Bundesrat

Friedrich zur Bundesratssitzung am 6. November

Bundesratsminister Peter Friedrich stellte am Donnerstag in Berlin die Tagesordnung der bevorstehenden Sitzung des Bundesrates vor:

Es handelt sich um die erste Sitzung des neuen Geschäftsjahres des Bundesrates 2015/2016. Ministerpräsident Tillich, der am 16. Oktober zum neuen Bundesratspräsidenten gewählt wurde, wird die Sitzung am kommenden Freitag mit seiner Antrittsrede eröffnen. Für die Bundesregierung wird Kanzleramtsminister Peter Altmaier sprechen.

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Zu den Gesetzesbeschlüssen, die der Bundesrat am Freitag berät, zählt das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (TOP 6). Das Gesetz verpflichtet die Telekommunikationsanbieter zur anlasslosen Speicherung der Verkehrsdaten zum Zwecke der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr über einen Zeitraum von zehn Wochen. Außerdem soll vier Wochen lang gespeichert werden, wann ein Mobiltelefon in welcher Funkzelle angemeldet war. Der Bundestag hat das Gesetz am 16.10.2015  beschlossen.

Thüringen hat nunmehr einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung eingereicht. Schon mit Blick auf das Beratungsergebnis im ersten Durchgang, in dem weder eine kritische Stellungnahme noch die eher befürwortende Kenntnisnahme mehrheitsfähig war, ist jedoch davon auszugehen, dass das Gesetz vom Bundesrat gebilligt werden wird.  Baden-Württemberg wird sich zu  dem Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses enthalten.

Im Übrigen hat der Ständige Beirat der Fristverkürzungsbitte hinsichtlich des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2015 zugestimmt, so dass auch dieses am Freitag abschließend beraten werden kann. Das Gesetz schafft die Voraussetzung für die Umsetzung wesentlicher finanzieller Zusagen, die der Bund im Rahmen des am 24. September geschlossenen Kompromisses zur Asyl- und Flüchtlingspolitik getroffen hat. Diese hat vorgesehen, dass der Bund die durch Wegfall des Betreuungsgeldes freiwerdende Mittel in Höhe einer Milliarde Euro an die Länder überträgt. Seitens der Länder wird moniert, dass der Bund die Mittel nicht in voller Höhe an die Länder reicht. Darüber hinaus bildet der Bund eine Rücklage in Höhe von fünf Mrd. Euro für die ab dem Jahr 2016 zu finanzierenden Maßnahmen. Im Übrigen wird die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ermächtigt, Ländern und Kommunen die notwendigen Herrichtungskosten von Flüchtlingsunterkünften auf mietzinsfrei überlassenen Liegenschaften der Bundesanstalt zu erstatten und Liegenschaften für den sozialen Wohnungsbau verbilligt abzugeben.

Länderinitiativen

Auf der Tagesordnung stehen u.a. zwei Initiativen von Baden-Württemberg. Zum einen wird die Länderkammer über die Zuleitung einer Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (TOP 22) entscheiden. Gegenstand des Verordnungsentwurfes ist die Erweiterung der Fahrtzwecke für die Nutzung des sogenannten roten Kennzeichens. Die Praxis der Fahrzeughersteller und -händler erfordert es, dass Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen zur Herstellung der Betriebsfähigkeit - beispielsweise zum Tanken, zur Waschanlage und zur Reparatur eines Kfz - durchgeführt werden. Nach aktueller Rechtslage ist die Anbringung des roten Kennzeichens für diese Zwecke jedoch rechtswidrig.

Zudem wird Baden-Württemberg gemeinsam mit Rheinland-Pfalz und Thüringen am Freitag eine Entschließung zum Erfordernis einer Regionalisierungskomponente für die Ausschreibung bei Wind an Land (TOP 47) einbringen. Mit dieser Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, dafür Sorge zu tragen, dass der nationale Ausbau der Windenergie an Land auch weiterhin angemessen in ganz Deutschland regional verteilt fortschreiten kann. Dazu schlagen die Antragsteller ein Regionenmodell mit zwei Teilräumen vor. Diese Teilräume sind demnach Mittel- und Süddeutschland einerseits und Norddeutschland andererseits. In den beiden Teilräumen müssten dann jeweils definierte Mindestanteile an der ausgeschriebenen Menge erreicht werden. In diesem Modell soll es weiterhin eine gemeinsame bundesweite Auktion geben, wobei allerdings gewährleistet wird, dass die regionalen Mindestanteile erreicht werden. Dadurch bleibt nach Auffassung der Antragsteller sowohl die Wettbewerbskomponente im Verfahren erhalten, wie auch die Ausbauchance der Windkraft in Mittel- und Süddeutschland gewahrt. Zudem wird auf erhebliche volks- und energiewirtschaftliche Vorteile der Regionalkomponente verwiesen, die u.a. mit der Erhöhung der Versorgungssicherheit begründet wird. Die Vorlage soll nach der Vorstellung im Plenum zunächst zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen werden.

