Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für verursachte Schäden durch das Handeln der gesetzlich Vertretenden, leitend Mitarbeitenden und sonstigen Erfüllungshelfenden der Landesvertretung gilt auch für alle sonstigen veranstaltungsbedingten Leistungen, die durch die Landesvertretung gegenüber der Mietpartei erbracht werden.
  4. Die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 2 und Ziffer 3 gelten allerdings nicht, soweit Mietmängel oder sonstige haftungsrelevante Tatbestände zu Schäden an Leben, Körper, Gesundheit (Personenschäden) geführt haben oder durch die gesetzlich Vertretenden, leitend Mitarbeitenden und sonstigen Erfüllungshelfenden der Landesvertretung eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) vorliegt, sowie für eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Dann haftet die Landesvertretung auch für einfache Fahrlässigkeit ihrer gesetzlich Vertretenden, leitend Mitarbeitenden und sonstigen Erfüllungshelfenden. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der gesetzlich Vertretenden, leitend Mitarbeitenden und sonstigen Erfüllungshelfenden ist die Haftung der Landesvertretung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt.
  5. Die Landesvertretung haftet nicht für Schäden an eingebrachten Sachen der Mietpartei, ihrer Mitarbeitenden, sonstiger Erfüllungshelfenden und ihrer Zuliefernden, es sei denn, dass die Landesvertretung den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
  6. Kommt es bei gefahrgeneigten Veranstaltungen infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder der Landesvertretung, haftet die Landesvertretung nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.

§ 11 Haftung der Mietpartei

  1. Die Mietpartei haftet für den reibungslosen Ablauf während der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Die Mietpartei hat die überlassenen Räume und Gegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln und sie in ordnungsgemäßem Zustand und vollständig einschließlich überlassener Schlüssel, Geräte und Anlagen zurückzugeben. Sie ist für die Einhaltung ihrer vertraglichen und außervertraglichen Pflichten verantwortlich. Bei Verstößen haftet sie gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Mietpartei haftet insbesondere für alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung der Landesvertretung entstandenen Schäden, soweit diese durch die Mietpartei, dessen Mitarbeitenden und sonstige Erfüllungshelfenden zu vertreten sind. Dies gilt besonders bei einer Beschädigung der Mietsache; wird durch Beschädigung der Mietsache eine Neuvermietung behindert, so haftet die Mietpartei für den entstandenen Mietausfall und evtl. Regressansprüche von Nachmietparteien. Die Mietpartei muss sich im Streitfall entlasten, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  3. Soweit andere als die in Ziffer 2 genannten Personen, insbesondere Veranstaltungsteilnehmende und Besuchende, der Landesvertretung Schäden zufügen, ist die Mietpartei dafür gegenüber der Landesvertretung schadensersatzpflichtig, wenn ihr ein eigenes Verschulden zur Last fällt.
  4. Die Mietpartei stellt die Landesvertretung von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die von diesen im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Landesvertretung geltend gemacht werden, soweit sie von ihr oder ihren Mitarbeitenden und sonstigen Erfüllungshelfenden zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich entsprechend auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besuchendenzahlen), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Landesvertretung verhängt werden können. Die Haftungsfreistellung umfasst auch Prozess- und Nebenkosten.
  5. Während der Veranstaltung bzw. der Auf- und Abbauarbeiten entstandene Schäden jedweder Art sind der Landesvertretung sofort mündlich und sodann unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 12 Hausrecht; Herausgabe des Überlassungsobjektes

  1. Die von der Landesvertretung beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber der Mietpartei das Hausrecht aus. Unbeschadet dieses Weisungsrechts überträgt die Landesvertretung der Mietpartei während der Überlassungsdauer das Hausrecht in einem für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang.
  2. Ausgesprochenen Verhaltensanweisungen zur Durchsetzung der Hausordnung bzw. Nutzung technischer Einrichtungen durch die Verantwortlichen der Landesvertretung sowie des Schließdienstes, der Haustechnik und des Gebäudemanagements ist Folge zu leisten.
  3. Die Mietpartei hat das Nutzungsobjekt zu der im Mietvertrag festgesetzten Zeit zu räumen und die überlassenen Sachen herauszugeben. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Landesvertretung auf Kosten der Mietpartei räumen lassen. Die Mietpartei haftet für alle sich hieraus für die Landesvertretung ergebenden Schäden, soweit sie diese zu vertreten hat.