Gesetzentwürfe der Bundesregierung

Zur Befassung durch den Bundesrat liegen zahlreiche Gesetzentwürfe der Bundesregierung vor. So wird die Länderkammer u.a. einen Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TOP 30) beraten. Der Gesetzentwurf soll Rechtsklarheit bei der Frage schaffen, wie WLAN-Betreiber ausschließen können, dass sie für Rechtsverletzungen anderer haften müssen. Die vorliegende Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse übt deutliche Kritik an dem Gesetzentwurf. Der Entwurf sei demnach nicht geeignet, für eine größere und zügigere Verbreitung von WLAN-Hotspots zu sorgen, so ein Aspekt der Kritik. Viele Regelungen dieses Gesetzentwurfes ließen die erforderliche Rechtsklarheit vermissen und weite Interpretationsspielräume eröffnen. Baden-Württemberg unterstützt diese Empfehlung in weiten Teilen.

Auf der Tagesordnung steht auch der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (TOP 31).  Mit der Novelle des KWK-Gesetzes soll sichergestellt werden, dass die hoch effiziente und klimafreundliche Kraft-Wärme-Kopplung auch in Zukunft eine wichtige Rolle bei der weiteren Umsetzung der Energiewende in Deutschland spielt. Der Gesetzentwurf sieht hierzu eine verbesserte Förderung von neuen KWK-Anlagen vor. Das Fördervolumen wird auf 1,5 Mrd. Euro pro Jahr erhöht. Zudem soll gezielt die Umstellung auf eine besonders CO2-arme Erzeugung durch Gas unterstützt werden. Neubauprojekte, die eine kohlebefeuerte KWK-Anlage ersetzen, erhalten zusätzlich einen Bonus. Um den dadurch erzielten CO2-Einspareffekt nicht zu konterkarieren, werden KWK-Anlagen, die Strom und Wärme auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, künftig nicht mehr gefördert.

Zur Abstimmung im Plenum liegt eine  sehr umfangreiche Stellungnahme aus dem Wirtschafts- und Umweltausschuss vor.  Beide Ausschüsse wollen u.a. die im Entwurf vorgenommene Umstellung des Ausbauziels für die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung bis zum Jahr 2020 von bislang 25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung auf 25 Prozent an der regelbaren Nettostromerzeugung rückgängig machen. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Umstellung würde ansonsten bedeuten, dass praktisch kein Ausbauspielraum für die Kraft-Wärme-Kopplung mehr verbleibe. Sie plädieren zudem für eine moderate Ausweitung der Förderung von KWK-Anlagen. Baden-Württemberg wird den Empfehlungen in großen Teilen folgen.

Für Baden-Württemberg ist zudem der Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (TOP 32) von besonderer Bedeutung. Mit diesem Gesetz  soll die Verantwortung für nukleare Rückbau- und Entsorgungskosten auch im Fall von Konzern-Umstrukturierungen (u. a. Aufspaltung, Kündigung von Unternehmensverträgen) rechtssicher geregelt werden. Hierzu wird eine sog. eigenständige atomrechtliche Nachhaftung eingeführt, wonach die über Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken herrschenden Konzernunternehmen für atomrechtliche Rückbau- und Entsorgungsverpflichtungen bis zum vollständigen Einschluss Abfälle haften. Ziel ist es die Risiken für die öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Baden-Württemberg wird die Stellungnahme des Wirtschafts- und Umweltausschusses, die die Intention des Gesetzentwurfes ausdrücklich unterstützen, in weiten Teilen mittragen.

Baden-Württemberg sieht jedoch die Gefahr, dass der vorliegende Entwurf des Gesetzes im Ergebnis zu einer vom Gesetz nicht intendierten zusätzlichen Haftung des Landes Baden-Württemberg und weiterer neun Landkreise in Baden-Württemberg führen könnte, die über ihre Holdinggesellschaften Aktionäre der EnBW Energie Baden-Württemberg AG sind. Der Zweck des Gesetzes, zu verhindern, dass durch Umstrukturierungen im Konzern die Haftungsmasse für die Entsorgung verkleinert wird und letztendlich der Steuerzahler haftet, wird hier in ihr Gegenteil verkehrt.  Baden-Württemberg wird mit einer Protokollerklärung auf diese Risiken hinweisen und die Bundesregierung auch auf diesem Wege um Prüfung und Nachbesserung bitten.

Quelle:

Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund

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