§ 13 Rundfunk-, TV-, Internet und Lautsprecherübertragung; Herstellung, Nutzung und Übertragung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen

  1. Tonaufnahmen, Filmaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige analoge und digitale Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (insbesondere Live-Streaming über Social-Media Kanäle, Internet, Radio, TV, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch stets der schriftlichen Zustimmung durch die Landesvertretung. Insbesondere dürfen etwaige genehmigte Film- und Bildaufnahmen nicht in die Intim- und Privatsphäre der Abgebildeten eingreifen oder gegen die Hausordnung der Landesvertretung verstoßen. Für die Erteilung der Zustimmung kann ein zusätzliches an die Landesvertretung zu zahlendes angemessenes Entgelt vereinbart werden. Verstößt die Mietpartei schuldhaft gegen Satz 1 und 2, steht der Landesvertretung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € für jeden schuldhaften Rechtsverstoß zu. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt der Mietpartei vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Landesvertretung bleiben unberührt.
  2. Die Landesvertretung hat das Recht, Filmaufnahmen und Bildaufnahmen, welche die darstellende Künstlerin oder den darstellenden Künstler als Beiwerk oder Gegenstände (wie z.B. Bühnenaufbauten) sowohl vor, während als auch nach der Veranstaltung abbilden, zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen zu Referenzzwecken anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern die Mietpartei nicht innerhalb von 2 Wochen vor Mietbeginn schriftlich gegenüber der Landesvertretung den Widerspruch erklärt. Die Referenznutzung nach Satz 1 umfasst vor allem sowohl die analoge als auch die digitale Referenznutzung im Internet über Streaming- und Social-Media-Plattformen (z.B. YouTube und LinkIn). Im Falle eines form- und fristgemäßen Widerspruchs nach Satz 1 Halbsatz 2 erklärt sich die Mietpartei bereit, gegenüber der Landesvertretung zumindest eine Einwilligung zu einer eingeschränkten Herstellung und Verwendung von Film- und Fotoaufnahmen durch die Landesvertretung für ihre Referenznutzung mit Konkretisierungen hinsichtlich Formatbedingungen, Werbeart für die Referenzzwecke, Standortbestimmungen und Zeitdauer der Herstellung und Verwendung schriftlich zu erteilen. Eine Vergütungspflicht der Landesvertretung wird hierdurch nicht begründet.
  3. Bei Film- und Fotoaufnahmen nach Ziffer 2 gewährleistet die Mietpartei, dass etwaige erforderliche Zustimmungen und Einwilligungen der Betroffenen vorliegen. Im Übrigen erfasst die Freistellungsverpflichtung nach § 11 Ziffer 4 auch sämtliche Ansprüche, die Dritte gegenüber der Landesvertretung geltend machen aufgrund von Verletzung von Urheberrechten und Rechten am eigenen Bild bei Herstellung und Verwendung von Film- und Fotomaterial durch die Landesvertretung im Rahmen ihrer Referenznutzung.
  4. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertretende der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und vorheriger schriftlicher Zustimmung der Landesvertretung zugelassen.

§ 14 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

  1. Die Landesvertretung überlässt die im Vertrag bezeichneten Veranstaltungsräume und -flächen zur Durchführung von Veranstaltungen. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der übermittelten personenbezogenen Daten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die von der Mietpartei zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden von der Landesvertretung ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) (BDSG-neu) und Telemediengesetzes (TMG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) erhoben, gespeichert und verarbeitet.
  2. Die personenbezogenen Daten der Mietpartei werden nicht an Dritte weitergegeben; ausgenommen hiervon ist ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung die Weitergabe an zur Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte (z. B. im Rahmen einer Auftragsverarbeitung (AV)). Eine Übermittlung der Daten an zur Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte erfolgt ebenso nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) (BDSG-neu) und Telemediengesetzes (TMG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Der Umfang der Übermittlung beschränkt sich auf das notwendige erforderliche Minimum zur Vertragsabwicklung.
  3. Die Mietpartei hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihr gespeicherten Daten ändern oder löschen zu lassen. Das Recht zur Löschung der von ihr gespeicherten Daten besteht nicht, wenn deren Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, außerdem wenn die Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung sowie Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der Landesvertretung erforderlich sind und für diese Zwecke gespeichert werden müssen.

§ 15 Datensicherheit

Die Landesvertretung setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um anfallende oder erhobene personenbezogene Daten zu schützen, insbesondere gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen den Angriff unberechtigter Personen. Die Sicherheitsmaßnahmen der Landesvertretung sind entsprechend der technologischen Möglichkeiten orientiert und werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.

§ 16 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Mietpartei gegenüber der Landesvertretung nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Landesvertretung anerkannt sind.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für ausländische Mietparteien.
  2. Mehrere Personen als Mietpartei haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als gesamtschuldnerisch Haftende. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung der Landesvertretung genügt es, wenn sie gegenüber einer Mietpartei abgegeben wird.
  3. Andere als in der Bestätigung dieses Vertrages und dessen Anlagen niedergelegte Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dieses gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
  4. Sollten sich einzelne Vertragsbestimmungen als rechtsunwirksam erweisen, wird die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Eine etwaige unwirksame Bestimmung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt, von der sie abweicht.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Vertragsparteien ist Berlin.
  2. Sofern gesetzlich kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart. (Stand: 01. April 2022)